Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 21-16149

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

  1. Der Zahlung einer Zuwendung für Corona-Sonderzahlungen nach den Voraussetzungen der beigefügten Anlage wird zugestimmt.

 

  1. Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens werden abweichend von der Richtlinie des Rates gemäß § 58 Abs. 1 NKomVG zur Auslegung des Begriffes „Geschäfte der laufenden Verwaltung“ Zuwendungen über 5.000 € ohne gesonderte Zustimmung des Jugendhilfeausschusses bewilligt. Nach Abschluss des Zuwendungsverfahrens erfolgt eine Berichterstattung an den Jugendhilfeausschuss.


 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Zu 1.

 

Im Rahmen der Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst wurde eine einmalige steuerfreie Corona-Sonderzahlung für das Jahr 2020 vereinbart (Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 25. Oktober 2020).

 

Dies bedeutet, dass das Betreuungspersonal in städtischen Kindertagesstätten und Schulkindbetreuungseinrichtungen (incl. städt. KoGS) noch im Jahr 2020 eine Einmalzahlung in Höhe von

 

r die Entgeltgruppen 1 bis 8, 20 sowie S2 bis S8b

600,00 Euro

r die Entgeltgruppen 9a bis 12 sowie S9 bis S18, S10, S130 und S160

400,00 Euro

r die Entgeltgruppen 13 bis 15 und 150

300,00 Euro

 

erhalten hat.

 

Die Arbeitsgemeinschaft der Braunschweiger Wohlfahrtsverbände (AGW) hat darum gebeten, aus Gründen der Gleichbehandlung diese Sonderzahlung auch im Rahmen der

 

 

rderung für die freien Träger für Kindertagesstätten und Schulkindbetreuungseinrichtungen zu berücksichtigen.

 

Ein Automatismus ist durch die derzeit gültigen Förderbeschlüsse nicht gegeben. Diese sehen eine jährliche Dynamisierung und Anpassung der Förderbeträge für Personalbestandteile auf Basis des Prozentsatzes vor, um den sich die Vergütungen im Erziehungsdienst nach TVöD (TVöD SuE) verändern. Einmalzahlungen werden dabei nicht berücksichtigt. Insoweit kann auf Grundlage der vorhandenen Ratsbeschlüsse kein Ausgleich für die freien Träger erfolgen.

 

Grundsätzlich wird den Trägern im Rahmen des Ratsbeschlusses über die Förderung von Kindertagesstätten der freien Träger und Eltern-Kind-Gruppen vom 21.12.2004 jedoch auferlegt, eine Vergütungszahlung in Anlehnung an den TVöD (oder vergleichbaren Tarifvertrag) zu leisten.

 

Nach der rechtlichen Einschätzung der Stadtverwaltung liegt die Berücksichtigung einer Corona-Sonderzahlung im Rahmen der Förderung der freien Träger der Jugendhilfe im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt. Ein Verbot, die vorgeschlagene Förderung vorzunehmen, besteht danach nicht, sofern alle haushaltsrechtlichen Ermächtigungen vorliegen und alle Zuwendungsempfänger von der Stadt Braunschweig gleichbehandelt werden. Wichtig ist, dass bei den jeweiligen Trägern das dort geltende gesamte Tarifgefüge zu betrachten ist und es zu keiner Besserstellung der dortigen Mitarbeiter gegenüber den städtischen Bediensteten insgesamt kommen darf.

 

Im Rahmen einer Gleichbehandlung mit städtischen Einrichtungen und unter Berücksichtigung der bestehenden Vorgabe, dass die Träger Vergütungszahlungen in Anlehnung an den TVöD SuE zu leisten haben, wird empfohlen, den Trägern in Abhängigkeit von ihren angebotenen Gruppenstrukturen eine Zuwendung nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus Haushaltsmitteln der Stadt Braunschweig zu gewähren.

 

Grundsätzlich sollten auch die Mitarbeiter der freien Träger von Kitas und Schuki-Einrichtungen für die zusätzlichen Belastungen im Rahmen der Lockdowns sowie in der derzeitigen aktuellen Corona-Lage entschädigt werden. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein Nachweis über entsprechende Zahlungen auf Basis der bestehenden Tarifverträge, vorhandener Vertragsgrundlagen oder erteilter Zusagen an seine Mitarbeitenden.

