Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 21-15375
Grunddaten
- Betreff:
-
Errichtung von Hundefreilaufflächen im Braunschweiger Stadtgebiet
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 67 Fachbereich Stadtgrün und Sport
- Beteiligt:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen; DEZERNAT VIII -Umwelt-, Stadtgrün-, Sport- und Hochbaudezernat
- Verantwortlich:
- Herlitschke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 120 Östliches Ringgebiet
|
Anhörung
|
|
|
|
23.03.2021
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 310 Westliches Ringgebiet
|
Anhörung
|
|
|
|
23.03.2021
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 112 Wabe-Schunter-Beberbach
|
Anhörung
|
|
|
|
23.03.2021
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Grünflächenausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
|
25.03.2021
| |||
|
|
23.04.2021
| |||
|
●
Erledigt
|
|
Verwaltungsausschuss
|
Entscheidung
|
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 11.02.2020 nach Vorberatung im Grünflächenausschuss am 11.12.2019 mit DS 19-12353 „Prüfauftrag Hundefreilaufflächen“ Folgendes beschlossen:
„Die Verwaltung wird gebeten, zu prüfen, wo im Braunschweiger Stadtgebiet eine Hunde-
Freilauffläche auf einem umzäunten Gelände zur Verfügung gestellt werden kann.“
Beschlusskompetenz:
Bei der Errichtung der Hundefreilaufflächen handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die nicht mit gewisser Regelmäßigkeit wiederkehrend ist und somit nach der Richtlinie des Rates gemäß § 58 Abs. 1 NKomVG zur Auslegung des Begriffes "Geschäfte der laufenden Verwaltung" um kein Geschäft der laufenden Verwaltung, für das der Oberbürgermeister zuständig wäre. Eine Zuständigkeit des Rates nach § 58 Abs. 1 NKomVG ist nicht gegeben. Daher besteht gemäß § 76 Abs. 2 S.1 NKomVG eine Beschlusszuständigkeit des Verwaltungsausschusses.
Vorbemerkungen
Eine grundsätzliche ganzjährige Verpflichtung zum Führen von Hunden an der Leine, der sogenannte „Leinenzwang“, gilt in der Stadt Braunschweig nicht. Lediglich in den Landschafts- und Naturschutzgebieten kraft entsprechender Verordnungen sowie in einigen Parkanlagen nach § 6 der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zum Schutz vor Lärm in der Stadt Braunschweig (SOG-Verordnung) besteht Leinenzwang. Darüber hinaus bestehen gesetzliche Einschränkungen gemäß dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) in Bezug auf die sogenannte freie Landschaft.
Allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit gemäß NWaldLG
Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1b NWaldLG ist jede Person in der freien Landschaft verpflichtet dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde in der Zeit vom 1. April bis zum
15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt werden. Die freie Landschaft besteht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG aus den Flächen des Waldes und der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Nicht zur freien Landschaft gehören nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 NWaldLG Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.
Definition von Parkanlagen und der Begriff der „freien Landschaft“
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 21. September 2018 (10 LA 51/18) den Begriff der Parkanlagen i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 4 NWaldLG näher definiert. Der Begriff „Wohnbereich" bzw. „im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen" im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 NWaldLG schließt nur den unmittelbar und erkennbar zur einzelnen Wohnstätte gehörenden Umgriff ein. Hintergrund hierfür sind die schutzwürdigen Belange des Eigentümers und sein Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Grundgesetz sowie der Schutz seiner Privatsphäre, die die Gewährleistung der allgemein eingeräumten Befugnis, Wald zum Zwecke der Erholung zu betreten, begrenzen. Mit § 2 Abs. 2 Nr. 4 NWaldLG sollen daher die dem Schutz des Eigentümers dienenden Flächen nicht dem Begriff der freien Landschaft unterliegen und damit dem freien Betretungsrecht entzogen sein.
Konsequenzen aus diesem Beschluss für die städtischen Parkanlagen und die Zuordnung zur freien Landschaft
Die städtischen Grün- und Parkanlagen stehen in der Regel in keinem räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind („zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen"). Es besteht daher auch kein Bedürfnis, sie zum Schutz der Belange eines Eigentümers dem Betretungsrecht der freien Landschaft zu entziehen. Vielmehr stehen sie jedem Nutzer zum Betreten offen. Diese Rechtsauffassung steht im Einklang mit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Danach gehören große Parkanlagen, die einem ganzen Stadtbezirk zuzuordnen sind, nicht mehr zum Wohnbereich. Eine andere Bewertung würde darauf hinauslaufen, dass jede im Innenbereich gelegene Parkanlage unabhängig von ihrer Größe und räumlichen Zuordnung dem besonderen Schutz, den das BWaldG und Landesforstgesetz bietet, entzogen würde. Maßgeblich ist demnach nicht die Lage im Innenbereich, sondern die Zuordnung zum Wohnbereich.
