Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 20-14778-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Lokale Nahversorgungsangebote haben eine hohe Bedeutung für die Lebensqualität der Stadtteilbevölkerung. Allerdings werden solche Angebote nahezu durchgängig durch private Unternehmen nach deren Kriterien bereitgestellt. Die Verwaltung kann nur sehr begrenzt Einfluss auf die Bereitstellung von Angeboten nehmen: Zum einen privilegiert die Stadt mit dem Zentrenkonzept Einzelhandel geeignete Nahversorgungsstandorte für eine möglichst flächendeckende fußläufig erreichbare Nahversorgung gegenüber Ansiedlungsvorhaben an weniger zentralen Standorten. Zum anderen kann die Stadt bei Bedarf Bau- und Planungs­recht für Nahversorgungsbetriebe an geeigneten Standorten und in geeigneter Größe schaffen.

 

Im November 2020 wurden zur Aktualisierung des Zentrenkonzepts alle dem Einzelhandel bzw. der Nahversorgung dienenden Betriebe im Stadtgebiet erfasst. Mit der Aktualisierung des Zentrenkonzepts werden im laufenden Jahr für alle Nahversorgungsstandorte Handlungsempfehlungen entwickelt und Maßgaben für die weitere Entwicklung festgelegt.

 

Dies vorausgeschickt antwortet die Verwaltung wie folgt:  

 

Der Verwaltung liegt eine Bauvoranfrage zur Nutzungsänderung für ein Geschäft mit nach dem Einzelhandelskonzept an diesem Standort unzulässigen, insbesondere nicht der Nahversorgung dienenden, Sortimenten vor.

 

Die Verwaltung hatte dem Interessenten mitgeteilt, das nach aktuellem Baurecht noch zulässige Vorhaben daher im Sinne des Zentrenkonzeptes ablehnen zu wollen.

 

Inzwischen hat der Eigentümer einen Getränkemarkt als Nachnutzung des Penny-Marktes unter Vertrag genommen. Der Verwaltung ist bewusst, dass ein Getränkemarkt die Nah­versorgungsqualität im Bezirk nur sehr eingeschränkt verbessern wird. Allerdings handelt es sich bei einem Getränkemarkt um ein Nahversorgungssortiment. Diese Nachnutzung erfordert keine Genehmigung und steht somit nicht im Einflussbereich der Verwaltung.

 

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