Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 21-15811-01
Grunddaten
- Betreff:
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BV Querum: Klimaschützend planen, Flächenversiegelung vermeiden
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 65 Fachbereich Gebäudemanagement
- Beteiligt:
- 01 Fachbereich Zentrale Steuerung; 0100 Steuerungsdienst; DEZERNAT VIII -Umwelt-, Stadtgrün-, Sport- und Hochbaudezernat; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Herlitschke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Planungs- und Umweltausschuss
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zur Kenntnis
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28.04.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Verwaltung nimmt zur Anfrage von Die Fraktion P² wie folgt Stellung:
Zu 1.: Das Grundstück der GS und der IGS Querum liegt im Geltungsbereich der Bebauungspläne QU 1 und QU 26, die nur Regelungen zu Verkehrsflächen enthalten. Die Zulässigkeit von Vorhaben beurteilt sich damit für das Schulgrundstück nach § 34 BauGB. Die neue Bebauung muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einpassen.
Grundsätzlich ist eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss auf dem Schulgrundstück zulässig, so dass für die bestehende Bebauung teilweise eine planungsrechtliche Aufstockungsmöglichkeit besteht. Die bestehenden Gebäude lassen voraussichtlich aus baulich konstruktiven und statischen Gründen keine Aufstockung zu. Ebenso sollte vorhandene Substanz effizient und wirtschaftlich nutzbar sein, da sonst statt einer Aufstockung eher ein Ersatzbau in Frage käme. Die Höhen von Neu- und Erweiterungsbauten haben sich ebenfalls an diesen Höhenvorgaben zu orientieren, was realistisch ist.
Zu 2.: Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze ist von der tatsächlichen Nutzung der Sporthalle abhängig. Wird die Sporthalle nur von der Schule genutzt, müssen keine zusätzlichen Stellplätze nachgewiesen werden, da sich die Anzahl der nachzuweisenden Einstellplätze dann aus der Schulnutzung ergibt.
Wird die Sporthalle außerschulisch genutzt, z.B. für den Vereinssport, sind zunächst grundsätzlich nach den Ausführungsempfehlungen bei Sporthallen ohne Besucherplätze 1 EP je 50 qm Hallenfläche sowie bei Sporthallen mit Besucherplätzen zusätzlich 1 EP je 5 - 10 Besucherplätze erforderlich. Das ist jedoch nur eine allgemeine Richtzahl, die als Orientierungswert dient, der tatsächliche Bedarf wird unter Berücksichtigung aller vorliegenden, maßgeblichen Informationen des Einzelfalls durch die Bauaufsichtsbehörde festgelegt. Bei der Ermittlung des tatsächlichen Bedarfs werden die nachfolgenden Aspekte, wie z.B. die genaue Nutzung, auch in Bezug auf das Einzugsgebiet, die fußläufige Erreichbarkeit sowie die Anbindung an den ÖPNV geprüft und berücksichtigt. Auch kann eine sogenannte Doppelnutzung von Einstellplätzen berücksichtigt werden, wenn Schulnutzung und Sporthallennutzung zeitversetzt erfolgen. In diesem Fall ist die nachzuweisende Stellplatzanzahl auf die Nutzung mit dem höchsten Bedarf auszulegen.
Für eine 2-Fachsporthalle ergibt sich eine Sporthallenfläche von 990 qm und bei einem Bedarf von 1 EP je 50 qm Hallenfläche eine Anzahl von 20 Einstellplätzen. Für eine 3-Fachsporthalle ergibt sich eine Sporthallenfläche von 1.215 qm und dementsprechend eine Anzahl von 25 Einstellplätzen. Zusätzliche Besucher werden nach aktuellem Planungsstand mit maximal 199 angesetzt. Somit ergeben sich hieraus dann nochmal zusätzlich 27 Einstellplätze.
Zu 3.: Der Erhalt der Ortsbücherei auf dem Schulgrundstück ist in den konzeptionellen Planungen zur Entwicklung des Schulstandortes berücksichtigt. Konkrete Aussagen zu baulichen Maßnahmen am derzeitigen Gebäude der Ortsbücherei können zum aktuellen Projektstand noch nicht getroffen werden. Sollten hier bauliche Maßnahmen erforderlich werden, sind diese erst im Laufe des weiteren Projektfortschrittes im Rahmen der konkreten Planung zu benennen.
