Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 21-15763
Grunddaten
- Betreff:
-
Kooperationsvereinbarung im amtsärztlichen Dienst
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 10 Fachbereich Zentrale Dienste
- Beteiligt:
- 01 Fachbereich Zentrale Steuerung; DEZERNAT II - Personal-, Digitalisierungs-, Rechts- und Ordnungsdezernat; 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Dr. Kornblum
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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Vorberatung
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29.04.2021
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Landkreis Helmstedt hat die Stadt Braunschweig um Amtshilfe gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ersucht und bat um die Übernahme amtsärztlicher Tätigkeiten gem. § 7 Abs. 1 Niedersächsisches Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) durch das Gesundheitsamt Braunschweig.
Hintergrund des Ersuchens ist die Tatsache, dass dem Landkreis Helmstedt seit dem 1. Januar 2021 keine Amtsärztin bzw. kein Amtsarzt zur Verfügung steht und das Gesundheitsamt somit keine amtsärztlichen Tätigkeiten erbringen kann. Zwei als Ersatz eingestellte Ärztinnen absolvieren derzeit die notwendigen Weiterbildungen.
Nach § 2 Abs. 2 NGöGD richten die Landkreise und kreisfreien Städte zur Erfüllung ihrer Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes einen medizinischen Fachdienst ein, in dem eine ausreichende Anzahl von Fachkräften einzusetzen ist, insbesondere Amtsärztinnen und
Amtsärzte.
Dies sind nach § 2 Abs. 3 NGöGD Ärztinnen und Ärzte, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung „Fachärztin oder Facharzt für öffentliches Gesundheitswesen“ zu führen. Mit dieser Weiterbildung wird das ärztliche Personal gezielt auf Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens vorbereitet. Auch die Leitung des medizinischen Fachdienstes muss über diese Qualifikation verfügen.
Im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens gibt es diverse öffentlich-rechtliche
Aufgaben, die ausdrücklich Amtsärztinnen und Amtsärzten vorbehalten sind (Infektionsfälle,
Trinkwasser- und Umweltfragen, Katastrophenfälle, etc.).
Die Personalgewinnung im Bereich der Amtsärztinnen und Amtsärzte ist insbesondere im Zuge der Corona-Pandemie für alle Landkreise und kreisfreien Städte eine echte Herausforderung. Als die Stadt Braunschweig im Jahr 2018 massive personalwirtschaftliche Probleme hatte, wurde eine vergleichbare Vereinbarung mit dem Landkreis Wolfenbüttel geschlossen, die unverändert gilt. Vor dem Hintergrund schlägt die Verwaltung nunmehr vor, mit der anliegenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung eine Kooperation mit dem Landkreis Helmstedt zu schließen, zumal diese im Gegenzug ebenso vorsieht, dass die Stadt Braunschweig zukünftig bei entsprechendem Bedarf auf die Unterstützung des Gesundheitsamtes Helmstedt zurückgreifen kann.
Durch diese Vereinbarung soll festgeschrieben werden, dass sich die amtsärztlichen Leitungen oder die jeweiligen Vertretungen der Gesundheitsämter der Stadt Braunschweig und des Landkreises Helmstedt in Urlaubs- und Krankheitszeiten hinsichtlich der amtsärztlichen Aufgaben im erforderlichen Umfange jeweils gegenseitig vertreten. Der Entwurf ist zwischen der Stadt Braunschweig und dem Landkreis Helmstedt vorabgestimmt.
Die Aufgabe geht hierbei nicht auf die jeweils andere Kommune über, sondern verbleibt bei
der originär zuständigen Kommune. Es wird lediglich die amtsärztliche Aufgabe durch die
Leitung der anderen Kommune durchgeführt. Hierbei kann der Beauftragende dem mit der
Durchführung der Aufgabe Beauftragten fachliche Weisungen erteilen. Ein finanzieller
Ausgleich erfolgt nicht.
Nach § 2 Abs. 5 Niedersächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit
(NKomZG) sind Vereinbarungen über eine kommunale Zusammenarbeit der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen, nach § 5 Abs. 6 NKomZG haben die beteiligten Kommunen die Zweckvereinbarung nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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311 kB
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