Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 21-15479

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

"1. Die während der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB, der Gemeinden ge­mäß § 2 (2) BauGB) sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB und gemäß § 4 a (3) BauGB eingegangenen Stellungnahmen sind entspre­chend den Vorschlägen der Verwaltung gemäß den Anlagen Nr.6 und Nr.7 zu behandeln.

  1. Der Bebauungsplan mit örtlicher Bauvorschrift „Grundschule Wedderkopsweg“, LE 38, wird in der während der Sitzung ausgehängten Fassung gemäß § 10 (1) BauGB als Satzung beschlossen.
  2. Die zugehörige Begründung mit Umweltbericht wird beschlossen.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Beschlusskompetenz

 

Die Zuständigkeit des Rates für den Satzungsbeschluss ergibt sich aus § 58 (2) Nr. 2 NKomVG.

 

Aufstellungsbeschluss und Planungsziel

 

Infolge der baulichen Entwicklung im Wohnungsbau, insbesondere wegen der in Planung oder in jüngster Zeit umgesetzten Wohnungsbauprojekte „Ernst-Amme-Straße“, „Feldstraße“, „Noltemeyer-Höfe“ und „Spinnerstraße-Nordost“, ist eine weitere Grundschule im westlichen Ringgebiet erforder­lich, um die Grundschulversorgung in diesem Stadtgebiet zu sichern.

 

Innerhalb des dicht bebauten Westlichen Ringgebietes gibt es nur wenige räumliche Möglichkeiten zur Realisierung der neuen Grundschule, wobei die Verfügbarkeit geeigneter Flächen stark einge­schränkt ist. Von den in Betracht kommenden Flächen wurde der Standort Wedderkopsweg bestimmt und zur Schaffung des erforderlichen Planungsrechtes der Aufstellungsbeschluss am 11.12.2018 vom VA der Stadt Braunschweig für ein entsprechendes Bebauungsplanverfahren gefasst.

 

Eine von der Planung betroffene Teilfläche umfasst eine private Grundstücksfläche. Die Grunder­werbsverhandlungen sind auf einem guten Weg. Eine Einigung erscheint grundsätzlich möglich. Aber auch ohne diese Fläche ist die Realisierung einer Grundschule möglich.

 

Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB, der Gemeinden gemäß § 2 (2) BauGB) und sonstiger Stellen

 

Die Beteiligung gemäß § 4(2) BauGB wurde in der Zeit vom 03.06.2020 bis 15.07.2020 sowie vom 24.07.2020 bis 27.08.2020 durchgeführt.

 

Im Wesentlichen wurden von der Landwirtschaftskammer die Bedenken bezüglich der Inanspruch­nahme landwirtschaftlich genutzter Flächen im Außenbereich durch die Planung selbst und durch externe naturschutzrechtlich erforderliche Ausgleichsmaßnahmen vorgebracht. Dieser regelmäßig auftretende Konflikt kann wegen mangelnder konkreter Alternativen nicht aufgelöst werden.

 

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) hatte ihre Zustimmung zu einer Ausnahmeregelung bezüglich der Realisierung von Stellplätzen innerhalb der Bauverbots­zone verweigert. Der Entwurf des Bebauungsplanes wurde auf die stringente Einhaltung der Bauver­botszone bereits zur öffentlichen Auslegung angepasst.

 

Der BUND hat sich in einer Stellungnahme unter anderem zu den Themen Klima, Luftschadstoffbe­lastung, Regenwasserrückhaltung, Flora und Fauna geäußert. Insbesondere wurde dargelegt, dass bei Realisierung des Baugebietes Feldstraße der Großteil der östlich der A 391 liegenden „kaltluftlie­fernden Bereiche“ sich stark verändern und sich damit die Bedeutung des kaltluftliefernden Bereiches nördlich des Vogelsangs, der durch den Bebauungsplan LE 38 betroffen ist, steigen wird. Der Umweltbericht wurde um eine diesbezügliche kumulierende Betrachtung bereits zur öffentlichen Auslegung ergänzt. Zum Thema Regenwasserrückhaltung wurde vom BUND angeregt, dass neben den wasserwirtschaftlich technischen Funktionen auch die Funktion „Lebensraum für Tiere und Pflanzen“ sowie „Naturerlebnis“ erfüllt werden sollten. Nach derzeitigem Planungsstand, wird aufgrund der Flächenverfügbarkeit und der einschränkenden Bauverbotszone eine Regenwasserrückhaltung nur über unterirdische Rückstauvolumen realisiert werden können. Eine oberirdische Rückhaltung mit naturnaher Gestaltung kann nicht umgesetzt werden.

