Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 21-16312-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zu der Anfrage der CDU – Fraktion vom 9.6.2021 (21-16312) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Zu Frage 1:

 

Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes beraten Eltern und Kinder in Trennungssituationen. Hierbei wird besonders auf die Auswirkung von elterlichen Entscheidungen auf die Psyche der Kinder der Fokus gelegt. Betroffene Kinder und Jugendliche können in Beratungsstellen durch verschiedene Angebote unterstützende Hilfen angeboten werden (spezielle Kindergruppen zum Thema Trennung und Scheidung). Eltern werden bedarfsorientiert ebenfalls solche Kurse angeboten (z. B. „Kinder im Blick“). In komplexen Fällen erfolgt auch ein Hinweis auf die Beratungsangebote der Erziehungsberatungsstelle. Bei Bedarf werden mit den Personensorgeberechtigten die verschiedenen Lebensmodelle nach einer Trennung beratend erörtert und mögliche Auswirkungen auf die Kinder dargestellt. Entscheidend ist hierbei immer die Würdigung des individuellen Einzelfalls.

 

Letztendlich entscheiden aber Eltern selbst über das zukünftige Lebensmodell für die gemeinsamen Kinder nach der Trennung.

 

 

Zu Frage 2:

 

Es erfolgt eine Beratung gem. §§ 17 und 18 SGB VIII in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung und bei der Ausübung der Personensorge sowie des Umgangsrechts. Die Beratung wird aufgrund der Scheidungsmitteilung durch das Familiengericht begonnen oder wenn sich ein sorgeberechtigter Elternteil mit einem Beratungsanliegen an den Fachbereich wendet.

 

Die Stadt Braunschweig hat im Allgemeinen Sozialen Dienst Beratungsstandards festgelegt. Es werden mit den Sorgeberechtigten sowohl Einzelgespräche als auch gemeinsame Gespräche zur Aufarbeitung der Thematik geführt. Die Erreichung des Ziels einer einvernehmlichen Trennung mit einer einvernehmlich getroffenen Entscheidung über das Lebensmodell für die Kinder hängt von der Kooperationsbereitschaft der betroffenen Sorgeberechtigten ab. Der Fachbereich versucht durch eine Vermittlung und Beratung zwischen den Parteien auf eine einvernehmliche Lösung hinzuwirken. Dies kann nur dann gelingen, wenn beide Sorgeberechtigten ein Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft und Kooperationswillen zeigen.

 

Im Übrigen plant die Verwaltung im Zuge der Einführung der künftigen JHA-Mitglieder in die Themen- und Arbeitsfelder der Jugendhilfe auch die Beratungsangebote gem. § 17, 18 SGB VIII den künftigen Ausschussmitgliedern im Rahmen einer Einführungsveranstaltung vertiefter vorzustellen.

 

 

Zu Frage 3:

 

Im Rahmen der Beistandschaft werden nur die Fälle nach einer Scheidung begleitet, bei denen der mit dem Kind im Haushalt lebende Elternteil einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

 

Andere Elternteile lassen sich anwaltlich vertreten oder regeln die Unterhaltsfrage einvernehmlich mit dem zahlungspflichtigen Elternteil. Wiederum andere Elternteile beantragen öffentliche Leistungen wie Unterhaltsvorschuss oder Jobcenterleistungen für die Kinder. In diesen Fällen geht der Unterhaltsanspruch gesetzlich auf die öffentlichen Leistungsträger über.

 

Aus diesen diversen Fallkonstellationen eine Anzahl von Nichtzahlern zu ermitteln ist nicht möglich.

 

Die Gründe für Nichtleistung von Unterhaltszahlungen sind aus den Erfahrungswerten der Beistandschaft unterschiedlicher Natur. Sie reichen von tatsächlicher dauerhafter bzw. vorübergehender Leistungsunfähigkeit bis zur Nichtzahlung trotz Leistungsfähigkeit. Die Gründe für die zweite Alternative können nicht seriös benannt bzw. pauschaliert werden.   
 

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