Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 21-16016-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Die Anfrage der CDU-Fraktion (DrNr. 21-16016) vom 12. Mai 2021 wird wie folgt beantwortet.

 

Zu Frage 1:

Generell sind über die Bundesförderung „Corona- gerechte Um- und Aufrüstung von stationären raumlufttechnischen Anlagen“ in der neuesten Version 2.0 mit Inkrafttreten am 02.04.2021 alle kommunalen raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) vom Grundsatz förderfähig. Dementsprechend auch die Anlagen in Sport und Vereinsheimen der Stadt Braunschweig.

Die Förderrichtlinie präzisiert hier jedoch den Begriff RLT-Anlagen wie folgt:

Darunter fallen im Sinne der Richtlinie ausschließlich stationäre Bestandsanlagen, die für die Zu- und Abführung sowie Verteilung der Luft mit einem im Gebäude fest installierten Luftkanalsystem ausgestattet sind (einschließlich Klimaanlagen). Wenigstens einer der über die Bestandsanlage versorgten Räume muss dabei regelmäßigen Personenansammlungen dienen und im Bestand mit einem Regelluftvolumenstrom von mindestens 400m³/h versorgt werden.“

Es gilt weiterhin der ebenfalls präzisierte Ausschluss:

Nicht unter den Begriff RLT-Anlage fallen mobile Geräte bzw. kompakte Raumluftreiniger sowie passive Lüftungsmaßnahmen und -techniken wie Schachtlüftung oder Klappenlüftung in Fensterelementen.“

 

rderfähig sind demnach nur Bestandsanlagen und insbesondere:
 

-          Der Erwerb und Einbau von hochwertigen Filtern

-          Maßnahmen zur Erhöhung des bzw. Reduzierung des Frischluftanteils

-          Erweiterung bestehender Anlagen durch nachträgliche Anbindung einzelner notwendiger Nebenräume

-          Einbau von Steuerung und Regelung für den bedarfsgerechten Betrieb
 

Nicht gefördert werden:
 

-          Neuanschaffungen kompletter RLT-Anlagen

-          Erweiterung bestehender RLT-Anlagen um nicht infektionsschutzrelevante Komponenten

-          Maßnahmen zur Instandhaltung oder –setzung bestehender Anlagen

-          Instationäre, tragbare und kompakte/ mobile RLT-Anlagen bzw. Raumluftreiniger

-          Eigenleistung des Antragstellers sowie Technologien und Produkte, die vom Antragsteller selbst hergestellt werden.

-          Umbauten an Gebäuden oder Gebäudeteilen

Seitens der Verwaltung wurde schon im Frühjahr 2020 auf die geänderten Anforderungen durch die Corona Pandemie reagiert.

Alle städtischen RLT-Anlagen befinden sich seit Beginn der Pandemie im Umluftbetrieb unter Sicherstellung einer maximalen Zuluftzufuhr. Die Anlagen wurden einer Hygieneinspektion unterzogen und im Anschluss von einer Fachfirma gereinigt und desinfiziert. Sämtliche Luftfilterstufen wurden erneuert und gegen die höchstmögliche Filterklasse ausgetauscht. Die RLT-Anlagen werden in regelmäßigen Abständen gewartet und gereinigt.

 

Durch die schon vor dem Erscheinen der Förderrichtlinie durchgeführten Maßnahmen besteht seitens der Verwaltung momentan keine Möglichkeit einer Beantragung von Fördermitteln.

Die städtischen RLT-Anlagen werden entsprechend der niedersächsischen Hygieneverordnung betrieben und sind bereits mit den höchstmöglichen Luftfilterstufen und einer bedarfsgerechten Steuerung ausgestattet. 

 

Zu Frage 2:

r die Anschaffung von raumlufttechnischer Anlagen sind der Verwaltung keine weiteren Förderprogramme als das zuvor genannte bekannt.

 

Zu Frage 3:

 

Die Verwaltung informiert die betroffenen Sportvereine durch Rundbriefe zeitnah über Anpassungen und Änderungen der jeweils gültigen Corona-Landesverordnung und hat die verantwortlichen Vereinsvorstände auf die Einhaltung der Corona-Regelungen hingewiesen.

Die Verwaltung lässt sich prüffähige Hygienekonzepte von den Vereinen vor Erteilung einzelner Nutzungsgenehmigungen individuell für die jeweils betroffene Sportstätte vorlegen und prüft hierbei insbesondere auch die Vorgaben zur Sicherstellung der Abstands- und Hygieneregeln und das Verbot der Nutzung von Umkleide- und Sanitärräumen.


 

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