Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 21-16180
Grunddaten
- Betreff:
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Wahl der Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk 4 (deckungsgleich mit dem Stadtbezirk 213 Südstadt-Rautheim-Mascherode)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 0300 Rechtsreferat
- Verantwortlich:
- Dr. Kornblum
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 213 Südstadt-Rautheim-Mascherode
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Entscheidung
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29.06.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Herr Wöhler wurde durch den Stadtbezirksrat 213 im Jahr 2016 erstmalig für fünf Jahre zur Schiedsperson des Schiedsamtsbezirkes 4 gewählt. Herr Wöhler hat sich dazu bereit erklärt, für eine weitere Amtszeit zur Verfügung zu stehen; eine Wiederwahl ist möglich.
Durch die in seiner bisherigen Amtszeit als Schiedsperson durchgeführten Verfahren und die Teilnahme an fachbezogenen Fortbildungen verfügt Herr Wöhler in ganz besonderem Maße über die für eine Schiedsperson erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Wahlzeit beträgt gemäß § 4 Abs. 1 des Nds. Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter (NSchÄG) fünf Jahre; die Wahl der Schiedsperson erfolgt danach durch den Rat der Gemeinde. Demgegenüber ist nach § 93 Abs. 1 Nr. 7 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) der Stadtbezirksrat zuständig. Dieser Zuständigkeitsregelung ist zu folgen, da das NKomVG als das jüngere Gesetz das NSchÄG verdrängt.
Für die Wahl der Schiedsperson ist demzufolge nach § 93 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG der Stadtbezirksrat 213 Südstadt - Rautheim - Mascherode zuständig.
