Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 21-16015-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Anfrage der CDU-Fraktion (DrNr. 21-16015) vom 12. Mai 2021 wird wie folgt beantwortet:
 

Zu Frage 1:

Das Training auf und in städtisch betreuten Sportstätten wurde von der Verwaltung neuerdings“ nicht untersagt. Vor der Pandemiephase fand an den Wochenenden traditionell der Punktspiel- und Wettkampfbetrieb der einzelnen Sportarten auf den Sportanlagen und in den Sporthallen statt. Der Bedarf an Training parallel zum laufenden Punktspiel- und Wettkampfbetrieb war verschwindend gering und auch auf Grund der entsprechenden Wochenendbelegung der Sportstätten nicht oder nur in geringem Umfang darstellbar.

 

Fast alle Sportfachverbände haben innerhalb der Lockdownphase ihren Ligabetrieb eingestellt und die Spielsaison vorzeitig beendet. Wann die nächste Spielsaison 2021/2022 beginnt, ist abhängig von den weiteren Inzidenzverläufen und den Corona-Bestimmungen des Bundes und der Länder.

 

Die Verwaltung hat vor der Pandemiephase einen jährlich angepassten Sperrzeitenplan der gedeckten und offenen städtischen Sportstätten erstellt und den Braunschweiger Sportvereinen bekanntgegeben (siehe Anlage: aktueller Sperrplan für das Schuljahr 2020/2021). Dabei sind Ferienzeiten und insbesondere auch die gesetzlichen Feiertage berücksichtigt, da gemäß Nds. Feiertagsgesetz auch Einschränkungen für den Sportbereich bestehen.

 

Im Rahmen der aktuellen Lockerungen der Corona-Regelungen konnte die Verwaltung vermehrt Nutzungsanfragen von interessierten Sportvereinen zu Trainingszwecken auch an Sonntagen und auch für die Maifeiertage 2021 feststellen. Sie hat diese Wünsche zum Anlass genommen und die Zulässigkeit von Training außerhalb des durch die jeweiligen Sportfachverbände festgelegten Pflichtspielbetriebs (Punktspiele) rechtlich geprüft. Unter Berücksichtigung von Immissionsschutzrechlichen Bestimmungen in Verbindung mit dem Nds. Feiertagsgesetz kommt die Verwaltung zu der Feststellung, dass an Sonntagen ein vereinssportlicher Trainingsbetrieb wegen der Einhaltung des Lärmschutzes nicht vor 9:00 Uhr und nur unter Berücksichtigung der Soll-Ruhezeiten von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr zulässig ist.

 

An gesetzlichen Feiertagen gilt aus Lärmschutzgründen ein engerer Zeitkorridor, sodass Sportbetreib nur im Zeitraum von 11:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr zulässig ist.

 

Da sich die Verwaltung von den interessierten Sportvereinen ein Corona-verordnungskonformes Hygienekonzept für einen geplanten Trainingsbetrieb hat vorlegen lassen und bei positiver Prüfung für städtisch betreute Sportstätten eine Nutzungsgenehmigung erteilt wurde, konnte dabei auch festgestellt werden, dass verschiedene Sportvereine, insbesondere bei Schlüsselgewalt über städtische Sportanlagen, in der Vergangenheit unter Außerachtlassung der gesetzlichen Bestimmungen auch an Feiertagen Trainingsbetrieb durchgeführt haben. Die Verwaltung hat in einer Vielzahl von persönlichen Gesprächen umfassende Aufklärung über die Feiertagsregelungen und den Lärmschutz gegeben.

 

Ein generelles Untersagen von Trainingsbetrieb an Sonn- und Feiertagen hat die Verwaltung weder in der Vergangenheit noch aktuell ausgesprochen.

 

Zu Frage 2:

 

Die gewünschte Sportstätte muss zu den gesetzlich zulässigen Nutzungszeiten zur Verfügung stehen. Die Sporttreibenden haben die Lärmschutzbestimmungen einzuhalten.

 

 

Zu Frage 3:

Die Verwaltung ist nicht ermächtigt, bestehende gesetzliche Vorschriften, die dem Nachbar- und Lärmschutz dienen oder dem Wesen einzelner gesetzlicher, teilweise religiöser Feier- und Arbeitsruhetage entsprechen, zu lockern oder in eigenem Ermessen für die Interessen eines Teils der in ihrem Hoheitsgebiet sporttreibenden Bevölkerung anzupassen.


 

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Anlagen

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