Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 21-16124-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zur Anfrage der Die PARTEI Niedersachsen vom 28.05.2021 wird wie folgt Stellung genommen:

 

Nach § 2 der Zweitwohnungssteuersatzung ist eine Zweitwohnung im Sinne der Satzung jede Wohnung, in der eine Person mit Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes angemeldet ist oder angemeldet sein müsste.

 

§ 20 des Bundesmeldegesetzes definiert den Begriff der Wohnung wie folgt:

Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

 

Daraus folgt, dass es sich bei Wohnmobilen, die am Straßenrand geparkt werden, nicht um Wohnungen im Sinne des Bundesmeldegesetzes handelt, da sie nicht nur gelegentlich fortbewegt werden. Eine Anmeldung eines Wohnmobils als Nebenwohnsitz ist nicht möglich.

 

Danach ist die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für Wohnmobile nicht zulässig.
 

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