Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 21-16237-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zum Antrag der Fraktion P² vom 05.06.2021 (DS 21-16237) nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Nach § 111 Abs. 7 NKomVG dürfen Kommunen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln. Die weiteren Sätze regeln das grundsätzliche Verfahren.

 

Die Stadt Braunschweig hat auf Grundlage des § 111 Abs. 7 die Dienstanweisung für die Annahme und Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen (DA Zuwendungen) erstellt (SDA II 20/10).

 

Darin sind unter Ziffer 3.2 die Grundsätze zur Annahme von Zuwendungen aufgelistet. Unter Kleinbuchstabe g) heißt es: „Liegen mehrere Angebote für eine Zuwendung vor ist bei der Auswahl auf die notwendige Neutralität der Stadt Braunschweig zu achten. Die Wettbewerbs- und Chancengleichheit potentieller Zuwender ist nachvollziehbar zu gewährleisten.

 

Zur Prüfung eines zweckgebundenen Spendenkontos für die Seenotrettung kann nach Würdigung der vorgenannten Regelungen festgehalten werden, dass es sich bei der Unterstützung der Seenotrettung im Mittelmeer aus hiesiger Sicht nicht um eine kommunale Aufgabe handelt.

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