Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 21-16151-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zur Anfrage der Fraktion BIBS vom 01.06.2021 (21-16151) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Zu Frage 1:

 

Die Stadt Braunschweig geht insbesondere als Untere Versammlungsbehörde konsequent unter Ausschöpfung aller rechtsstaatlichen Mittel gegen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Nach Artikel 8 des Grundgesetztes hat jeder Deutsche das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit kann unter freiem Himmel nach Art. 8 Abs. 2 Grundgesetz nur durch oder aufgrund eines Gesetzes unter Wahrung des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beschränkt werden.

 

Das Versammlungsrecht ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts inhalts- und meinungsneutral. Dem Staate – also der Versammlungsbehörde – ist es demnach von Verfassungswegen untersagt zu prüfen, ob im Rahmen von Versammlungen vertretene Meinungen inhaltlich wertvoll oder abzulehnen sind, es sei denn, es sind gesetzliche Grenzen, insbesondere solche des Strafrechts, überschritten.

 

In Ausübung der grundgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit können in Deutschland daher auch Versammlungen stattfinden, die vom Großteil der Bevölkerung als Provokation, als kaum erträglich oder gar als verwerflich angesehen werden. Dies entspricht dem Konzept des Grundgesetzes. Unsere Verfassung lässt nicht zu, dass der Staat zwischen „richtiger“ oder „falscher“ Meinung unterscheidet, es sei denn, es sind gesetzliche Grenzen überschritten.

 

Zu Frage 2:

 

Die Grenzen der Versammlungsfreiheit sind erreicht, wenn von einer Versammlung Straftaten ausgehen, zum Beispiel, wenn Meinungen geäußert werden, die den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllen oder wenn Gewalt ausgeübt wird. Meinungsäußerungen sind aber nicht schon deshalb strafbar, weil sie rechtsextrem oder aus sonstigen Gründen kaum erträglich sind.

 

Bevor die Versammlungsbehörde auf Grundlage einer Gefahrenprognose der Polizei eine Versammlung untersagen kann, hat sie immer den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Vor einem Verbot muss die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts versuchen, der unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung mit einem milderen Mittel zu begegnen. Das bedeutet in der Praxis, dass den Versammlungsanmeldenden umfangreiche Kataloge mit Auflagen gemacht werden.

 

In der jüngeren Vergangenheit wurde Versammlungsanmeldenden aus dem rechten Lager regelmäßig das Skandieren der Parole „Braunschweig Nazistadt“ untersagt. Auch das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, die Uniformierung, das Tragen von Bekleidungsstücken mit bestimmten Zahlen- oder Buchstabenkombinationen sowie das Verwenden bestimmter Flaggen wird regelmäßig beschränkt.

 

Zu Frage 3:

 

Die Evangelische-Lutherische Propstei Braunschweig möchte in Absprache mit der Stadt Braunschweig einen runden Tisch gegen Rassismus, Diskriminierung und Antisemitismus für unsere Stadt ins Leben rufen.

 

Die Auftaktveranstaltung dazu wird in Kürze stattfinden. Eingeladen sind neben Vertretern der Religionsgemeinschaften auch Vertreter der Stadt Braunschweig, der Polizei, der Gewerkschaften und weiterer gesellschaftlicher Gruppen. Federführend auf Seiten der Stadt sind der Rechts- und Ordnungsdezernent sowie die Sozialdezernentin.

 

Die Stadt Braunschweig wünscht sich einen Konsens, der aus der Mitte der Gesellschaft getragen wird.


 

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