Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 21-15644
Grunddaten
- Betreff:
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Braunschweiger Verkehrs-GmbH Jahresabschluss 2020 - Entlastung des Aufsichtsrates und der Geschäftsführung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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Entscheidung
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29.04.2021
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
„Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH werden angewiesen, die Geschäftsführung der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH zu veranlassen, in der Gesellschafterversammlung der Braunschweiger Verkehrs-GmbH folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Aufsichtsrat und der Geschäftsführung wird für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung erteilt.“
Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Begründung des Beschlussvorschlages wird auf die Unterlagen zum Jahresabschluss 2020 der Braunschweiger Verkehrs-GmbH (BSVG) Bezug genommen (siehe Drucksache 21-15643).
Die Entscheidung über die Entlastung des Aufsichtsrates und des Geschäftsführers obliegt gemäß § 12 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages der BSVG der Gesellschafterversammlung. Zuvor bedarf die Entlastung des Geschäftsführers gemäß § 11 Abs. 4 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages der BSVG der Beratung im Aufsichtsrat.
Nach § 12 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH (SBBG) unterliegt die Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung der BSVG der Entscheidung durch die Gesellschafterversammlung der SBBG.
Um eine Stimmbindung der städtischen Vertreter in der Gesellschafterversammlung der SBBG herbeizuführen, ist ein Anweisungsbeschluss erforderlich. Gemäß § 6 Ziffer 1 Buchstabe a) der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig in der aktuellen Fassung entscheidet hierüber der Finanz- und Personalausschuss.
Der Aufsichtsrat der BSVG wird in einer Videokonferenz am 22. April 2021 über die Entlastung der Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2020 beraten. Sofern die Entlastung der Geschäftsführung vom Aufsichtsrat im anschließenden Umlaufverfahren nicht empfohlen werden sollte, wird eine entsprechende Information zeitnah nachgereicht.
