Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 21-15915

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

Die als Anlage beigefügte Zehnte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig wird beschlossen.

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie hat sich kurzfristig ein Änderungsbedarf bei den Bekanntmachungsregeln der Hauptsatzung ergeben. Dies betrifft in erster Linie die ortsübliche Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen der Verwaltung bei Über- oder Unterschreiten vorgegebener Inzidenzwerte nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung oder dem Infektionsschutzgesetz des Bundes.

 

Die genannten infektionsschutzrechtlichen Regeln sehen an mehreren Stellen vor, dass die Kommunen Bekanntmachungen durch Allgemeinverfügungen vornehmen müssen. Nach den verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen ist hierfür eine ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils der Allgemeinverfügung erforderlich (§ 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, VwVfG).

 

Die ortsübliche Bekanntmachung solcher Verfügungen erfolgt in Braunschweig bisher nach

§ 13 Abs. 3 der Hauptsatzung ausschließlich in der „Braunschweiger Zeitung“, da die andere in der Hauptsatzung aufgeführte Möglichkeit (14-tägiger Aushang am Rathaus) für diese

Fälle ungeeignet ist.

 

Die in aller Regel mit hohem zeitlichem Druck notwendig werdende Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen hat seit Beginn der Corona-Pandemie einen hohen Koordinierungsaufwand der verschiedenen beteiligten Stellen in der Stadtverwaltung sowie der Redaktion und dem Verlag der „Braunschweiger Zeitung“ erfordert, um die Veröffentlichung der Verfügung zum jeweils vorgesehenen Zeitpunkt zu gewährleisten. 

 

Diese Vorgehensweise war nur möglich, weil trotz der zeitlichen Enge noch eine gewisse Planbarkeit bestand, zu welchem Zeitpunkt eine Verfügung bekannt gemacht sein musste. Die jüngsten Änderungen im Infektionsschutzgesetz sowie der Niedersächsischen Corona-Verordnung lassen diese „Planbarkeit“ für notwendige Allgemeinverfügungen nicht mehr erwarten. Maßgeblich sind nur noch die vom Robert-Koch-Institut tagesaktuell veröffentlichten Infektionszahlen bzw. die Sieben-Tages-Inzidenzen für den jeweiligen Landkreis / die kreisfreie Stadt, die zudem ggf. nachträglichen Korrekturen unterliegen.

 

 

Die rechtlichen Regelungen sehen insoweit vor, dass nach Erreichen bzw. Unterschreiten bestimmter Inzidenzwerte umgehend eine Allgemeinverfügung über das Erreichen des Wertes sowie über die Folgen für Schulen, Kitas etc. bekanntgemacht werden muss, ohne dass es noch auf eine Wertung in der Gefahrenabwehrleitung ankäme, ob die Entwicklung von „gewisser“ Dauer oder Beständigkeit ist.

 

Vor diesem Hintergrund ist nicht mehr sichergestellt, dass in der Braunschweiger Zeitung umgehend mit tagesaktueller Wirkung und somit rechtzeitig Platz für eine Veröffentlichung der Bekanntmachung zur Verfügung steht.

 

Daher soll für solche Eilfälle eine Sonderregelung für die ortsübliche Bekanntmachung von Allgemeinverfügungen in der Hauptsatzung geschaffen werden. Diese Bekanntmachungen sollen zukünftig auf einer Internetseite der Stadt erfolgen, auf die ein permanenter Zugriff der Verwaltung und der Öffentlichkeit gesichert ist. Um die nötige Anstoßwirkung für eine breitere Öffentlichkeit zu erreichen, soll in der Zeitung zugleich jeweils ein Hinweis auf die Bekanntmachung im Internet erfolgen. Das Inkrafftreten der Allgemeinverfügung richtet sich dann aber nach der Veröffentlichung im Internet, nicht mehr nach dem Erscheinen der Braunschweiger Zeitung.

 

Die Veröffentlichung von Verfügungen im Internet ist inzwischen nichts Ungewöhnliches mehr, besteht doch bereits seit mehreren Jahren die gesetzliche Vorgabe, eine Veröffentlichung im Internet zusätzlich zur Bekanntmachung vorzunehmen (§ 27a VwVfG).

 

Durch die Neuregelung erhöht sich die Flexibilität der Verwaltung, auf unvorhergesehene Entwicklungen, insb. im Rahmen der Corona-Pandemie, schneller zu reagieren.

 


 

 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise