Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 20-14316

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

„1. Die während der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 a (3) BauGB, sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB und gemäß § 4 a (3) BauGB eingegangenen Stellungnahmen sind entsprechend den Vorschlägen der Verwaltung gemäß den Anlagen Nr. 6, Nr. 7, Nr. 8 und Nr. 9 zu behandeln.

2. Der Bebauungsplan mit örtlicher Bauvorschrift „Wenden-West, 1. BA“, WE 62, wird in der während der Sitzung ausgehängten Fassung gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen.

3. Die zugehörige Begründung mit Umweltbericht wird beschlossen.

4. Für die in der Anlage 10 dargestellten Bereiche wird der Aufstellungsbeschluss vom 25.09.2018 aufgehoben.“

 


 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Beschlusskompetenz

 

Die Zuständigkeit des Rates für den Satzungsbeschluss ergibt sich aus § 58 (2) Nr. 2 Niedersächsisches Kommunalverwaltungsgesetz (NKomVG).

 


Aufstellungsbeschluss und Planungsziel

 

Am 25.09.2018 wurde der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Wenden-West, 1. BA“, WE 62, gefasst. Der Geltungsbereich umfasst das Gebiet zwischen der Veltenhöfer Straße, der Straße Im Steinkampe und der Bundesautobahn A 2. Ziele für diesen Bauabschnitt sind für den nördlichen Teilbereich die Arrondierung der bestehenden Wohnbebauung an der Straße „Am Wasserwerk“ und für den südlichen Teilbereich entlang der Bundesautobahn A 2 ein Gewerbegebiet zu realisieren. Beide Gebiete sollen durch einen großzügigen Grünbereich getrennt werden. Der Bebauungsplan trägt der Schaffung von Wohn- und gewerblichen Bauflächen Rechnung.

 

Die Gestaltung der öffentlichen Grünfläche im Nutzungsbeispiel ist unverbindlich. Die genaue Positionierung der Jugend- und Spielplätze wird im Rahmen der Freiraumplanung erfolgen. Die Bevölkerung wird u. a. in Form der obligatorischen Kinder- und Jugendbeteiligung an der Ausgestaltung der Spiel- und Freizeitmöglichkeiten im Grünbereich beteiligt. Die Gesamt­planung zur Freiraumgestaltung soll im Anschluss auch dem Stadtbezirksrat vorgestellt werden.

 

Auf Wunsch des Stadtbezirksrates soll in Wenden zukünftig zudem ein Volksfestplatz bereit­gestellt werden. Eine geeignete Fläche muss noch gefunden werden. Die Fläche, auf dem sich der Jugendplatz „Lindenstraße/ Rathenowstraße“ derzeit befindet, hat Bestandsschutz und kann, bis ein neuer Volksfestplatz gefunden wurde, weiterhin genutzt werden. Das entsprechende Grundstück liegt außerhalb des Geltungsbereiches und ist somit nicht Bestandteil dieses Bebauungsplanverfahrens.

 

Für das im Süden an Autobahn und Stadtbahn angrenzende Flurstück (Gemarkung Wenden, Flur 2, Flurstück 85/4) sowie für die Fläche der Siedlung „Am Wasserwerk“, gelegen im Geltungsbereich des rechstverbindlichen Bebauungsplanes WE 35, wird der Aufstellungs­beschluss aufgehoben. Im Laufe des Planverfahrens hat sich ergeben, dass für diese Bereiche kein Planerfordernis besteht.

 

Städtebauliches Ziel des Bebauungsplanes „Wenden-West, 1. BA“, WE 62, ist eine umwelt­freundliche, städtebaulich ausgewogene Entwicklung für das Gebiet zwischen der Veltenhöfer Straße, der Straße Im Steinkampe und der Bundesautobahn A 2.

