Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 21-15909-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen kriminell erworbener Gelder aus schweren Straftaten (z. B. aus dem Drogen- oder Menschenhandel) in den legalen Finanzkreislauf. Ziel der Geldwäscher ist es, die wahre Herkunft dieser Einnahmen zu verschleiern und diese dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Hierbei handelt es sich um eine Straftat im Sinne des § 261 StGB, deren Ermittlung und Ahndung den Strafverfolgungsbehörden obliegt. Kriminelle benutzen für ihre Zwecke auch völlig seriöse Unternehmen, denen meist nicht bewusst ist, dass sie zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Ziel des Geldwäschegesetzes (GwG) ist es zu verhindern, dass Straftäter redliche Gewerbetreibende zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbrauchen. Das GwG legt dazu bestimmten Gewerbetreibenden besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Die Kontrolle der Einhaltung dieser Pflichten obliegt in Niedersachsen den Kommunen.

 

Dies vorausgeschickt wird die Anfrage der AfD-Fraktion im Rat der Stadt vom 29. April 2021 (21-15909) wie folgt beantwortet.

 

Eine wirksame Geldwäscheprävention setzt sich in der Regel zusammen aus dem Risikomanagement, das aus einer Risikoanalyse und daraus abgeleiteten internen Sicherungsmaßnahmen besteht, den Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden und der Verdachtsmeldepflicht. Die Stadt stellt hierzu umfassende Informationen bereit und berät die Verpflichteten bei Bedarf. Die Einhaltung der Pflichten ist stichprobenartig und zusätzlich in Verdachtsfällen zu prüfen.

 

Ein Datenabgleich in der geschilderten Form ist für die Stadt als Aufsichtsbehörde weder rechtlich zulässig noch technisch möglich. Die Stadt ist vielmehr verpflichtet, Verdachtsfälle an die FIU (Financial Intelligence Unit) beim Zoll und Unstimmigkeiten im Transparenzregister an die registerführende Stelle zu melden. Bestehen Anhaltspunkte für strafrechtliche Verstöße, werden sie von dort den zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermittelt. Diese nehmen dann im Rahmen der Ermittlungen die notwendigen und rechtlich zulässigen Überprüfungen und Datenabgleiche vor.

 

Gewerbetreibende, die der Aufsicht der Stadt unterliegen, sind in erster Linie Güterhändler, also Personen, die gewerblich Güter veräußern, und Kunstvermittler. Hierzu zählen auch Auktionatoren und Galeristen. Güterhändler müssen nur dann ein Risikomanagement haben, wenn sie Barzahlungen ab 10.000 Euro oder bei Transaktionen über Edelmetalle Barzahlungen über mindestens 2.000 Euro tätigen oder entgegennehmen oder Transaktionen ab 10.000 Euro über Kunstgegenstände durchführen. Die in der Anfrage genannten Betriebe gehören daher (bis auf den Kraftfahrzeughandel) nicht zu den besonders zu überwachenden Bereichen im Rahmen der Aufsichtstätigkeit nach dem GWG.

 

Davon unabhängig nimmt die Stadt Braunschweig als Ordnungsbehörde alle bei ihr eingehenden Hinweise auf mögliche Straftaten zur Kenntnis und gibt sie an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weiter. Zur Intensivierung der Zusammenarbeit und zur besseren Vernetzung bereitet die Polizeidirektion Braunschweig derzeit die Gründung eines „Runden Tisches Clankriminalität“ vor. Die Verwaltung wird das Projekt umfassend unterstützen und begleiten. Mitarbeitende des Fachbereichs 32 nehmen an den Sitzungen des Runden Tisches teil.

 

 

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