Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 21-16587

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

„Die als Anlage 2 beigefügte Sechzehnte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Braunschweig (Straßenreinigungs­­gebührensatzung) wird beschlossen.“

 

 

 

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Verwaltung beabsichtigt den Haushaltsplanentwurf der Sonderrechnung Abfallwirtschaft als Anlage zum Haushalts­planentwurf am 15. Oktober 2021 an den Rat der Stadt zu versenden. In dem Vorbericht des Haushaltsplanentwurfs der Sonderrechnung Abfallwirtschaft wird zur Entwicklung der Straßenreinigungsgebühren 2022 eine Gebührensteigerung von rd. 2,0 % dargestellt. Dies hat sich aus der hiermit vorgelegten Gebührenkalkulation ergeben.

 

Der Beschluss zu den Straßenreinigungsgebühren 2022 soll bereits zum jetzigen Zeitpunkt erfolgen, um die Befassung des Rates in der konstituierenden Sitzung des neuen Rates zu vermeiden. Mit einer Beschlussfassung in der für den 21. Dezember 2021 vorgesehenen Ratssitzung wäre wiederum eine rechtzeitige Erstellung der Gebührenbescheide vor dem spätesten möglichen Versandtermin am 12. Januar 2022 nicht umsetzbar.

 

 

 


 

Im Einzelnen:

 

1. Vorgesehene Gebühren ab 1. Januar 2022

 

Reinigungs-
klasse

Monatl. Gebühr je Meter Straßenfront

Bisherige monatl. Gebühr je Meter Straßenfront

Veränderung

I

  4,77 €

  4,67

    2,1 %

II

  1,49

  1,47

     1,4 %

III

  0,75

  0,73

     2,7 %

IV

  0,37 €

  0,37

     0,0 %

V

  0,19

  0,18

     5,6 %

 

 

 

 

11

  5,24

  5,14

     1,9 %

12

 8,11

 7,96

     1,9 %

14

  5,02

  4,93

     1,8 %

16

  5,02

  4,93

     1,8 %

17

  4,30

  4,22

     1,9 %

18

  3,59

  3,52

     2,0 %

19

  2,15

  2,11

    1,9 %

20

  6,68

  6,55

     2,0 %

22

  3,59

  3,52

     2,0 %

29

10,77

10,57

1,9 %

 

Anmerkung: Aufgrund der Rundung der Gebühren auf volle Centbeträge ist die prozentuelle Veränderung bei den einzelnen Reinigungsklassen nicht exakt identisch.

 

 

2. Zusammenfassende Darstellung

 

Die Gebühren bei der Straßenreinigung steigenr den gebührenpflichtigen Reinigungsmeter im Jahr 2022 um 2,0 % (siehe Tz. 2.3 der Gebührenkalkulation). Durch Auf- und Abrundung der für die einzelnen Reinigungsklassen festzusetzenden Gebührensätze auf volle Centbeträge ergeben sich allerdings unterschiedliche prozentuale Steigerungen.


Im Einzelnen sind folgende Punkte für die Gebührenentwicklung maßgeblich („(+)“ gebühren­steigernd; „(-)“ gebührenmindernd):

 

      (+) here Aufwendungen für die an die ALBA Braunschweig GmbH (ALBA-BS) zu zahlenden Leistungsentgelte aufgrund vertraglich vereinbarten Indexanpassung der Leistungsentgelte (130.300 €)

      (+) Anstieg der Verwaltungsaufwendungen (31.100 €)

      (+) Anstieg der Aufwendungen für die Wildkrautbeseitigung (24.000 €)

      (-) Einbeziehung einer heren Überdeckung aus Vorjahren (rd. 18.900 €)

 


Die in der Kalkulation berücksichtigten Aufwendungen ergeben sich weitgehend aus der mit ALBA-BS abgeschlossenen Ergänzungsvereinbarung zum Leistungsvertrag I (Straßenreinigung) vom 19. Mai 2004. Zudem werden in der Kalkulation die weiteren Ergänzungs­vereinbarungen hinsichtlich der Reinigung des Straßenbegleitgrüns sowie hinsichtlich der Anpassung der Entgelte auf Basis der Angemessenheitsprüfung zum 1. Januar 2011, zum 1. Januar 2016 sowie zum 1. Januar 2018 und 1. Januar 2021 und über die Anpassung des Entgeltes mit Transportkostenanteil zum 1. Februar 2022 berücksichtigt. Aufgrund der Anfang 2018 auf Basis der vertraglichen Regelungen durchgeführten Angemessenheitsprüfung hat sich beim Leistungsvertrag I eine Reduzierung der Entgelte für das Jahr 2018 in Höhe von rd. 0,5 Mio. € und für das Jahr 2021 in Höhe von rd. 1,0 Mio. € r den Bereich Straßenreinigung gegenüber der Planung 2018 ergeben. Dies hat r 2019 und 2021 zu einer Gebührensenkung geführt. Die neu festgelegten Entgelte werden r die Folgejahre auf Basis der vertraglich vereinbarten Indexanpassung fortgeschrieben, so dass sich für 2022 wieder eine Steigerung ergibt. Die Gebührenentwicklung entspricht der Prognose für 2022, die im Rahmen der Ergebnisse der Angemessenheitsprüfung und der Nichtkündigung der Leistungsverträge mit ALBA-BS abgegeben wurde.

 

Bei der Ermittlung der Entsorgungskosten für Restabfall (insb. Abfälle aus Papierkorb­entleerung) sind die mit Vorlage Nr. 21-16586 vorgeschlagenen Gehren für die Anlieferung am Abfallentsorgungszentrum berücksichtigt.

 

Bei der Kalkulation werden zudem die Aufwendungen für die Wildkrautbeseitigung nach der Straßenreinigungsverordnung berücksichtigt. Die Aufgabe wird durch die Stadt wahrgenommen, da sie gemäß des Leistungsvertrages I mit ALBA-BS von den durch ALBA-BS zu erbringenden Leistungen ausgeschlossen ist.

 

r den öffentlichen Anteil an der Straßenreinigung wurde entsprechend der gesetzlichen Vorgabe nach § 52 Abs. 3 S. 4 des Niedersächsischen Straßengesetzes eine Pauschale von 25 % angesetzt.

 

Der Kalkulationszeitraum entspricht dem Kalenderjahr 2022.

 

Gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sind entstandene Gebührenunter- bzw. -überdeckungen innerhalb von 3 Jahren nach deren Feststellung auszugleichen. Bei der Kalkulationr das Jahr 2022 wird der noch nicht in die Kalkulation 2021 einbezogene Anteil der Überdeckung des Jahres 2018 und ein Teil der Überdeckung des Jahres 2019 berücksichtigt. Die verbleibende Überdeckung 2019 und die Überdeckung 2020 sollen erst danach verwandt werden, um eine möglichst gleichmäßige Gebührenentwicklung zu erhalten (vgl. Punkt 2.3.9 der Anlage 1).

 

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Anlagen

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