 

Dementsprechend sind in die Planung u. a. auch Aspekte der klimafreundlichen Mobilität wie Bike- und Car-Sharing-Angebote, Ladestationen für E-Mobilität sowie die Anbindung des Radverkehrs an das Radverkehrsnetz des Baugebietes eingeflossen. Durch die Nähe des geplanten Gewerbegebietes zum Braunschweiger Hafen bietet sich für den Transport von Gütern neben der Autobahn auch der klimafreundlichere Schienen- sowie Schifffahrtsverkehr an. Eine insektenfreundliche und energieeffiziente Straßenbeleuchtung, wie sie im Stadtgebiet bereits seit einiger Zeit eingesetzt wird, soll grundsätzlich auch im Baugebiet „Wenden-West“ zur Anwendung kommen. Darüber hinaus wird für das Baugebiet „Wenden-West“ zurzeit die Umsetzbarkeit eines klimafreundlichen Nahwärmenetzes geprüft.

 

Zu den in Drucksache (DS) 20-13729 aufgeführten Punkten wurde im Einzelnen bereits in der Beschlussvorlage DS 20-13432-01 sowie in der Vorlage DS 20-14592 Stellung genommen.

 

Hinsichtlich der Nummer 4: Planung der beiden Kreisverkehre nach den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) mit einer Bevorrechtigung des Radverkehrs im Kreisel (vgl. ERA Kapitel 4.5.3: Kleine Kreisverkehre) gibt es abweichend davon weitere Fortschritte:

 

Mit Beschluss zu den DS 20-13432-02 und 20-13729 war die Verwaltung gebeten worden, die Planung der beiden Kreisverkehre nach den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) mit einer Bevorrechtigung des Radverkehrs im Kreisel zu prüfen. Zugleich wurde geprüft, ob die Radwegbreiten auf das nach dem in derselben Sitzung beschlossenen Ziele- und Maßnahmenkatalog „Radverkehr in Braunschweig“ angestrebte Mindestmaß von 2,30 m verbreitert werden können. Die Vorgaben können durch die Anpassung der Festsetzungen vollumfänglich berücksichtigt werden. Der so überarbeitete Bebauungsplanentwurf wurde erneut öffentlich ausgelegt. Eine Zwischenlösung für den östlichen Kreisverkehr, wie in der DS 20-14592 vorgeschlagen, wird daher nicht mehr erforderlich.

 

Den Einwendungen „Planung der beiden Kreisverkehre nach den Empfehlungen für Rad­verkehrsanlagen (ERA) mit einer Bevorrechtigung des Radverkehrs im Kreisel“ wird insofern vollumfänglich gefolgt. Die öffentlichen Verkehrsflächen werden im Wesentlichen nach der RASt sowie weiteren relevanten Regelwerken, wie auch den ERA geplant. Der Radverkehr wird auf beiden Kreisverkehren fahrbahnbegleitend kreisrund auf separaten Radwegen geführt, die gegenüber dem ein- und ausfahrenden Kraftfahrzeugverkehr vorfahrtberechtigt sind. Die aktuellen Verkehrszahlen für Pkw und Radfahrende machen eine separate Rad­verkehrsführung nicht erforderlich. Aufgrund der Planungen zu zukünftigen Bauabschnitten wird diese dennoch bereits jetzt vorgesehen.

 

Nach der erneuten Beteiligung wurde eine vertiefende immissionsschutzrechtliche Prüfung durchgeführt:

