Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 21-15633-01
Grunddaten
- Betreff:
-
AnwohnerInnenparkplätze im Westlichen Ringgebiet
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilung außerhalb von Sitzungen
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen; DEZERNAT III Stadtplanungs-, Verkehrs-, Tiefbau- und Baudezernat; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Benscheidt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 310 Westliches Ringgebiet
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zur Kenntnis
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18.05.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der SPD-Fraktion vom 30. März 2021 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Grundsätzlich sind Eigentümer und Betreiber von baulichen Anlagen verpflichtet, für den damit verbundenen Verkehr die notwendigen Einstellplätze selbst bereitzustellen. Der öffentliche Raum in den Straßen ist dafür erst einmal nicht vorgesehen.
Zu Frage 1:
Die Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten werden unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs, des vorhandenen Parkdrucks und der örtlichen Gegebenheiten festgelegt. Die Anordnung von Bewohnerparkplätzen ist nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks die Bewohner des Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden. Unabhängig davon muss in jedem Fall eine angemessene Anzahl an Stellplätzen für die Allgemeinheit verfügbar bleiben, welche nicht ausschließlich den Bewohnern vorbehalten sind.
Zu Frage 2:
Für die Anwohnenden entstehen für die Einrichtung von Bewohnerparkplätzen keine Kosten. Bei Beantragung eines Bewohnerausweises - wahlweise für sechs Monate, ein Jahr oder zwei Jahre – sind folgende Gebühren zu zahlen:
- 15,35 Euro
Halbjahresgebühr - 30,70 Euro
Jahresgebühr
- 61,40 Euro
Zweijahresgebühr
Zu Frage 3:
Auf Antrag wird die Einrichtung bzw. die Ausweitung von Bewohnerparkvorrechten, durch eine Einzelfallprüfung unter Beachtung der nach Nr. 1 genannten Voraussetzungen, geprüft. Ergibt sich ein Anpassungsbedarf wird die Verwaltung direkt darauf reagieren. Eine pauschale Anordnung von weiteren Bewohnerparkplätzen ist nicht zulässig.
Zuletzt wurden im Februar 2021 in der Amalienstraße und in der Kramerstraße aufgrund von Anfragen aus der Bevölkerung Überprüfungen vorgenommen und die Bewohnerparkberechtigungen erweitert..