Begründung zum Gesetzentwurf durch den damaligen Ministerpräsidenten Sigmar Gabriel an den Niedersächsischen Landtag
In der Begründung zum Gesetzentwurf des NWaldLG vom 24.04.2001 an den Niedersächsischen Landtag wird zur allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit insbesondere der Schutz der wild lebenden Tiere aufgeführt. Wörtlich heißt es, “ …In der allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit hat der Tierschutz der wild lebenden Tiere in der freien Landschaft Vorrang vor einer freien Bewegungsmöglichkeit für Hunde. Wer sich einen Hund anschaffen will, muss sich vorher vergewissern, ob genügend andere Auslaufmöglichkeiten in der Ortslage während der allgemeinen Schutzzeit bestehen…“.
Vorgaben des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Das auf Landesebene zuständigen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz appelliert ausdrücklich an die Hundebesitzer, „dem Leinenzwang im Zeitraum vom 01.04. bis 15.07. nachzukommen und Hunde nur noch angeleint in der freien Landschaft zu führen. Streunende, wildernde oder auch nur stöbernde Hunde können eine tödliche Gefahr insbesondere für Jungtiere werden, denn im Falle einer empfindlichen Störung stellen wildlebende Tiere vielfach die Versorgung ihres Nachwuchses ein.“
„Da viele freilebende Tiere auch Parks und Grünanlagen, in denen keine allgemeine Leinenpflicht besteht, zur Aufzucht ihres Nachwuchses nutzen, sollen Hundehalter ihre Hunde auch in innerstädtischen Bereichen nicht freilaufen lassen und besonders aufmerksam sein.“
Das Ministerium betont zugleich aber ausdrücklich, dass zum Ausgleich Freiflächen für Hunde von den Gemeinden ausgewiesen werden können, in denen je nach Regelung Hunde freilaufen können.
Ausweisung von Hundefreilaufflächen in der Stadt Braunschweig
Seit einigen Jahren wird der Wunsch nach sogenannten Hundefreilaufzonen verstärkt an die Verwaltung herangetragen. Begründet wird der Wunsch insbesondere von Hundehalterinnen und Hundehaltern mit der Anleinpflicht innerhalb der allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit. Darüber hinaus liegen zahlreiche Beschwerden von Nicht-Hundehalterinnen und Hundehaltern vor, die sich von freilaufenden Hunden gestört oder bedroht fühlen oder auf Auswirkungen auf wildlebende Tiere hinweisen.
Die Verwaltung hat entsprechend verschiedene Flächen im Stadtgebiet auf eine grundsätzliche Eignung überprüft. Hauptzielstellung dabei war es Flächen ausfindig zu machen, auf denen ein ganzjähriges Führen von Hunden ohne Leine möglich ist. Da es auf Grundlage des aufgeführten Urteils des Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg keine städtischen Grün- und Parkanlagen gibt, die sich nicht in der sogenannten „freien Landschaft“ im Sinne des NWaldLG befinden, mussten Flächen ausfindig gemacht werden, die aufgrund ihrer Lage, ihrer Beschaffenheit und ihrer Nutzung nicht als Brut-, Setz- oder Aufzuchtstätte von wildlebenden Tieren dienen und somit dem eigentlichen Sinn des § 33 NWaldLG, nämlich dem Schutz von wildlebenden Tieren, nicht entgegenstehen.
Weiterhin war zu berücksichtigen, dass die möglichen Flächen im städtischen Eigentum stehen und der Ausweisung als Hundefreilauffläche vorerst keine alternativen Nutzungen entgegenstehen. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass bei Flächen im Siedlungszusammenhang zu einem späteren Zeitpunkt städtebauliche Entwicklungserfordernisse mittel- bis langfristig zu einer Nutzungsänderung führen können.
Darüber hinaus sollen die potenziellen Hundefreilaufflächen durch ihre Lage im Raum ein möglichst großes Einzugsgebiet abdecken und für Hundehalter und Hundehalterinnen gut zu erreichen sein.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien schlägt die Verwaltung zunächst insgesamt drei im Sinne dieses Antrags neu zu schaffende Flächen bzw. schon bestehende Flächen (Nußberg) zur Ausweisung als Hundefreilaufflächen vor.