Zur Verifizierung der vom Schallgutachter in seiner Stellungnahme vom 10.11.2020 vorgenommenen Prognose der derzeitigen Emissionen der vorhandenen Gewerbe- und Industriegebiete wurde im Anschluss an die erneute Auslegung für einige Betriebe eine Überprüfung der Genehmigungslage auf Grundlage der Bauakten vorgenommen. Dabei hat sich gezeigt, dass der für den Betrieb „Bötel“ vom Gutachter angenommene Emissionswert aufgrund der bei der Betriebsgenehmigung erteilten Lärmschutzauflagen gar nicht ausge­nutzt werden kann. Rechnerisch bestehen für die Unternehmen im Industriegebiet tagsüber insofern sogar mehr Reserven als vom Gutachter zunächst angenommen. Bei dem Betrieb TSN Beton hatte der Gutachter hingegen einen geringeren Emissionspegel zur Nachtzeit angenommen, da bisher nicht bekannt war, dass aufgrund der Genehmigung auch von einem Nachtbetrieb auszugehen ist. Legt man den genehmigten Wert zugrunde, hält der Betrieb den Immissionsrichtwert im Plangebiet trotzdem ein. Rechnet man alle Betriebe zusammen, ist der Immissionsrichtwert in der Nacht auf Grundlage der genehmigten Werte jedoch bereits ausgeschöpft. Aufgrund der vorhandenen Wohnbebauung wären jedoch auch ohne das geplante Wohngebiet in der Nacht keine höheren Emissionen aus dem Industrie­gebiet zulässig, da die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der maßgeblichen Bestands­bebauung (Rosenkamp) bereits ausgeschöpft werden. Eine zusätzliche Einschränkung des Nachtbetriebes ergibt sich durch das geplante Wohngebiet insofern nicht.

 

Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB und sonstiger Stellen

 

Diese Beteiligung wurde in der Zeit vom 31.03.2020 bis 04.05.2020 durchgeführt.

 

Im Rahmen der Behördenbeteiligung gemäß § 4 (2) BauGB sind mehrere Stellungnahmen zu immissionsschutzrechtlichen Aspekten eingegangen. Sie betrafen u. a. die Belastung durch Fluglärm sowie befürchtete Einschränkungen im Gewerbe- bzw. Industriegebiet aufgrund der heranrückenden Bebauung.

 

Die Stellungnahmen sind in der Anlage Nr. 6 aufgeführt und mit einer Stellungnahme und einem Vorschlag der Verwaltung versehen.

 

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB

 

Am 07.07.2020 wurde die öffentliche Auslegung vom Verwaltungsausschuss beschlossen und in der Zeit vom 21.07.2020 bis 25.09.2020 durchgeführt.

 

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB sind mehrere Stellung­nahmen zu den Aspekten Verkehr, Naturschutz, Lärm und Klimaökologie, insbesondere aber auch zu dem Thema „Ausschluss von Betrieben nach Strahlenschutzverordnung“ eingegangen.

 

Die Stellungnahmen sind in der Anlage Nr. 8 aufgeführt und mit einer Stellungnahme und einem Vorschlag der Verwaltung versehen.

 

Aus den Stellungnahmen der erneuten Beteiligung sind keine Umstände hervorgegangen, die eine grundlegende Änderung der Planung erforderlich gemacht hätten.

 

Erneute (beschränkte) Beteiligung der Behörden gemäß § 4 a (3) BauGB

 

Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen wurden immissionsrechtliche Belange erneut gutachterlich untersucht, um Nutzungskonflikte zwischen den geplanten Wohnnutzungen und dem südlich der Autobahn gelegenen Industriegebiet auszuschließen. Zudem machte der Ratsbeschluss vom 14.07.2020 (DS.-Nr. 20-13342-02) Änderungen der Verkehrsflächen zugunsten des Radverkehrs erforderlich. Aufgrund der neuen Erkenntnisse wurden die betroffenen Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt. In diesem Zusammenhang wurde zugleich ein Fehler in Bezug auf die Größenangaben der Kinder- und Jugendspielflächen korrigiert.

 

Diese Beteiligung wurde in der Zeit vom 16.12.2020 bis 01.02.2021 durchgeführt.

 

Die Stellungnahmen sind in der Anlage Nr. 7 aufgeführt und mit einer Stellungnahme und einem Vorschlag der Verwaltung versehen.

 

Aus den Stellungnahmen der erneuten Beteiligung sind keine Umstände hervorgegangen, die eine grundlegende Änderung der Planung erforderlich gemacht hätten.

