Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung - 20-14643-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Fristverlängerung Prüfung der Abwasserkanäle in Schapen um ein Jahr
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 114 Volkmarode
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zur Kenntnis
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28.06.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschluss des Stadtbezirksrates:
Die Verwaltung der Stadt Braunschweig wird gebeten, die Frist für die Schaffung eines Kontrollschachtes an der Grundstücksgrenze oder bei Grenzbebauung den Einbau einer Reinigungsöffnung, sowie die Zustandserfassung der Grundstücksentwässerungsanlage bei einem Fachbetrieb, sowie die Übermittlung des Ergebnisses bis zum 30.09.2021 im Rahmen der Erneuerung der öffentlichen Abwasseranlage in Teilen von Schapen um ein Jahr bis zum 20.09.2022 zu verlängern.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Aufforderung zur Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen erfolgte im Rahmen der Sanierungsarbeiten im öffentlichen Bereich. Grundlage dieser Forderung ist die Regelung in der Abwassersatzung der Stadt Braunschweig. Die Prüfberichte sollen hier bis zum 30.09.2021 vorgelegt werden. Die Schreiben hierzu sind im Juni 2020 mit einer Frist von 15 Monaten an die Eigentümer versandt worden.
Eine grundsätzliche Fristverlängerung kann nicht erfolgen. Als Grund für den Beschluss des Stadtbezirksrates wurden finanzielle Belastungen bei den Sanierungen und mögliche Schwierigkeiten infolge der Corona-Pandemie angegeben. Die Maßnahme selbst und die Notwendigkeit zur Reparatur werden vom Stadtbezirksrat nicht in Frage gestellt. Eine Verlängerung per se bedeutet auch, dass der Umfang der Schäden, deren Folgen und die Kosten der Sanierungen weiterhin unbekannt bleiben. Die Frist für die Prüfungen wird daher beibehalten.
Die Verwaltung wird nach Vorliegen der Prüfungsergebnisse entsprechend der DIN-Vorschriften über die Frist zur Sanierung der Leitungen entscheiden. Bei Anträgen von einzelnen Grundstückseigentümern wird entsprechend der jeweiligen Gegebenheiten und Umstände über eine Fristverlängerung entschieden, eine pauschale Regelung sollte nicht getroffen werden.
Sofern Hindernisse bereits bei der Beauftragung der Prüfung durch Grundstückseigentümer vorgetragen werden, erfolgt auch eine Fristverlängerung nach Würdigung des Einzelfalles.
Für eine technische Beratung der Grundstückseigentümer steht die SE|BS weiterhin zur Verfügung.
Sofern Hindernisse bereits bei der Beauftragung der Prüfung durch Grundstückseigentümer vorgetragen werden, erfolgt auch eine Fristverlängerung nach Würdigung des Einzelfalles.
Für eine technische Beratung der Grundstückseigentümer steht die SE|BS weiterhin zur Verfügung.
