Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 21-15434-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Die Anfrage der CDU-Fraktion im Stadtbezirksrat 131 vom 25. Februar 2021 (21-15434) wird wie folgt beantwortet.

 

Zu. 1

 

Nach § 3 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung sind die Örtlichkeiten, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten und an denen deswegen die Verpflichtung besteht, eine Mund-Nasen-Bedeckung auch in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel zu tragen, mit Allgemeinverfügung zu bestimmen. Nach der Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes und der Corona-Verordnung ist das sogenannte Terminshopping auch in der Brauschweiger Innenstadt aktuell wieder möglich, so dass von einer steigenden Passantenfrequenz auszugehen ist, die die Aufrechterhaltung bis auf Weiteres erforderlich macht. Die Situation wird von der Verwaltung regelmäßig überprüft und die Regelung abhängig von der Rechts - und Infektionslage angepasst.   

 

Zu 2.

 

Die Verwaltung verfügt über keine eigenen wissenschaftlichen Erkenntnisse, sondern ist an die geltende Rechtslage gebunden. Den geltenden Corona-Verordnungen liegen im Regelfall die aktuellen Erkenntnisse und Bewertungen des Robert-Koch-Institutes zu Grunde.

 

Zu 3.

 

Derzeit gibt es keine Hinweise darauf, dass nach den weitestgehend erfolgten Impfungen die Heime einen Infektionsschwerpunkt bilden. Eine umfassende Verpflichtung zum Tragen medizinischer Masken in diesen Einrichtungen wird durch § 3 Abs. 3 Nrn. 3a und 5 der Verordnung angeordnet.
 

 

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