 

Erneute (unbeschränkte) Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4 a (3) BauGB

 

Zwischenzeitlich hat sich eine neue Rechtslage ergeben, nach dem das Oberverwaltungs­gericht (OVG) am 10.12.2020 den Bebauungsplan „An der Schölke“ aus formalen Gründen für unwirksam erklärt hat. Bemängelt wurden unter anderem die ungenaue Beschreibung der Geltungsbereiche für die Ausgleichsflächen in der Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung, ein fehlender Hinweis auf den Ort der Einsichtnahme einzelner DIN-Vorschriften sowie die Nachvollziehbarkeit des Modells zur Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung. Durch die erneute Auslegung des Bebauungsplanes „Wenden-West, 1. BA“, WE 62, sollen diese verfahrensrechtlichen Fehler vermieden werden.

 

Am 16.12.2020 wurde die öffentliche Auslegung vom Verwaltungsausschuss beschlossen und in der Zeit vom 30.12.2020 bis 01.02.2021 durchgeführt.

 

Aus den Stellungnahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit sind keine Umstände hervorgegangen, die eine grundlegende Änderung der Planung erforderlich gemacht hätten.

 

Die Stellungnahmen sind in der Anlage Nr. 9 aufgeführt und mit einer Stellungnahme und einem Vorschlag der Verwaltung versehen.

 

Planänderungen nach dem Beschluss über die erneute Auslegung

 

Folgende redaktionelle Änderungen wurden nach der erneuten öffentlichen Auslegung vorgenommen:

 

  • In den Textlichen Festsetzungen wurde unter D Hinweise 4.3. das Herausgabejahr der DIN aktualisiert: DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, Herausgeber Deutsches Institut für Normung, Beuth-Verlag, Berlin, 2018.
  • In den Textlichen Festsetzungen wurde unter D Hinweise 6. Entwässerung ein Hinweis zur Entwässerung der bebauten Grundstücksfläche der Wohn- bzw. Gewerbeflächen ergänzt.
  • In den Textlichen Festsetzungen wurde unter D Hinweise 10. Ein Hinweis zum Ausschluss von Schottergärten ergänzt.
  • In dem Umweltbericht wurden im Abschnitt 4.4.1.2 „Lärm“ im Basisszenario und in der Prognose die Erkenntnisse aus der zusätzlichen Auswertung der Betriebs- und Baugenehmigungen ergänzt.
  • In dem Umweltbericht wurden die Abschnitte 4.4.4 „Boden - Kampfmittel“, 4.4.5 „Wasser - Regenwasser“ und 4.4.6 „Klima, Luft - Prognose über den Umweltzustand bei Durch­führung der Planung“ zur besseren Verständlichkeit und Klarstellung ergänzt.
  • In der Begründung wurde im Abschnitt 5.1.3 „Gewerbegebiet“ der 3. Absatz zum besseren Verständnis hinsichtlich der Erläuterungen zur internen und externen Gliederung ergänzt.
  • In der Begründung wurden im Abschnitt 5.7.4 „Gewerbelärm“ die Erkenntnisse aus der zusätzlichen Auswertung der Betriebs- und Baugenehmigungen ergänzt.
  • In der Begründung wurde im Abschnitt 5.7.5 „Lärmpegelbereiche“ der 2. Absatz hinsichtlich der Einführung der DIN 4109 in 2018 aktualisiert.

 

Die Änderungen erfolgten zum besseren Verständnis bzw. zur Klarstellung. Andere Belange Dritter werden durch die Änderungen nicht berührt, sodass eine erneute öffentliche Auslegung gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB nicht erforderlich ist.

 

Empfehlung

 

Die Verwaltung empfiehlt, die in den Anlagen Nr. 6, Nr. 7, Nr. 8 und Nr. 9 aufgeführten Stellungnahmen den Vorschlägen der Verwaltung entsprechend zu behandeln und den Bebauungsplan mit örtlicher Bauvorschrift „Wenden-West, 1. BA“, WE 62, als Satzung sowie die Begründung mit Umweltbericht zu beschließen. Für die in Anlage 10 dargestellten Bereiche wird der Aufstellungsbeschluss „Wenden-West, 1. BA“, WE 62, vom 25.09.2018 aufgehoben.       

 

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Anlagen

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