 

Die Stellungnahmen sind im Wortlaut als Anlage 6 beigefügt und dabei mit einer Stellungnahme der Verwaltung sowie einem Beschlussvorschlag versehen.

 

Erneute Beteiligung der Behörden gemäß § 4 a (3) BauGB

 

Da der Planentwurf zur öffentlichen Auslegung nach der Beteiligung der Behörden in Details bezüglich der Bauverbotszone der Autobahn im Geltungsbereich A und der Schutzzone einer Hochspannungsleitung im Geltungsbereich B geändert wurde, wurde parallel zur öffentlichen Auslegung eine erneute Beteiligung der von den Änderungen des Planentwurfes betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt.

 

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB

 

Am 08.12.2020 wurde die öffentliche Auslegung vom Verwaltungsausschuss beschlossen und in der Zeit vom 06.01.2021 bis zum 06.02.2021 durchgeführt. Parallel dazu wurden die Behör­den und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die öffentliche Auslegung informiert.

 

Aus der betroffenen Nachbarschaft wurden im Wesentlichen Bedenken bezüglich des zusätzli­chen Verkehrs, der Auswirkungen auf die Oberflächenentwässerung sowie zur Luftschadstoff­belastung und Lärmbelastung geäußert. Der Wortlaut der Stellungnahmen sind in der Anlage Nr. 7 aufgeführt und mit einer Stellungnahme und einem Vorschlag der Verwaltung versehen.

 


 

Planänderungen nach dem Auslegungsbeschluss

 

Nach der öffentlichen Auslegung wurden die zeichnerischen Festsetzungen im Geltungs­bereich A um eine nachrichtliche Darstellung der 100 m-Anbaubeschränkungszone ergänzt. Da nachrichtliche Darstellungen keinen Festsetzungscharakter haben, ist eine erneute Beteiligung der Behörden bzw. der Öffentlichkeit nicht erforderlich.

 

Darüber hinaus wurden die textlichen Festsetzungen bezüglich des Zustimmungsvorbehaltes des Fernstraßenbundesamtes im Hinblick auf die Zulässigkeit von baulichen Anlagen innerhalb der Bauverbotszone (40 m) sowie auf Baugenehmigungen innerhalb der Anbaubeschränkungs­zone (100 m) entsprechend der Stellungnahme der Autobahn GmbH im Rahmen der erneuten Behördenbeteiligung gemäß § 4a (3) BauGB ergänzt. Da die Ergänzung der Festsetzungen auf Wunsch des betroffenen Trägers öffentlicher Belange erfolgt, und die Änderung nur die Stadt als Bauherren betrifft, ist für die Ergänzung der textlichen Festsetzungen keine erneute Beteili­gung der Behörden oder der Öffentlichkeit erforderlich.

 

Während der öffentlichen Auslegung hat die Landwirtschaftskammer erneut eine negative Stel­lungnahme zur Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen durch das Planvorhaben vorgelegt und darauf hingewiesen, dass vor Inanspruchnahme von Landwirtschaftlichen Flä­chen alternative Maßnahmen zu prüfen seien. Die Begründung wurde daher bezüglich einer Abwägung zur Inanspruchnahme der landwirtschaftlichen Flächen ergänzt. Eine Ergänzung der Begründung nach der Offenlage erfordert nicht eine erneute Beteiligung der Behörden bzw. der Öffentlichkeit.

 

Zur besseren Lesbarkeit wurden die Änderungen bzw. Ergänzungen in den textlichen Fest­setzungen und in der Begründung flächig grau markiert.

 

Empfehlung

 

Die Verwaltung empfiehlt, die in den Anlagen Nr. 6 und Nr. 7 aufgeführten Stellungnahmen den Vorschlägen der Verwaltung entsprechend zu behandeln und den Bebauungsplan mit örtlicher Bauvorschrift „Grundschule Wedderkopsweg“, LE 38, als Satzung sowie die Begründung mit Umweltbericht zu beschließen.


 

 

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