Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 21-15772

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

„Die Frist für die Durchführung der Sanierung "Soziale Stadt - Westliches Ringgebiet" wird auf den 31.12.2027 festgelegt.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Beschlusskompetenz

 

Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 NKomVG ist der Rat für die grundlegenden Ziele der Entwicklung der Kommune zuständig.

 

Anlass

 

Am 18.02.2020 hat der Rat der Stadt die Fortschreibung des Entwicklungskonzeptes als Grundlage für die weitere Durchführung der Sanierung bis zum Ende des Sanierungsverfahrens im Jahr 2026 beschlossen (Drucksache 19-11460). In diesem Zusammenhang wurde auf die Erforderlichkeit eines gesonderten Beschlusses über die Verlängerung des Durchführungszeitraumes hingewiesen und eine entsprechende Gremienvorlage angekündigt.

 

Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen (Ende 2026) ist für den geordneten Abschluss des Verfahrens (Abrechnung der Maßnahmen und Vorbereitung des Aufhebungsbeschlusses) ein Zeitraum von bis zu einem weiteren Jahr erforderlich. Der Durchführungszeitraum endet somit am 31.12.2027.

 

Abwägung

 

Die im Sanierungsgebiet seit 2001 durchgeführten Maßnahmen haben zu einer erheblichen Aufwertung des Westlichen Ringgebietes geführt, und die soziale Entwicklung nähert sich dem stadtweiten Durchschnitt an. Jedoch konnten trotz der zu verzeichnenden Erfolge noch nicht alle Sanierungsziele in allen Bereichen umgesetzt werden. Allein aufgrund der Größe und der Diversität des Sanierungsgebietes ist die Sanierung ein langjähriger Prozess, der weiter vorangeschritten, aber noch nicht abgeschlossen ist. In der Fortschreibung des Entwicklungskonzeptes wurden die Maßnahmen benannt, die noch geplant sind, um die

Sanierungsziele weitestgehend umzusetzen.

 

Die mit der Verlängerung des Durchführungszeitraumes einhergehenden Beschränkungen der Eigentumsrechte der betroffenen Grundstückseigentümer*innen (z. B. Genehmigungspflicht nach §§ 144 und 145 BauGB) werden dadurch gemildert, dass auch weiterhin die Möglichkeit besteht, Fördermöglichkeiten für private Baumaßnahmen sowie unter den Voraussetzungen des § 7 h EStG erhöhte Abschreibungen bei Gebäuden in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus können die Grundstückseigentümer*innen mit der Stadt Vereinbarungen über die vorzeitige Ablöse des Ausgleichsbetrages schließen, um dann wieder frei über ihr Grundstück verfügen zu können.

 

Gleichzeitig werden die Grundstücke und ihr direktes Umfeld durch die Sanierungsmaßnahmen wesentlich aufgewertet. Die sukzessive Verkleinerung des Sanierungsgebietes durch Teilaufhebungen stellt zudem im mittelfristigen zeitlichen Rahmen eine Wiederherstellung der vollen Eigentumsrechte in einem dann wesentlich aufgewerteten Stadtteil her.

 

Fazit

 

Insgesamt gesehen ist die Fortführung der Sanierung ein Prozess, der in Summe sowohl den Beteiligten als auch dem Allgemeinwohl dient. Die Fortführung der Sanierung ist daher zu begrüßen und notwendig, um die Fortschreibung des Entwicklungskonzeptes umzusetzen.

 

Der Sanierungsbeirat berät die vorliegende Vorlage in seiner Sitzung am 17.06.2021.

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