Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Anfrage (öffentlich) - 21-16312

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Während einer Ehe steht das elterliche Sorgerecht für gemeinsame Kinder grundsätzlich immer beiden Eltern gemeinsam zu. Dieses gemeinsame Sorgerecht bleibt in der Regel auch nach der Trennung bzw. Scheidung der Eltern bestehen. Die Scheidung selbst hat also auf die gemeinsame Sorge gar keinen Einfluss. Wenn die Eheleute sich trennen, bleibt es also grundsätzlich auch nach der Trennung und sogar nach der Scheidung bei der gemeinsamen elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder.

Die Trennung der Eltern belastet besonders die Kinder, was jedoch häufig vernachlässigt wird. Für die Wohnsituation und Betreuung Kinder gibt es zwei Grundmodelle, das Residenzmodell und das Wechselmodell.

Das Residenzmodell sieht vor, dass das Kind bei einem Elternteil lebt, das andere Elternteil hat jedoch ein gesetzlich geregeltes Besuchs- und Umgangsrecht. Bei gemeinsamer Sorge müssen Eltern Entscheidungen, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind einvernehmlich treffen.

Alternativ kann auch das Wechselmodell angeordnet werden. Dieses gibt es in verschiedenen Formen, beispielsweise als Pendelmodell, Nestmodell oder paritätische Doppelresidenz. Bei diesem Modell wohnt das Kind in beiden Elternhaushalten. Dieses Modell erfreut sich bei getrenntlebenden Eltern wachsender Beliebtheit.

Eine Grundvoraussetzung dafür ist jedoch, dass zwischen den Eltern ein Mindestmaß an Übereinstimmung, ein niedriges Konfliktpotential und ausreichend Kooperationsbereitschaft besteht.

Beim Nestmodell lebt das Kind immer in derselben Wohnung und die Eltern tauschen regelmäßig. Wird diese Variante umgesetzt, verbleibt das Kind laufend in seiner gewohnten Umgebung und ist von dem Wechsel am wenigsten beeinträchtigt. Allerdings müssen die Eltern jeweils eine Wohnung für die „kinderfreie“ Zeit vorhalten, weshalb dieses Konzept vergleichsweise teuer und dadurch seltener ist.

Gängiger ist das Pendelmodell, bei dem das Kind in regelmäßigen Abständen zwischen den elterlichen Wohnungen wechselt.

Eine gerichtliche Anordnung des Wechselmodelles ist auch gegen den Willen eines Elternteils möglich.

Egal welches Modell schließlich zum Tragen kommt, das Wohl des Kindes steht immer im Mittelpunkt, denn gemäß Art. 3 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) ist bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen „das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“

Insgesamt geht es um ein sehr sensibles, recht komplexes Thema, das wohl stets einer Einzelfallbetrachtung bedarf. Da sich auch der 9. Familienbericht der Bundesregierung aus 2021 mit der Thematik befasst und Handlungs- und Reformbedarf bei der Elternverantwortung ganz allgemein gesehen wird, bekommt dieses Thema eine besondere Relevanz.

In diesem Zusammenhang sei noch auf eine interessante Dokumentation von 3sat zur Situation von Pendelkindern verwiesen (https://www.3sat.de/gesellschaft/politik-und-gesellschaft/pendelkinder-102.html#xtor=CS1-8, abrufbar in der Mediathek bis zum 6. September 2021).

 

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Verwaltung:

1. Welche Möglichkeiten hat das städtische Jugendamt, um die Kinder und Jugendlichen in dieser emotional belasteten Situation aufzufangen, zu unterstützen, zu schützen und auf die Wahl eines Sorgemodells im Rahmen des Beratungsangebotes hinzuwirken?

2. Wie und in welcher Weise unterstützt die Stadt Braunschweig im Verfahren der Scheidung die Familien, insbesondere bei der Aufarbeitung der Konflikte zwischen den Partnern sowie bei der Wahl des Sorgemodells, um eine einvernehmliche Trennung zu ermöglichen und für das größtmögliche Wohl des Kindes zu sorgen?

3. Wie oft wird in Braunschweig welches Modell beantragt und nach Beratung des Jugendamtes genehmigt und wie viele unterhaltspflichtige Elternteile kommen ihrer Pflicht mit welcher Begründung nicht nach?  

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