Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 21-16299-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zur Anfrage der SPD-Fraktion vom 09.06.2021 (Drs. 21-16299) nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

Zu 1:

 

Bei der Oker handelt es sich um ein Gewässer zweiter Ordnung; beim Springbach handelt es sich um ein Gewässer dritter Ordnung.

 

Zu 2:

 

Mit dem Gesetz zur Umsetzung des „Niedersächsischen Weges“ hat der Gesetzgeber u. a. das Nds. Wassergesetz hinsichtlich der Gewässerrandstreifen geändert. Für Gewässer im Außenbereich sind folgende Gewässerrandstreifen festgelegt: Bei Gewässern erster Ordnung mit einer Breite von 10 m, bei Gewässern zweiter Ordnung 5 m und bei Gewässern dritter Ordnung 3 m. 

 

Die vom Niedersächsischen Weg betroffenen Gewässer dritter Ordnung, also solche Gewässer, die mehr als sechs Monate Wasser führen, müssen zunächst vom Nieder­sächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN)

niedersachsenweit erfasst werden.

 

An den Gewässern dritter Ordnung bestanden im Übrigen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung des Niedersächsischen Weges am 01.01.2021 noch keine Gewässerrandstreifen. Vor diesem Hintergrund sind naturnah gestaltete Gewässer­randstreifen an den Gewässern dritter Ordnung im Stadtgebiet häufig nicht vorhanden.

 

In den Gewässerrandstreifen ist z. B. die Umwandlung von Grünland in Ackerland, das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern sowie die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, verboten. Außerdem sind im Gewässerrandstreifen der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln verboten. Dieses Verbot gilt an Gewässern erster Ordnung seit dem 01.07.2021 und an Gewässern zweiter und dritter Ordnung ab dem 01.07.2022. Die Überwachung dieser Regelung sowie die Entscheidung über Befreiungen liegt in der Zuständigkeit der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.


 

Zu 3:

 

Die Frage lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend beantworten, da das „Aktionsprogramm Insektenschutz“ vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) noch einige Punkte offenlässt.

 

So ist laut Punkt 4.1 eine „Verbindliche Festlegung eines bei der Anwendung von Pflanzen­schutzmitteln einzuhaltenden Mindestabstands zu Gewässern, ausgenommen kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, von fünf Metern, wenn die Abstandsfläche dauerhaft begrünt ist, sonst von zehn Metern im Pflanzenschutzrecht“ vorgesehen, „wobei die Länder in gewässerreichen Niederungsgebieten abweichende Abstandsregelungen vorsehen können“. Nach derzeitigem Kenntnisstand wurde bisher jedoch noch nicht festgelegt, was unter „kleinen Gewässern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung“ zu verstehen ist.

 

Der Springbach ist als Gewässer dritter Ordnung eingestuft. Sollten diese Gewässer unter die oben genannten „Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung“ fallen, wäre im Stadtbezirk 212 Heidberg-Melverode laut „Aktionsprogramm Insektenschutz“ vom BMU keine Fläche von Regelungen zu Gewässerrandstreifen betroffen. Sollte der Springbach jedoch unter diese Regelung fallen, gibt es im Stadtbezirk 212 eine Fläche, die von einer solchen Regelung betroffen wäre (Gemarkung Melverode, Flur 3, Flurstück 45/15; siehe Anlage).

 

Der Niedersächsische Weg hingegen sieht auch für Gewässer dritter Ordnung einen Gewässerrandstreifen mit einer Mindestbreite von 3 m vor (vgl. NWG § 58). In diesem Bereich ist das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln und Dünger untersagt.

 

Im Luftbild ist zu erkennen, dass der bereits vorhandene Gewässerrandstreifen dauerhaft begrünt ist und bereits jetzt ein Abstand von durchschnittlich etwa 4,5 m eingehalten wird (siehe Anlage). Hier wäre je nach Auslegung des „Aktionsprogramms Insekten­schutz“ vom BMU ggf. noch leicht nachzubessern.
 

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Anlagen

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