Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 21-15798-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Umgang mit Ausgleichsflächen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 61 Fachbereich Stadtplanung und Geoinformation
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Planungs- und Umweltausschuss
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zur Kenntnis
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28.04.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zu der Anfrage der Fraktion Bündnis 90 / DIE GRÜNEN – 21-15798 vom 14.04.2021
nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Die Eingriffsregelung nach §§ 13 ff. BNatSchG ist im deutschen Recht das bedeutendste Instrument zur Durchsetzung von Belangen des Naturschutzes, das in der „Normal-Landschaft“ greift, also auch außerhalb naturschutzrechtlich gesicherter Gebiete. Grundidee ist ein generelles Verschlechterungsverbot für Natur und Landschaft.
Die sich aus einem Eingriff ergebenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind grundsätzlich funktional auszugleichen oder es sind gleichwertige andere Aufwertungen vorzunehmen. Der früher im Gesetz verankerte Vorrang der (funktionalen) Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den (an anderer Stelle oder zugunsten anderer Naturgüter erfolgenden) Ersatzmaßnahmen ist seit 2009 allerdings entfallen.
Die Verwaltung ist bestrebt, gemäß den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie gemäß § 15 Bundesnaturschutzgesetz - die den Erhalt sowie zur Wiederherstellung beeinträchtigter Werte und Funktionen von Natur und Landschaft anstrebt - Kompensationsmaßnahmen vorrangig von den tatsächlich vom Eingriff betroffenen Funktionen abzuleiten.
Die Eingriffsregelung ist zudem im Rahmen von u. a. B-Plänen und Planfeststellungsverfahren ausnahmslos und nicht nur bei Beeinträchtigung von geschützten Arten und/oder Biotoptypen anzuwenden.
Grundsätzlich gilt, dass im Rahmen der Aufstellung von Bebauungsplänen mit Grund und Boden sparsam umzugehen ist (sogenannte Bodenschutzklausel). Zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen sind gemäß § 1a Abs. 2 BauGB für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
Dies vorausgeschickt beantwortet die Verwaltung die Fragen wie folgt:
Zu 1.:
Bei Flächen, die als Ausgleichfläche herangezogen werden sollen, erfolgt im ersten Schritt eine Einschätzung der Wertigkeit des vorhandenen Biotops gemäß des Osnabrücker Modells.
Eine faunistische/floristische Erfassung der potentiellen Kompensationsflächen wird einzelfallbezogen nach Einschätzung der Unteren Naturschutzbehörde durchgeführt. In der Regel handelt es sich bei Flächen, die durch die Verwaltung oder Vorhabenträger zum Zweck der Anlage von Kompensationsmaßnahmen angekauft werden um Acker- und Intensivgrünlandflächen. Eine besondere Wertigkeit für geschützte Arten und/oder Biotoptypen ist in der Regel dort nicht gegeben, so dass auf eine gesonderte Erfassung verzichtet werden kann. Naturschutzfachlich hochwertige Flächen eignen sich aufgrund des geringen Aufwertungspotentials und dem damit verbundenen höheren Flächenbedarf im Übrigen regelmäßig nicht als Kompensationsflächen.
Flächen mit besonderen Wertigkeiten für geschützte Arten, wie u. a. Ackerflächen im Verbreitungsgebiet des Feldhamsters, werden für Kompensationsmaßnahmen nur dann herangezogen, wenn die Maßnahme dem Schutz und der Entwicklung der Art bzw. Biotoptyps nicht entgegensteht. Im Fall des Feldhamsters ist z. B. eine Umstellung von intensiver landwirtschaftlicher Nutzung auf biologische Landwirtschaft und/oder Anlage von Schutz- und Blühsteifen sinnvoll. Die Anlage einer Streuobstwiese hingegen wäre in diesem Falle nicht zielführend, auch wenn dies formal zu einer höheren Aufwertung führen würde.
Mithin werden potentielle Ausgleichsflächen vor Ihrer Heranziehung im fachlich sinnvollen aber auch ausreichendem Maße untersucht und bewertet. Die konkrete Untersuchungsintensität hängt aber jeweils von den konkreten Gegebenheiten vor Ort ab. Eine undifferenzierte Untersuchung auf das Vorkommen geschützter oder gefährdeter Arten wäre vor dem dargestellten Hintergrund fachlich nicht sinnvoll und zudem unwirtschaftlich.