 

Die Berücksichtigung von Personalanteilen für Mitarbeiter, die nicht dem Betreuungspersonal zugerechnet werden (Hauswirtschaftsdienst, Verwaltungspersonal etc.) ist bei der Bemessung der Zuwendungshöhe nicht vorgesehen, da es im Rahmen der städtischen rderung keine verpflichtend vorzuhaltenden Stellenanteile gibt, sondern ein prozentualer Ausgabenaufschlag erfolgt. Auch Personal, das vollständig von anderen Kostenträgern finanziert wird (z.B. Drittkräfte in Krippengruppen, Förderprogramme des Landes/Bundes) findet bei der Bewilligung keine Berücksichtigung

 

r eine Ganztagsgruppe wären danach folgende Stellenanteile zu berücksichtigen:

 

 

In den Einrichtungen erfolgt die Vergütungsleistung überwiegend für Personal in den Entgeltgruppen S2 bis S8b des TVöD SuE. Insoweit wird eine Förderung von höchstens 600 € pro Stellenanteil/Vollzeit geleistet. Dies ergäbe einen Förderbetrag von 1.626 € (2,71 Stellenanteile x 600 Euro) r eine Ganztagsgruppe abzüglich des Trägereigenanteils (zwischen 3,75 % und 10 %).

 

Die steuerfreie Auszahlung ist derzeit bis zum 30.06.2021 befristet (§ 3 Nr. 11 a Einkommensteuergesetz). Während eine Auszahlung nach dem TVöD für die Sonderzahlungen spätestens mit der Dezemberzahlung 2020 zu erfolgen hatte, nnten Zahlungen des Trägers auch später erfolgen. Insoweit wären Zahlungsnachweise des Trägers auf den Zeitraum der steuerfreien Auszahlung zu begrenzen.

 

 

Zu 2.

 

Die Richtlinie des Rates gemäß § 58 Abs. 1 NKomVG definiert die Auslegung des Begriffes „Geschäfte der laufenden Verwaltung“:

 

Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören solche, die nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind und deshalb eine besondere Beurteilung erfordern, sondern mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehren und nach feststehenden Verwaltungsregeln erledigt werden. Den Ausschüssen ist entsprechend ihren Anforderungen zu berichten.

Unter diesen Voraussetzungen gehören bei der Stadt Braunschweig zu den Geschäften der laufenden Verwaltung

f) die Bewilligung von unentgeltlichen Zuwendungen bis zu 5.000 € sowie die Bewilligung von unentgeltlichen Zuwendungen in Höhe der im Vorbericht zum Haushaltsplan bzw. in den Erläuterungen zu den Teilhaushalten genannten Beträge an die entsprechenden Institutionen; …

 

Danach bedürfen Zuwendungen über 5.000 € der Zustimmung des Jugendhilfeausschusses. Bereits eine 4-gruppige Einrichtung könnte eine Zuwendung von mehr als 5.000 € erhalten. Um den Ablauf des Zuwendungsverfahrens zu beschleunigen und das Verfahren möglichst in 2021 abzuschließen, wird daher um Zustimmung gebeten, auf eine gesonderte Zustimmung des Jugendhilfeausschusses zu verzichten und allen Einrichtungen nach dem gleichen Verfahren die Zuwendungen auszuzahlen. Nach Abschluss des Verfahrens wird dem Jugendhilfeausschuss entsprechend berichtet.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Sollten alle Träger diese Förderung in Anspruch nehmen, ergäbe sich über alle aktuell geförderten Gruppen ein zusätzlicher einmaliger Aufwand in Höhe von rd. 470.000 €r die Kindertagesstätten der freien Träger und Eltern-Kind-Gruppen sowie rd. 125.000 €r die Schulkindbetreuungsgruppen incl. KoGS in freier Trägerschaft, für die dieses Verfahren ebenfalls umgesetzt werden soll.

 

Es handelt sich hier um einen einmaligen, nicht wiederkehrenden Aufwand, der aus unverbrauchten Mitteln des Jahres 2020 des Fachbereichs 51 finanziert werden kann (u.a. Einsparungen auf Basis des SodEG sowie durch im Rahmen der laufenden Förderung der Kitas eingeplante Tarifsteigerungen ab 01.09.2020, die nach dem TVöD erst ab 2021 vereinbart sind).
 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise