Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 21-15823-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Stellungnahme der Stadt Braunschweig zur neuen Sperrbezirksverordnung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 0300 Rechtsreferat
- Verantwortlich:
- Dr. Kornblum
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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11.05.2021
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
Der als Anlage II beigefügten Stellungnahme der Stadt Braunschweig an die Polizeidirektion Braunschweig zum Entwurf der neuen „Verordnung über das Verbot der Prostitution im Teilgebiet Braunschweig des Bezirks der Polizeidirektion Braunschweig (Sperrbezirksverordnung)“ wird zugestimmt.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Entsprechend dem in der Ursprungsvorlage skizzierten Verfahren erfolgte gem. § 182 Abs. 2 Nr. 7 NKomVG eine Anhörung der Bezirksbürgermeister der von der Ausweisung der Toleranzzonen betroffenen Stadtbezirksräte 221 (Weststadt) und 322 (Veltenhof-Rühme).
Beide Bezirksbürgermeister haben eine Stellungnahme abgegeben:
- Herr Bezirksbürgermeister Römer (Stadtbezirksrat 221) hat der Stellungnahme zur neuen Sperrbezirksverordnung nach überwiegend positiven Rückmeldungen aus dem Stadtbezirksrat zugestimmt.
- Herr Bezirksbürgermeister Degering-Hilscher (Stadtbezirksrat 322) teilt mit, dass er alle Bezirksratsmitglieder in die Anhörung eingebunden hat und der Stadtbezirksrat die Vorla-ge einstimmig ablehnt. Die ausführliche Stellungnahme ist als Anlage beigefügt.
Zu den inhaltlichen Kritikpunkten nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Der Stadtbezirksrat sieht auch die vorgeschlagenen Toleranzzonen 1 bis 3 wegen des möglichen betriebsbedingten Wohnens als „besonders schutzbedürftig“ an. Wie in der Ursprungsvorlage beschrieben, verlangt die höchstrichterliche Rechtsprechung für die „besondere Schutzbedürftigkeit“ neben den sozialen Einrichtungen einen hohen Wohnanteil in dem betreffenden Gebiet. Einzelne Wohnverhältnisse sind hier nicht ausreichend.
Nach Auffassung des Stadtbezirksrates verhindert der Kriterienkatalog, der der Prüfung der Schutzbedürftigkeit zugrunde gelegt wurde, die Neuansiedlung von Gewerbeinteressierten oder von sozialen Einrichtungen und Reha-Zentren. Diese Schlussfolgerung trifft nicht zu. Die zukünftige Ansiedlung von Gewerbe und anderer Einrichtungen richtet sich nach den baurechtlichen Vorschriften, ein Zusammenhang mit den ausgewiesenen Toleranzzonen besteht aus rechtlicher Sicht nicht.
Den vom Stadtbezirksrat angenommenen Widerspruch zwischen den vorgeschlagenen Toleranzzonen und den vorhandenen Bebauungsplänen sieht die Verwaltung nicht. Maßgeblich sind hier die unterschiedlichen Regelungsebenen. Die Toleranzzonen sind das Ergebnis einer nach abstrakten Kriterien erfolgten Prüfung des Gemeindegebiets aus polizei- und ordnungsrechtlicher Sicht, wie in der Ursprungsvorlage ausführlich beschrieben. Sie sind damit unabhängig von einzelnen (Bau-)Vorhaben vorgenommen worden. Im Gegensatz dazu wird ein zukünftig ggf. geplantes (Bau-)Vorhaben zusätzlich die Vorgaben des öffentlichen Baurechts (Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht) einhalten müssen, so dass auf der Ebene der individuellen (Bau-)Vorhaben u.a. die Festsetzungen der Bebauungspläne relevant sein werden.
Hinsichtlich des Gesichtspunktes der „milieubedingten Unruhe“ hat die Verwaltung bereits in der Ursprungsvorlage bzw. im Entwurf der Stellungnahme vorsorglich darauf hingewiesen, dass eine Beeinträchtigung der Gewerbe- und Industriebereiche durch künftige Prostitutionsstätten in den Toleranzzonen bzw. das Umfeld nicht ausgeschlossen werden kann. Nach der geltenden Gesetzeslage, die ausführlich dargelegt ist, kann dies aber mit den Mitteln einer Sperrbezirksverordnung nicht verhindert werden. Wie oben beschrieben, werden zum einen einzelne (Bau-)Vorhaben noch weitere rechtliche Anforderungen zu erfüllen haben. Zum anderen geht die Verwaltung davon aus, dass durch die vorgesehenen Bestandsschutzregelungen für die bestehenden Prostitutionsstätten in der Sperrbezirksverordnung kein Verdrängungswettbewerb in die neuen Toleranzzonen entstehen wird.
Nach Auswertung der Anhörung der beiden Bezirksbürgermeister hält die Verwaltung an ihrem Beschlussvorschlag fest.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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36,6 kB
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