Zu 2.:
a)
Den rechtlichen Rahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft bildet die Eingriffsregelung nach §§ 13ff. BNatSchG.
Für die Bewertung von einzelnen Flächen und Maßnahmen im Rahmen der Eingriffsregeln wird in Braunschweig grundsätzlich das Osnabrücker Modell als Bewertungsgrundlage herangezogen. Dem folgend wird jede Kompensationsfläche zunächst nach dem Osnabrücker Modell bewertet und somit der Eingangswert bestimmt.
Weiterhin wird eine potentielle Fläche aufgrund ihres aktuellen Zustandes (u. a. Biotoptyp, Lage, Bodentyp, Grundwasserstand) bewertet um zu beurteilen, ob und welche Maßnahmen auf der Fläche naturschutzfachlich sinnvoll umgesetzt werden können.
Das mögliche Aufwertungspotential kann dann im Hinblick auf das geplante Zielbiotop nach den Festlegungen des Osnabrücker Models ermittelt werden.
b)
Die Verwaltung ist bestrebt, bestehende Kompensationsflächen im Rahmen von städtischen Planungen nicht zu beeinträchtigen bzw. nicht mit einer anderen Nutzung zu besetzen. Ein dahingehendes rechtliches Verbot besteht aber nicht. Im Ergebnis muss allerdings jedem Eingriff, der gemäß Eingriffsreglung kompensationspflichtig ist, eine Kompensationsfläche/-maßnahme zugeordnet werden, die solange wirksam sein muss, wie der Eingriff andauert.
Sind bestehende Kompensationsflächen/-maßnahmen im Einzelfall dennoch betroffen, so ist im ersten Schritt die Wertigkeit des Endzustandes der Kompensationsmaßnahme zu ermitteln, insbesondere, wenn der aktuelle Zustand dem Zielbiotop (noch) nicht entspricht. Im Rahmen der Überplanung ist dann sowohl der Eingriff in das aktuelle Biotop sowie in das Zielbiotop auszugleichen.
Der Ausgleich erfolgt dementsprechend doppelt.
Der Eingriff in das Zielbiotop und das daraus resultierende Ausgleichserfordernis wird dem Vorhaben zugeordnet, aus dem die Ausgleichsfläche hervorgegangen ist. Der Eingriff in das aktuelle Biotop ist dann folglich dem neunen Vorhaben zuzuordnen.
Zudem sind die artenschutzrechtlichen Belange ggf. mithilfe einer faunistischen Erfassung zu prüfen und bei entsprechenden Nachweisen Artenschutzmaßnahmen zu entwickeln und umzusetzen.
Zu 3.:
Die Stadt Braunschweig hat sich mit dem Integrierten Stadtentwicklungskonzept (ISEK) selbst zum Ziel gesetzt, in der Zukunft möglichst flächensparend mit der Ressource Boden und vor allem unversiegelter Böden umzugehen. Übergeordnetes Ziel ist es demnach, die Stadt kompakt weiterzubauen und Potenziale der Innenentwicklung zu nutzen. Das ISEK nennt u. a. hierzu geeignete Maßnahmen. Vorrangig sollen demnach die Potenziale für Wohnen, Arbeiten und Freizeit in der Kernstadt sowie innerhalb der Stadtteile voll ausgeschöpft werden und bislang noch unversiegelte Freiflächen oder landwirtschaftlich genutzte Flächen nur untergeordnet für eine neue Bebauung in Anspruch genommen werden. Die Konversion ehemals brachliegender Flächen wie der Heinrich-der-Löwe-Kaserne, der Noltemeyer-Werke, des früheren Postbahnhofs (BraWoPark) oder des Verlagshauses an der Hamburger Straße sind gute Beispiele der angestrebten Innenentwicklung. So können zusätzliche Flächenversiegelungen und Eingriffe in das Schutzgut Boden auf ein verträgliches Maß begrenzt werden.
