Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 21-16154

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Mit der Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11.03.2019 wurde in Deutschland der Umtausch von hrerscheinen gesetzlich geregelt. Dieser gestaffelte Umtausch ist zur Umsetzung europäischer Vorgaben notwendig, da nach der sog. Dritten EU-Führerscheinrichtlinie bis zum 19.01.2033 alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine umzutauschen sind. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der EU im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches Muster erhalten, das insbesondere Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllt.

 

Begonnen wird mit den bis zum 31.12.1998 ausgestellten Papierführerscheinen. Der Umtausch erfolgt abhängig vom Geburtsjahr der Führerscheininhaberin bzw. des Führerscheininhabers. In einer ersten Stufe sind Personen, die noch einen grauen oder rosa Papierführerschein besitzen und zu den Geburtsjahrgängen 1953-1958 gehören, vom Pflichtumtausch betroffen. Nur diese Gruppe muss den Führerschein bis zum 19.01.2022 getauscht haben.


Die Geburtsjahrgänge vor 1953 sind von der vorgezogenen Umtauschpflicht ausgenommen. Ihre Führerscheine müssen erst bis zum 19.01.2033 umgestellt werden.

 

mtliche Umtauschfristen ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Übersicht.

 

Nach Ablauf der entsprechenden Frist wird der alte Führerschein ungültig.  Die Fahrerlaubnis bleibt aber unverändert bestehen. Zusätzliche ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind - wie bisher auch - nur in wenigen Fällen erforderlich, z. B. wenn die Fahrerlaubnis auch für LKW über 12 t gelten soll.

 

Einige Braunschweiger rgerinnen und Bürger haben nach der gesetzlichen Neuregelung im März 2019 den Umtausch bereits vollzogen; ein Großteil der Umtausche steht aber noch aus. Da im Führerscheinbereich keine (Um-)Meldepflicht besteht, stehen der Verwaltung keine verlässlichen Daten zum betroffenen Personenkreis zur Verfügung. Aus diesem Grund ist es auch nicht möglich, die Betroffenen persönlich anzuschreiben.

 

Für die Jahrgänge 1953 bis 1958 rechnet die Verwaltung noch mit bis zu 17.300 Umtauschpflichtigen. Eine solch große Anzahl kann - insbesondere unter Beachtung der Corona-Hygienemaßnahmen - nicht neben dem normalen Betrieb über das Online-Terminbuchungssystem abgewickelt werden.

 

Die Verwaltung beabsichtigt, die betroffenen Braunschweiger Bürgerinnen und Bürger in den kommenden Tagen im Rahmen einer Pressemitteilung über die bestehende Umtauschpflicht und das weitere Verfahren zu informieren.

 

Die Fahrerlaubnisinhaberinnen und -inhaber sollen dabei - nach Jahrgängen gestaffelt - ab Juni der Führerscheinstelle ihren Umtauschwunsch per E-Mail an das dafür eingerichtete Funktionspostfach umtausch@braunschweig.de oder in Ausnahmefällen über das Bürgertelefon mitteilen und die für den Umtausch notwendigen Antragsunterlagen vorbereiten. r die Antragsabgabe erfolgt dann eine durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gesteuerte Terminvergabe. Die Gebühr für den Umtausch beträgt grundsätzlich 30,40 Euro, in einigen Fällen 49 Euro.

 

Der neue EU-Führerschein, der den Bürgerinnen und Bürgern direkt von der Bundesdruckerei zugesandt wird, wird zukünftig nur noch befristet für 15 Jahre ausgestellt. Danach muss er, ähnlich wie der Personalausweis, erneuert werden.

 

Zum Stellenplan 2021 wurde zur Bewältigung dieser zusätzlichen Pflichtaufgabe in der Führerscheinstelle eine neue A 7-Stelle geschaffen und eine Stelle von EGr. 5 auf EGr. 7 / A 7 angehoben. Diese Stellen konnten im stadtinternen Stellenbesetzungsverfahren bisher nicht besetzt werden. Es erfolgt nunmehr eine öffentliche Ausschreibung.

 

Für die folgenden Jahre erwartet die Verwaltung zwischen 15.000 und 20.000 weitere Umstellungen pro Jahr und geht hierfür gegebenenfalls von weiterem Personalbedarf aus.

 

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Anlagen

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