Fläche Madamenweg/Dorntriftweg
Bei der Fläche handelt es sich um eine Grünfläche östlich der städtischen Sportanlage
Madamenweg 70/Ecke Dorntriftweg. Die Grünfläche gehörte ursprünglich zur benachbarten Sportanlage. Das vorhandene Kleinspielfeld wird allerdings nicht mehr zur sportlichen Nutzung benötigt und es existiert bereits seit längerem kein Pachtverhältnis mehr mit dem die Fläche früher nutzenden Sportverein. Die Fläche wurde zur Ausübung des Vereinssports seit Jahren intensiv gepflegt und ist bereits von drei Seiten mit einem Zaun eingefriedet. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass diese Fläche als Brut-, Setz- oder Aufzuchtstätte genutzt wurde oder genutzt wird. Naturschutzkonflikte im Sinne des § 33 NWaldLG sind nicht zu erwarten. Diese Fläche könnte insbesondere von Hundehalterinnen und Hundehaltern aus dem westlichen Bereich Braunschweigs genutzt werden.
Es stehen Parkmöglichkeiten auf einem in unmittelbarer Nähe befindlichen städtischen Parkplatz zur Verfügung. Auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist die Fläche gut zu erreichen.
Mit einer Größe von rund 5 000 m² bietet sie aus Sicht der Verwaltung ausreichend Fläche, um den Hunden einerseits soziale Kontakte, aber auch ausreichend Distanz zu ermöglichen. Um die Hunde gefahrlos ohne Leine laufen zu lassen und Konflikte mit Sportreibenden zu vermeiden wäre es aus Sicht der Verwaltung notwendig, den vorhandenen Zaun zur Seite der Sportanlage Madamenweg 70 zu ergänzen und mit einem Tor zu versehen, um weiterhin den Zugang zur Anlage zu gewährleisten.
Fläche ehemaliger Sportplatz Bienrode
Die Fläche wird sportfachlich nicht mehr benötigt. Basierend auf den Grundzügen des Sportentwicklungsplanes „Masterplan Sport 2030“ wurde anlässlich der durchgeführten Standortrochade Nord/Nordost ein neuer Sportkomplex auf der städtischen Sportanlage in Waggum geschaffen. Durch diese und weitere Investitionen auf den Sportanlagen in Bienrode an der Pappelallee und in Hondelage wurde sichergestellt, dass dauerhaft qualitativ hochwertige Sportinfrastruktur zur Verfügung steht, die allen betroffenen Vereinen ausreichende Kapazitäten für Trainings- und Spielbetrieb bietet. Die Auflösung des Pachtverhältnisses mit den derzeit nutzenden Vereinen VfL Bienrode 1930 e. V. und dem JFV Kickers Braunschweig e. V. kann kurzfristig erfolgen und ist mit den Vereinen abgestimmt.
Durch die Einfriedung, intensive Pflege des Sportrasens und die sportliche Nutzung stehen die Regelungen des § 33 NWaldLG einer Ausweisung als Hundefreilauffläche nicht entgegen.
Die Gesamtfläche beträgt fast 20 000 m². Hiervon können rund 7 500 m² für die Hundefreilauffläche genutzt werden. Der Teilbereich der Hundefreilauffläche wäre entsprechend durch einen Zaun abzugrenzen. Weitere Teilbereiche außerhalb der Hundefreilauffläche bleiben als Grüngürtel und z. B. als Fläche für stadtteilbezogene Veranstaltungen um das Gelände erhalten. Ein Anschluss an die öffentlichen Verkehrsmittel ist vorhanden.
Rund 3 500 m² können wie bisher alternativen Nutzungen wie beispielsweise als Übungsfläche für die Ortsfeuerwehr Bienrode zur Verfügung stehen. Hierzu ist es vorgesehen, zwischen der neu zu errichtenden Einfriedung der Hundefreilauffläche und der Übungsfläche einen abschließenden Verbindungszaun zu errichten. Die Fläche der Ortsfeuerwehr würde durch Errichtung eines Tores zu Seite der Straße „Im Großen Moore“ ein separates Tor als Zufahrt für Feuerwehrfahrzeuge erhalten. Darüber hinaus würde eine geschotterte Fläche an der vorhandenen Materialgarage und entsprechende geschotterte Fahrstraße für Feuerwehrlöschfahrzeuge geschaffen. Durch diese Maßnahmen steht eine separate von der Hundefreilauffläche abgetrennte und nutzungsangepasste Fläche für die Ortsfeuerwehr Bienrode zur Verfügung.
