Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 21-15673-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Auswirkungen der Vereinbarungen zum Niedersächsischen Weg für Natur-, Arten- und Gewässerschutz
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 68 Fachbereich Umwelt
- Beteiligt:
- DEZERNAT VIII -Umwelt-, Stadtgrün-, Sport- und Hochbaudezernat; 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen
- Verantwortlich:
- Herlitschke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 112 Wabe-Schunter-Beberbach
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zur Kenntnis
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23.06.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der SPD-Fraktion vom 06.04.2021 (21-15673) nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Die Verwaltung sieht durch die mit dem Niedersächsischen Weg erweiterten Gewässer-randstreifen das Potential, den Natur-, Arten- und Gewässerschutz nachhaltig zu verbessern. Allerdings stellt die jüngst in Kraft getretene rechtliche Umsetzung erst den Beginn eines Prozesses dar, dessen konkrete Ausgestaltung erst noch erfolgen wird. Dieses voraus-geschickt beantwortet die Verwaltung die Fragestellungen wie folgt:
Zu 1:
Im Stadtbezirk Wabe-Schunter-Beberbach ist neben der Schunter, der Wabe und der Mittelriede auch der Beberbach ab der Grasseler Straße in der Ortslage Bevenrode gewässerabwärts als Gewässer zweiter Ordnung eingestuft. An der Wabe und der Mittelriede sowie am Beberbach sind in verschiedenen Bereichen im Zuge von Renaturierungsmaßnahmen vielfältige gewässerbegleitende Strukturen geschaffen worden, die insbesondere die Vernetzungsfunktion der Randstreifen in besonderem Maße erfüllen.
Die vom Niedersächsischen Weg betroffenen Gewässer dritter Ordnung, also solche Gewässer, die mehr als sechs Monate Wasser führen, müssen zunächst vom Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) niedersachsenweit erfasst werden.
An den Gewässern dritter Ordnung bestand bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Niedersächsischen Weges am 01.01.2021 noch keine Gewässerrandstreifenpflicht. Vor diesem Hintergrund sind naturnah gestaltete Gewässerrandstreifen an den Gewässern dritter Ordnung im Stadtgebiet häufig nicht vorhanden
Eine kartografische Darstellung kann erstellt werden, sobald die Erfassung der Gewässer dritter Ordnung durch den NLWKN erfolgt ist.
Zu 2:
Der Niedersächsische Weg soll kooperativ mit der Landwirtschaft gemeinsam begangen werden. Die geeigneten Förderinstrumente zur ökologischen Gestaltung der Randstreifen werden allerdings erst noch entwickelt bzw. befinden sich auf Landesebene noch in der Abstimmung.
Ergänzend gilt bei Gewässern zweiter und dritter Ordnung ab dem 01.07.2022 ein gesetzliches Verbot zum Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, das von der Landwirtschaftskammer kontrolliert wird.
Zu 3:
Für die Landwirtschaft soll eine Beratung für einen verbesserten Biotop- und Artenschutz in Kooperation zwischen u. a. der Landwirtschaftskammer und dem Naturschutz aufgebaut werden. So soll es möglich werden, lokale Projekte gemeinsam mit den Landwirten zu erarbeiten und Strukturen zu gestalten. Ziel ist der Aufbau einer flächendeckenden Beratung bis 2025. Darüber hinaus wird auch der ökologische Landbau weiter ausgebaut und gefördert werden.
Für die Schaffung der Gewässerrandstreifen wird den Flächenbewirtschaftern ein Ausgleich analog § 52 Abs. 5 WHG gezahlt werden, wenn in Folge der erhöhten Anforderungen an die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung wirtschaftliche Nachteile entstehen. Landwirte, die über die Vorgaben für Gewässerrandstreifen hinaus z. B. begrünte Seitenstreifen her-stellen, sollen bei Fördermaßnahmen berücksichtigt werden.
Die vielfältigen Auswirkungen des Niedersächsischen Weges auf den Stadtbezirk können zu diesem frühen Zeitpunkt noch nicht abschließend aufgezeigt werden.
