Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 21-16289
Grunddaten
- Betreff:
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Vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebietes der Schunter
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung außerhalb von Sitzungen
- Federführend:
- 68 Fachbereich Umwelt
- Beteiligt:
- DEZERNAT VIII -Umwelt-, Stadtgrün-, Sport- und Hochbaudezernat; 01 Fachbereich Zentrale Steuerung; 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen
- Verantwortlich:
- Herlitschke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Bereit
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 112 Wabe-Schunter-Beberbach
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zur Kenntnis
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Bereit
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 113 Hondelage
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zur Kenntnis
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Bereit
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 114 Volkmarode
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zur Kenntnis
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Bereit
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 322 Veltenhof-Rühme
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zur Kenntnis
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Bereit
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 323 Wenden-Thune-Harxbüttel
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zur Kenntnis
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Bereit
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 332 Schunteraue
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zur Kenntnis
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Bereit
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Planungs- und Umweltausschuss
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zur Kenntnis
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Geplant
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Mitteilungen außerhalb von Sitzungen
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zur Kenntnis
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30.06.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Das Land Niedersachsen hat das Überschwemmungsgebiet der Schunter neu berechnet und die vorläufige Sicherung am 12.05.2021 im Niedersächsischen Ministerialblatt (Nds. MBl. Nr. 17/2021) bekannt gemacht (s. Anlage)
Das vorläufig gesicherte Gebiet hat in Teilen eine größere Ausdehnung, als das bisher mit Verordnung vom 17.09.2009 festgesetzte Überschwemmungsgebiet (ÜSG). Damit sind insbesondere Grundstücke an der Lüderitzstraße und der Forststraße, große Teile der Schuntersiedlung und ein kleinerer Siedlungsbereich am Flachsrottenweg vorläufig als ÜSG gesichert. Die entsprechenden Kartendarstellungen können in der Anlage oder auf folgender Internetseite der Stadt Braunschweig in besserer Qualität eingesehen werden: https://www.braunschweig.de/leben/umwelt_naturschutz/wasser/schunter_ueberschwemmungsgebiet.php
Seit dem 13.05.2021 gelten in dem vorläufig gesicherten Gebiet kraft Gesetzes wie schon in dem bereits festgesetzten Überschwemmungsgebiet die Verbote der §§ 78 und 78a Wasserhaushaltsgesetz. Insbesondere ist hier Folgendes untersagt:
• die Ausweisung neuer Baugebiete,
• die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen,
• die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können,
• das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden,
• die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,
• das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
• das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
• das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen,
• die Umwandlung von Grünland in Ackerland und
• die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.
Alle vorhandenen Anlagen genießen Bestandsschutz. Das gilt auch für die vorhandene Nutzung und Bepflanzung.
Auf der Grundlage der veröffentlichten Arbeitskarten erfolgt nach § 115 Abs. 2 Niedersächsisches Wassergesetz die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes für die Schunter durch eine entsprechende Verordnung. Die Verwaltung wird das hierfür vorgesehene Anhörungsverfahren in der zweiten Jahreshälfte 2021 beginnen. Dabei werden die Karten und der Entwurf der Verordnung nach öffentlicher Bekanntmachung einen Monat lang öffentlich ausgelegt, so dass alle, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen den Plan erheben können. Gleichzeitig werden die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt werden, zur Stellungnahme aufgefordert. Nach Ablauf der Einwendungs- und Stellungnahmefristen wird ein Erörterungstermin durchgeführt. Danach entscheidet der Rat der Stadt Braunschweig über die Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Schunter.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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5,7 MB
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