Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 21-15659-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Sondernutzung für Gastronomiebetriebe in 2021
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0600 Baureferat; 0800 Stabsstelle Wirtschaftsdezernat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Wirtschaftsausschuss
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zur Kenntnis
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13.04.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der Gruppe Die Fraktion P² vom 31. März 2021 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Zu Frage 1:
Ja, ihm wurde mit Schreiben vom 31. März 2021 mitgeteilt, dass Gastronomiebetrieben, die durch coronabedingte Einschränkungen weiterhin stark betroffen sind, auch in 2021 die Möglichkeit der Nutzung zusätzlicher Flächen - auch Parkplatzflächen - gewährt werden soll.
Außerdem hat die Verwaltung dem Gastronomen eine Stellungnahme an den Rat der Stadt Braunschweig (Drucksache 20-13640-01) in dieser Angelegenheit zur Kenntnis gegeben und klargestellt, dass die Möglichkeit, straßenbegleitende Parkplatzflächen in unmittelbarer Nähe von örtlichen Gastronomiebetrieben auf Antrag temporär für Freisitzflächen zu nutzen, bereits besteht und dass ein Ratsbeschluss zur Nutzung von Parkplatzflächen für Freisitze nicht erforderlich ist.
Zu Frage 2:
Allgemeine Beschränkungen einer Sondernutzungserlaubnis ergeben sich aus § 6 Abs. 2 der Sondernutzungssatzung. Daher ist stets eine Einzelfallprüfung erforderlich. Dabei muss auch die Nutzung des umgebenden Straßenraumes betrachtet werden. So wird z. B. in den vom Glasfaserausbau betroffenen Gebieten auch die Einschränkung und der Entfall von Parkplätzen durch diese Maßnahmen zu berücksichtigen sein. Eine Freisitzfläche ist so einzurichten, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidlich behindert oder belästigt wird, da ansonsten die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet wird.
Darüber hinaus ist eine Freisitzfläche auf einer Parkplatzfläche durch geeignete Maßnahmen, wie z. B. Gitter oder andere Absperrungen, vor dem auf der Fahrbahn stattfindenden Verkehr abzugrenzen. Es ist ein Sicherheitsabstand zur Fahrbahn sowie ggf. zum Radweg von mindestens je 0,5 m einzuhalten. Auch Rechte Dritter sind zu beachten, sodass Parkbereiche u. a. für Bewohner, Taxen und Behinderte in angemessenem Umfang freizuhalten wären.
Aus den genannten Gründen kann sich daher ein einzelner Standort bzw. eine Teilfläche einer beantragten Freisitzfläche als nicht erlaubnisfähig erweisen.
Zu Frage 3:
Beschränkungen, die dem Schutz der Rechte Dritter oder anderer Verkehrsteilnehmer dienen, können weder gelockert noch aufgehoben werden.
Demgegenüber können mögliche baugestalterische und städtebauliche Bedenken unter den gegebenen Umständen zunächst zurückgestellt werden, um als Ausnahme aufgrund der derzeitigen Lage größere Freisitzflächen zu ermöglichen.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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73,7 kB
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