Fläche Franzsches Feld/Nußberg
Der Bereich der Wiese nördlich des Prinz-Albrecht-Parks sowie anliegende Teilbereiche der waldartigen Bestände werden bereits seit vielen Jahren durch Braunschweiger Hundehalter und Hundehalterinnen als Freilauffläche für Hunde genutzt. Durch die intensive Nutzung der Wiese durch die Hunde ist nicht damit zu rechnen, dass diese von wildlebenden Tieren zur Brut- und Setzzeit oder Aufzucht von Jungtieren genutzt wird.
Anders verhält es sich bei den waldartigen Beständen. In diesem Ökosystem kann nicht ausgeschlossen werden, dass Wildtiere ihre Jungen zur Welt bringen und besonders störempfindlich sind. Da in diesen Biotoptypen ein besonders respektvolles und rücksichtsvolles Verhalten notwendig ist, würde aus Sicht der Verwaltung die Ausweisung als Hundefreilaufzone dem Zweck des § 33 NWaldLG entgegenstehen.
Die zur Ausweisung als Hundefreilauffläche vorgesehene Wiese hat eine Gesamtgröße von 53 817 m². Da diese Fläche seit vielen Jahren bereits als sogenannte „Hundewiese“ bekannt ist und sich ohne erkennbare Nutzungskonflikte mit anderen Parkbesuchern etabliert hat, ist hier keine Einzäunung vorgesehen.
Errichten von Sitzgelegenheiten und Hundestationen
Sofern der Ausweisung als Hundefreilauffläche zugestimmt wird, beabsichtigt die Verwaltung, die Hundefreilaufflächen mit einer Hundestation, Sitzgelegenheiten und Abfallbehältern auszustatten.
Pflichten der Hundeführerinnen und Hundeführer
Die Ausweisung als Hundefreilauffläche sowie die Einfriedung dieser Zonen entlässt die Hundeführerinnen und Hundeführer nicht aus ihrer Verantwortung für die Hunde. So sind diese auch weiterhin für die Beseitigung der ggf. anfallenden Hinterlassenschaften verantwortlich. Dafür notwendige Tüten sollte jeder Hundehalter selbst mitführen. Es besteht keine Verpflichtung der Stadt, die Hundestationen jederzeit mit Hundetüten gefüllt vorzuhalten.
Weiterhin ist insbesondere das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) in der jeweils gültigen Fassung verbindlich. Hier wird z. B. in § 2 Allgemeine Pflichten geregelt, dass „Hunde so zu halten und zu führen sind, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen“. Diese maßgeblichen Regelungen werden durch die Einrichtungen von Hundefreilaufflächen nicht außer Kraft gesetzt und sind weiterhin zu beachten. Eine entsprechende situationsangepasste Beschilderung wäre bei regelmäßig festgestellten Verstößen vorzunehmen.
Finanzielle Auswirkungen
Die erforderlichen neuen Teileinzäunungen würden mit einem Geflechtzaun mit Robinienpfählen erfolgen. Der Zaun hätte eine Höhe von ca. 1,6 Meter. Zusätzlich soll der Einbau eines Stahlweidetores erfolgen.
Für die Hundefreilauffläche in Bienrode würden Kosten von rund 8.500 € für Lieferung und Montage von 350 laufenden Meter eines solchen Zaunes inklusive eines Tores anfallen.
Die ergänzende Einfriedung der Fläche am Madamenweg von rund 125 Meter inklusive eines Tores würde Kosten in Höhe von rund 2.500 € nach sich ziehen.
Sollte sich die Errichtung der Hundefreilaufzonen an den jeweiligen Standorten etablieren und dauerhaft erfolgen, wäre zu einem späteren Zeitpunkt ggf. über die Errichtung eines Stabgitterzaunes nachzudenken.
Für das Beschaffen und Aufstellen der Bänke und Abfallbehälter ist mit Kosten von rund 1.000 € je Bank und ca. 750 € je Abfallbehälter zu rechnen. Das Errichten einer Hundestation verursacht Kosten von ca. 1.000 €.
Hinzu kommen die Unterhaltungskosten für die dauerhafte Leerung der Abfallbehälter und für das Auffüllen der Hundestationen mit Hundekotbeuteln.
Die notwendigen Haushaltsmittel stehen im Teilhaushalt des Fachbereiches Stadtgrün und Sport in ausreichender Höhe zur Verfügung.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
996,7 kB
|
|||
|
2
|
(wie Dokument)
|
1,6 MB
|
|||
|
3
|
(wie Dokument)
|
1,8 MB
|
|||
|
4
|
(wie Dokument)
|
1,5 MB
|
