Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 21-15834-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Alle demokratischen Mittel gegen Antidemokraten
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit
- Beteiligt:
- DEZERNAT II - Personal-, Digitalisierungs-, Rechts- und Ordnungsdezernat
- Verantwortlich:
- Dr. Kornblum
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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zur Kenntnis
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29.04.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Anfrage der Fraktion P² im Rat der Stadt vom 16. April 2021 (21-15834) wird wie folgt beantwortet:
Zu 1:
Aufgrund des hohen Verfassungsrangs der Versammlungsfreiheit kann ein Verbot nur als ultima ratio und nur nach strenger Abwägung der Einschränkung der grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit und der Bedeutung und Wertigkeit der weiteren zu schützenden Güter ergehen. Vor dem Verbot einer Versammlung sind angesichts des Verhältnismäßigkeitsprinzips stets mildere Mittel zu prüfen.
Beschränkungen als mildere Mittel in Form von Auflagen finden bei Versammlungen des rechten Spektrums regelmäßig Anwendung. Dies sind die Untersagung des Mitbringens und Verwendens von Fahnen sowie von Transparenten und Tragschildern strafbaren Inhalts, der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie das Tragen von Uniformen, Uniformteilen oder gleichartigen Kleidungsstücken als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung oder das Tragen Bekleidungsstücken mit bestimmten Aufschriften. Weiter die Untersagung der Verwendung von Parolen, die erkennbar darauf ausgerichtet sind, das NS-Regime, deren (auch selbst ernannte) Folgeorganisationen sowie verbotene Parteien und Vereine zu verherrlichen, zu verharmlosen oder wiederzubeleben. Nachdem auf zurückliegenden Versammlungen des rechten Spektrums die Parole „Braunschweig-Nazi Stadt“ skandiert worden ist, wird das Skandieren dieser Parole bei Versammlungen des rechten Spektrums verboten.
Das Verbot einer Versammlung noch vor Versammlungsbeginn kommt nur in Betracht, wenn mildere Mittel zur Abwehr einer prognostizierten unmittelbaren Gefahr nicht zur Verfügung stehen.
Zu 2:
Mit dem Zeigen symbolträchtiger Gegenstände (z.B. Fahnen) wird von der Meinungsfreiheit Gebrauch gemacht. Beschränkungen, die mit dem Inhalt einer Meinungsäußerung begründet werden, sind am Maßstab des Art. 5 Abs. 2 GG zu beurteilen.
Der Erlass des niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 1.10.2020 („Hinweise zum Umgang mit dem öffentlichen Zeigen von Reichskriegsflaggen“) dient der Auslegung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes des § 118 Absatz 1 OWiG. Es handelt sich bei dem Erlass um eine verwaltungsinterne Handlungsanweisung, die keine Rechtsvorschrift mit Außenwirkung ist. Der Erlass stellt mangels Gesetzesqualität kein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG dar.
Das bloße Mitführen der im Erlass aufgeführten schwarz-weiß-roten Fahnen erfüllt ohne Hinzutreten weiterer Umstände weder den Straftatbestand der Volksverhetzung, noch den Straftatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen.
Das Verwenden der im Erlass aufgeführten Flaggen wird bei Versammlungen des rechten Spektrums in Braunschweig regelmäßig auf eine Flagge pro 10 Teilnehmende beschränkt. Durch die Begrenzung der Anzahl der verwendeten Flaggen wird einer Gefahr für die öffentliche Ordnung entgegengewirkt, nämlich der Provokationswirkung eines einschüchternd wirkenden „Fahnenmeeres“.
Ein vollständiges Verbot der Flaggen bei einer früheren Versammlung ist vom niedersächsischen Oberverwaltungsgericht aufgehoben worden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.11.2020, 11 ME 293/20).
Weitergehende Erkenntnisse zu einem geplanten (strafrechtlichen) Verbot der genannten Fahnen liegen hier nicht vor.
Zu 3:
Nach dem Grundgesetz gehören die Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu den höchsten Rechtsgütern. Diese Rechte neutral und unabhängig von politischen und gesellschaftlichen Tendenzen und Mehrheitsverhältnissen zu gewähren ist der gesetzliche Auftrag der Versammlungsbehörden. Hierbei sind sie an die allgemeinen Gesetze gebunden. Der zitierte Erlass bietet weder neue Mittel noch Rechtsgrundlagen.
