Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Antrag (öffentlich) - 21-16444

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Verwaltung wird gebeten, über geeignete Rahmenbedingungen sicherzustellen, dass der in zahlreichen Braunschweiger Stadtteilen noch sichtbare dörfliche Charakter in Architektur und Ortsanlage vor der Genehmigung von Bauvorhaben zukünftig stärker berücksichtigt wird.

Beispiele für geeignete Rahmenbedingungen sind im Sachverhalt dargestellt und sollen der Verwaltung als Leitmotiv dienen.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Bei allen berechtigten Bestrebungen, das Wohnraumangebot in Braunschweig weiter zu verbessern und Ortslagen zu verdichten, soll zukünftig gerade in Ortsteilen mit einer noch sichtbaren gewachsenen (dörflichen) Struktur darauf Rücksicht genommen werden, dass die Größe, die Bauweise, der Stil und das dazugehörige Grünareal sich angemessen in die bestehende Bebauung einfügen. Diese prägenden, überlieferten Strukturen und Architekturen sind wesentliche Elemente örtlicher Identität, deren Bindung zugleich Offenheit für nachhaltige Ergänzung der Moderne ermöglicht. Sie sollten auch bei einer Baunachverdichtung unbedingt berücksichtigt werden. Zumal sie aufgrund von Versäumnissen in der Vergangenheit nicht mehr an vielen Orten in der Stadt anzutreffen sind.

Zurzeit kann man an vielen Stellen in Braunschweig feststellen, dass sich Bauten von der Größe und dem Stil her auffallend von der bestehenden Bebauung abheben, sich nicht in den vorhandenen gewachsenen (dörflichen) Charakter integrieren, sondern im Gegenteil diesen negativ verändern. Und zwar sowohl in der Architektur, als auch in der Raumgestaltung des Ortes. Die damit eventuell gewonnene funktionale Veränderung zerstört emotionale Ortsbindung. Darüber hinaus weisen diese Neubauten kaum oder gar keine Vorgärten auf, vorhandene Grünflächen verschwinden und damit wird ökologische Nachhaltigkeit verhindert.

Um bestimmte städtebauliche, baugestalterische oder ökologische Absichten zu verwirklichen oder um die Eigenart oder den Eindruck einer bestehenden ortsbezogenen Gestaltung zu erhalten, sollte durch eine örtliche Bauvorschrift besondere Anforderungen an die Gestaltung von Gebäuden gestellt werden. Bauliche Anlagen jedweder Art dürfen das Gesamtbild einer Ortslage nicht stören oder gar verunstalten.

Als Beispiele bzw. Leitmotiv für die Verwaltung sollen folgende Punkte Berücksichtigung finden: Gemäß der Vorgaben des § 34 Bundesbaugesetz, wonach sich bei Neu- und Umbauten die „Nutzung und Bauweise in die Eigenart der Umgebung einfügen“ sollen und das Ortsbild „nicht beeinträchtigt werden“ sollte, soll künftig der Ermessensspielraum bereits bei einer Bauvoranfrage und auch im späteren Genehmigungsverfahren stärker zu Gunsten einer Wahrung des Ortsbildes und eines erhaltenswerten gewachsenen (dörflichen) Charakters genutzt werden.

Gleichzeitig sollte durch eine verpflichtende Begründung, warum das konkrete Bauvorhaben sich in die Umgebung einfügt und das Ortsbild nicht stört, dem Bescheid für Bauvoranfrage und Bauantrag angefügt werden.

Ein beratender Hinweis, ob und wie durch entsprechende Fassadengestaltung, Dachformen und Farbgebung ein Interessenausgleich zwischen Eigentümern/Investoren, nachbarschaftlichen Interessen und öffentlichen Belangen erreicht werden kann, sollte ebenfalls bei Bedarf Bestandteil der jeweiligen Bescheide sein.

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Die Verwaltung sollte darüber hinaus zusätzlich weitere Maßnahmen aufzeigen, die geeignet sind, den gewachsenen (dörflichen) Charakter zu schützen und  dabei sowohl soziale, nachhaltige und ökologische Aspekte beachten.

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