Rat und Stadtbezirksräte
Anfrage (öffentlich) - 21-15798
Grunddaten
- Betreff:
-
Umgang mit Ausgleichsflächen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Anfrage (öffentlich)
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- Fraktion Bündnis 90 - DIE GRÜNEN im Rat der Stadt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Planungs- und Umweltausschuss
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zur Beantwortung
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28.04.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Boden ist in unserer Umwelt eine begrenzte, nicht vermehrungsfähige Ressource. Insbesondere nicht versiegelte Flächen besitzen per se wertvolle ökologische Funktionen (z.B. Wasserspeicherung, Bodenatmung, Zersetzungsprozesse, Lebensraum von Pflanzen und Tieren).
Bei Eingriffen in den Naturhaushalt, z.B. bei vorgesehenen Bebauungsmaßnahmen, werden von den Eingriffen betroffenen Flächen i.d.R. (in Abhängigkeit von den gesetzlichen Vorschriften) im Rahmen der naturschutzfachlichen Prüfung mehr oder weniger intensiv auf das Vorkommen naturschutzrelevanter Pflanzen- und Tierarten untersucht.
Wird eine Beeinträchtigung von geschützten Arten und/oder Biotoptypen festgestellt, wird i.d.R. geprüft, ob der Eingriff auf einer Ersatzfläche ausgeglichen werden kann – wenn möglich in unmittelbar räumlichem Zusammenhang zur Eingriffsfläche.
Für diese Fälle werden von der Kommune Ersatzflächen vorgehalten. Oft handelt es sich dabei um unversiegelte Flächen, vielfach Ackerflächen.
Die Ausgleichsmaßnahmen sehen auf den Ersatzflächen bestimmte Maßnahmen vor, die bestimmten Entwicklungszielen entsprechen, um das, was an Habitatqualitäten auf der Eingriffsfläche verloren geht, auf der Ausgleichsfläche möglichst neu zu schaffen.
Dabei kann es zu einer erheblichen Änderung des Charakters der Ausgleichsfläche kommen. Beispielsweise gibt es Fälle, bei denen aus Ackerstandorten Streuobstwiesen entstanden oder Amphibienlaichgewässer angelegt wurden, in einem Fall wurde sogar ein Magerrasen in eine Region mit eher „fetten“ Böden verlagert.
Der ursprüngliche Charakter der als „Ausgleichsfläche“ vorgehaltenen Fläche wird durch diese Entwicklungsmaßnahmen oft sehr grundlegend verändert. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage nach der Rechtfertigung eines solchen massiven Eingriffs in die sog. Ausgleichsflächen sowohl vor dem Hintergrund der o.g. biotopspezifischen ökologischen Funktionen als auch vor naturschutzfachlichem Hintergrund.
Schließlich gibt es Fälle (z.B. vorgesehene Eingriffe im Rahmen des Baus des geplanten Gewerbegebietes Scheppau), in denen Ausgleichsflächen zur Eingriffsfläche werden und erneut überlegt wird, dafür neue Ausgleichsflächen auszuweisen. Dabei wird allerdings ein Flächenverlust unversiegelter und naturschutzfachlich entwickelter Flächen in Kauf genommen – da sich diese Flächen nicht beliebig vermehren lassen.
Dies vorausgeschickt ergeben sich folgende Fragen:
1. Werden sog. Ausgleichsflächen vor Ihrer Heranziehung in gleicher Intensität und Umfang wie die Eingriffsflächen naturschutzfachlich (z.B. auf das Vorkommen geschützter und gefährdeter Arten) untersucht und bewertet (wenn nein, warum nicht?) und welche Konsequenzen werden daraus ggf. gezogen?
2. Welche rechtliche Situation liegt dem Gesamtkomplex zugrunde und zwar a) im Hinblick auf die grundsätzliche Bewertung des Eingriffs in Ausgleichsflächen (im Hinblick auf die vorgesehene naturschutzfachliche Entwicklung, die den Charakter der Ausgleichsfläche grundlegend verändern kann) und b) im Hinblick auf die Ausweisung von „neuen“ Ausgleichsflächen für bereits vorhandene und ggf. schon über Jahre auf ein naturschutzfachliches Ziel entwickelte Ausgleichsflächen?
3. Oft begegnet man im Zusammenhang mit vorgesehenen Baumaßnahmen der Mentalität, dass die Problematik von Flächenversiegelungen und anderer Eingriffe mit dem Hinweis klein geredet wird, man werde selbstverständlich die Eingriffe durch Ausgleichsmaßnahmen auf Ausgleichsflächen kompensieren. Ist aber vor den o.g. Hintergründen (insbesondere Begrenztheit der Ressource Boden und vor allem unversiegelter Böden) nicht besonders zurückhaltend und sparsam mit dem Instrument „Ausgleichsfläche“ für Eingriffe umzugehen? Welche kontrollierbare Selbstverpflichtung legt sich die Stadt Braunschweig in diesem Zusammenhang auf?
