Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 21-15906-02

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Nachdem die Baugenehmigungsakten zur Braunschweiger Milleniumhalle nach durchge­führter Akteneinsicht zurück sind, teilt die Verwaltung ergänzend  auch zum Antrag 21-15982 - Folgendes mit:

 

Die Milleniumhalle ist mit Baugenehmigung vom 25.02.2002 als Versammlungsstätte genehmigt worden und wird seit Fertigstellung der damit verbundenen Baumaßnahmen fortwährend als solche genutzt. Um verschiedene Veranstaltungsarten durchführen zu können, sind ergänzend zu den ursprünglich genehmigten Bestuhlungsplänen im Laufe der folgenden Jahre mehrfach weitere Bestuhlungsvarianten beantragt und genehmigt worden. Dies ist bei Versammlungsstätten ein übliches Verfahren und dient der Überprüfung, dass bei jeder Nutzungsart die versammlungsstättenrechtlichen Vorschriften, insbesondere zum Brand­schutz und den Rettungswegen, eingehalten werden.

 

Als Maximalvariante mit Bestuhlung sind 2.000 Besucher*innen (durchgehende Reihen­bestuhlung mit den versammlungsstättenrechtlich erforderlichen Gängen) genehmigt.

 

Die nach § 47 Abs. 1 und 4 NBauO notwendigen Einstellplätze sind auf dem Millenium­grundstück nachgewiesen worden und vorhanden. Nach Nr. 4.1 der Ausführungs­bestimmungen zu § 47 NBauO (RdErl. d. MS v. 06.07.2016 – VORIS 21072) ist für Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung ein Einstellplatz je fünf Sitzplätze nachzuweisen, mithin im vorliegenden Fall 400 Einstellplätze. Nachgewiesen und genehmigt wurden 432 Einstellplätze. Für Konzerte mit höherer Besucherzahl wäre ggf. ein geänderter EP-Nachweis erforderlich.

 

Für den Parteitag der AfD am 15.05.2021 ist lt. dem Schutz- und Hygienekonzept vorge­sehen, dass jeweils zwischen Einzelplätzen bzw. Stuhlpaaren (zwei Stühle nebeneinander), die von Paaren aus dem gleichen Hausstand oder maximal zwei Personen unterschiedlicher Hausstände genutzt werden können, immer 1,5 m Abstand zum nächsten Sitzplatz besteht. Durch diese Festlegung kann die regulär zulässige Hallenkapazität nicht vollständig ausge­nutzt werden, sodass jedenfalls von weniger als 2.000 Besucher*innen auszugehen ist. Eine maximale Teilnehmerzahl ist von der AfD nicht angegeben worden. Diese Angabe ist jedoch durch das Gesundheitsamt nachgefordert worden. Die Landesgeschäftsstelle der AfD hat dem Gesundheitsamt eine Zusendung des aktualisierten Hygienekonzeptes bis Montag, 10.05.2021, zugesichert.

 

 

 

 

Zu den im Ergänzungsantrag 21-15982 angeführten offenen Fragen wird wie folgt Stellung genommen:

 

  1. Statik

    Der noch offene Punkt aus dem Prüfbericht Nr. 4 (Az.: 3194/2002) wurde unter dem
    Az.: 271/2003 weiter geprüft. Diese Prüfung ist abgeschlossen. Die mit Fragezeichen versehene Aktennotiz vom 27.08.2019 stellte eine Gedächtnisstütze des neu mit dem Fall betrauten Sachbearbeiters dar, die nach Aufklärung nicht beseitigt worden ist.
     
  2. Schlussabnahmen

    Für den ursprünglichen Umbau zur Milleniumhalle sowie der damit verbundenen Nutzungsänderung ist in der Baugenehmigung von 2002 die Schlussabnahme angeordnet worden. In den folgenden Jahren wurden acht Nachträge beantragt und genehmigt, die teilweise jedoch nicht umgesetzt worden sind. Je nach Umfang der jeweiligen Änderung wurde in Einzelfällen keine Schlussabnahme angeordnet. Am 12.11.2009 ist nach der 7. Nachtragsgenehmigung eine Schlussabnahme ohne Beanstandungen durchgeführt worden. Die damals und heute aktuellen Hallenpläne sind zu den Akten genommen worden. Für den 8. Nachtrag wurde keine Schlussabnahme angeordnet. Weitere Schlussabnahmen sind nicht erforderlich.
     
  3. Pkw-Einstellplätze

    Auf dem Baugrundstück sind 432 Einstellplätze nachgewiesen und genehmigt worden.
    Entgegen der ursprünglichen Baugenehmigung sind sie auf der geschotterten Fläche nicht markiert worden. Auf die Umsetzung dieser Auflage kann aufgrund der Zuweisung der Parkplätze mittels Einweiser verzichtet werden, da eine optimale Ausnutzung der Parkplatzfläche schon im Eigeninteresse des Betreibers liegt.
    Eine Ausschilderung der Parkplätze ist nicht beauflagt worden. Da die Parkplätze unmittelbar auf dem Betriebsgrundstück liegen, sieht die Verwaltung die Auffindbarkeit als unproblematisch an.

 

  1. Rechtswidriger Naturflächeneingriff

    Die Beseitigung der 19 Bäume und Auffüllung der Fläche mit Bauschutt wurde bei einem Ortstermin im Jahr 2010 festgestellt. Im Hinblick auf die Gesamtthematik des Milleniumbergs ist damals auf eine isolierte Rückbauverfügung verzichtet worden. Mittlerweile ist dieser Bereich Teil der genehmigten Parkplatzfläche.
     
  2. Brandschutz

    In den Jahren 2014, 2017 und 2020 haben in der Milleniumhalle „Wiederkehrende Prüfungen“ stattgefunden. Es gab keine wesentlichen, sondern nur kleinere Mängel, die im Anschluss vollständig behoben worden sind. Aus brandschutztechnischer Sicht bestehen keine Bedenken gegen den Betrieb der Versammlungsstätte.
     
  3. Wasserschutz

    Die Auffüllung der Wasserschutzflächen mit Bauschutt konnte in der kurzen Zeit nicht in den umfangreichen Baugenehmigungsakten entdeckt werden.
     
  4. Wasserrückhaltebecken

    Die Entwässerungsgenehmigung zur Grundstücksentwässerung ist im Jahr 2016 erteilt worden. Der Hinweis wird zum Anlass genommen, beim FB 68 nachzufragen, ob die Umsetzung erfolgt ist.


     
  5. Heizölunfall

    Die Anzeige vom Juli 2012 zu einem Heizölunfall ist an die Untere Wasser- und Bodenbehörde (damals Abt. 61.4) weitergegeben worden. Die Information zur Beseitigung dieses Schadens wird nachgereicht.
     
  6. Sondergenehmigung für Besucherzahlen

    Die Milleniumhalle ist bei Konzerten/Stehveranstaltungen prinzipiell für bis zu 3.100 Besucher geeignet. Wie oben dargestellt, ist ggf. der Einstellplatznachweis für solche Veranstaltungen zu führen, wobei über Mobilitätskonzepte (ÖPNV-Ticket in der Eintrittskarte enthalten) von einem verringerten Einstellplatzbedarf ausgegangen werden kann, wie dies auch bei anderen Versammlungsstätten akzeptiert wird.

     

Sicherheitsrelevante Mängel der Milleniumhalle oder fehlende Einstellplätze sind damit nicht erkennbar, so dass eine Nutzungsuntersagung oder –einschränkung rechtlich nicht zulässig wäre.

 

 

 

 

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