Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 21-15716

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung

 

a)         der Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH werden angewiesen,

 

b)        der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH werden angewiesen, die Geschäftsführung der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH zu veranlassen, in der Gesellschafterversammlung der Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH

 

folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Jahresabschluss 2020, der unter Berücksichtigung einer Gewinnabführung an die Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH in Höhe von 546.091,84 € und einer Einstellung in andere Gewinnrücklagen der Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH in Höhe von 150.000,00 € einen Bilanzgewinn in Höhe von 1.728.514,34 € ausweist, wird festgestellt.“
 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Die Gesellschaftsanteile an der Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH (HBG) werden in Höhe von 94,9 % von der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH (SBBG) und in Höhe von 5,1 % von der Stadt Braunschweig gehalten.

 

Der Jahresabschluss ist gemäß § 16 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der HBG von der Geschäftsführung aufzustellen. Die Feststellung des Jahresabschlusses obliegt gemäß § 12 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschafterversammlung. Zuvor ist gemäß § 11 Abs. 3 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages eine Beratung im Aufsichtsrat erforderlich.

 

Nach § 12 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages der SBBG unterliegt die Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung der HBG der Entscheidung durch die Gesellschafterversammlung der SBBG.

 

Um eine Stimmbindung der städtischen Vertreter in den Gesellschafterversammlungen der HBG und der SBBG herbeizuführen, ist ein Anweisungsbeschluss erforderlich. Gemäß § 6 Ziffer 1 Buchstabe a) der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig in der aktuellen Fassung entscheidet hierüber der Finanz- und Personalausschuss.

 

Der Aufsichtsrat der HBG hat den Jahresabschluss 2020 im Rahmen seiner Sitzung am 15. April 2021 beraten und die Feststellung des Jahresabschlusses 2020 in der vorgelegten Fassung empfohlen.

 

Die Hafenbetriebsgesellschaft Braunschweig mbH schließt das Geschäftsjahr 2020 mit einem Überschuss in Höhe von 696.091,84 € ab. Gegenüber dem Wirtschaftsplan 2020 ergibt sich damit eine Ergebnisverbesserung in Höhe von rd. 211 T€.

 

Die Bilanzsumme hat sich im Geschäftsjahr 2020 um rd. 207 T€ auf 13.393.553,19 € erhöht.

 

Die Entwicklung der Aufwands- und Ertragspositionen im Vergleich zum Vorjahr und zum Plan ergibt sich aus der nachfolgenden Übersicht:

 

 

Die Erträge haben sich insgesamt gegenüber der Planung positiv entwickelt (rd. + 545 T€). Besonders hervorzuheben sind hierbei der Schiffsgüterverkehr und der Bahngüterumschlag. Das geplante Umschlagsvolumen konnte um 7,8 % gesteigert werden. Dadurch konnte auch eine Steigerung der Umsatzerlöse um rd. 828 T€ erreicht werden.

 

Die sonstigen betrieblichen Erträge beinhalten neben den Auflösungserträgen aus Sonderposten für Investitionszuschüsse Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen.

 

Die Personalaufwendungen belaufen sich auf 2.309,9 T€ und liegen damit 38,2 T€ über Plan.

 

Die Abschreibungen belaufen sich auf 750,3 T€ und liegen damit 19,6 T€ über Plan. Dies ist insbesondere auf die Beschaffung eines Paletten-Lagers sowie eines IT-Servers nach Erstellung des Wirtschaftsplans 2020 zurückzuführen.

 

Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen fallen gegenüber der Planung um rd. 663,6 T€ höher aus. Die Steigerung resultiert im Wesentlichen aus Rückstellungen für Altlastentsorgung in Höhe von rd. 41 T€, Straßenausbaubeiträge von rd. 52 T€ sowie unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen von rd. 399 T€.

Die Prüfung durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Baker Tilly GmbH & Co. KG hat zu keinen Einwendungen geführt. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde am 8. März 2021 erteilt.

 

Ergebnisverwendung:

 

Die HBG und die SBBG haben am 13. Dezember 2016 einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Dieser hat ab dem Geschäftsjahr 2017 Wirkung entfaltet. Demnach ist grundsätzlich der von der HBG erwirtschaftete Gewinn nahezu vollständig an die SBBG abzuführen; die Minderheitsgesellschafterin Stadt Braunschweig erhält aus steuerlichen Gründen aber eine feste Ausgleichszahlung („Garantiedividende“) in Höhe von rd. 5 T€. Die HBG kann jedoch mit Zustimmung der SBBG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.

 

Die HBG beabsichtigt in den Jahren 2021 bis 2024 Investitionen in die Erweiterung des Hafens vorzunehmen. U. a. ist die nächste Ausbaustufe des Containerterminals geplant. Diese Kapazitätsausweitung rechtfertigt aus objektiver unternehmerischer Sicht, dass hierfür Rücklagen gebildet werden. Diese Auffassung wurde vom Finanzamt im Rahmen einer verbindlichen Auskunft grundsätzlich bestätigt.

 

Die Gesellschafterversammlung der SBBG hat per Umlaufbeschluss am 10. November 2020 der Einstellung eines Betrages in Höhe von 150.000,00 € in andere Gewinnrücklagen der HBG zugestimmt (siehe auch Drucksache 20-14476).

 

Aufgrund des ab dem Jahr 2017 wirksamen Gewinnabführungsvertrages wird die Bilanz nach teilweiser Ergebnisverwendung aufgestellt. Daher werden in der Gewinn- und Verlustrechnung auch die Gewinnvorträge aus Vorjahren sowie ein Bilanzgewinn ausgewiesen. Der ausgewiesene Bilanzgewinn 2020 in Höhe von rd. 1.728,5 T€ entspricht der Höhe der Gewinnvorträge aus Vorjahren, die vor Wirksamwerden des Gewinnabführungsvertrages erwirtschaftet wurden.
 

 

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Anlagen

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