Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 21-16824
Grunddaten
- Betreff:
-
BS|ENERGY Verschmelzung der Stadtwerke Pulheim Dienste GmbH auf die Braunschweiger Versorgungs-AG & Co. KG
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Beteiligt:
- 0300 Rechtsreferat
- Verantwortlich:
- Schlimme
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanz- und Personalausschuss
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Vorberatung
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16.09.2021
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
„Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH (SBBG) werden angewiesen, ihre Geschäftsführung zu veranlassen, in der Gesellschafterversammlung der Braunschweiger Versorgungs-AG & Co. KG (BVAG & Co. KG) dem Verschmelzungsvertrag zwischen der Stadtwerke Pulheim Dienste GmbH als übertragende Gesellschaft und der BVAG & Co. KG als aufnehmende Gesellschaft mit rechtlicher Wirkung vom 1. Januar 2021 zuzustimmen.“
Sachverhalt
Sachverhalt:
Im Rahmen der Stadtwerke-Konsolidierungsstrategie hat die BVAG & Co. KG im Jahr 2017 ihren Geschäftsanteil von 12,25 % an der Stadtwerke Pulheim GmbH an die RheinEnergie veräußert. Die weiteren bestehenden Gesellschaften Stadtwerke Pulheim Netz GmbH, Stadtwerke Pulheim Vertrieb GmbH sowie die Stadtwerke Pulheim Dienste GmbH wurden nicht mit an die RheinEnergie veräußert. Die Stadtwerke Pulheim Netz GmbH und Stadtwerke Pulheim Vertrieb GmbH wurden in einem nächsten Schritt bereits auf die Stadtwerke Pulheim Dienste GmbH verschmolzen. Nun soll die noch übrige Gesellschaft Stadtwerke Pulheim Dienste GmbH, eine 100%ige Tochter der BVAG & Co. KG, auf diese verschmolzen werden. Die Verschmelzung auf die BVAG & Co. KG ist lediglich der letzte noch notwendige „technische“ Schritt, um die Konsolidierung der Stadtwerke Pulheim final abzuschließen.
Die Verschmelzung wird keine negative Auswirkung auf das Ergebnis der BVAG & Co. KG entfalten, sondern einen Verschmelzungsgewinn von rd. 100.000 € generieren. Zudem gibt es keinerlei Auswirkungen auf die Rechte der SBBG/Stadt durch die Verschmelzung.
Der Verschmelzungsbeschluss ist nach den Regelungen des Umwandlungsgesetzes durch die Gesellschafterversammlungen der beteiligten Gesellschaften herbeizuführen. In diesem Rahmen sollen auch diverse rein formale Verzichte erklärt werden.
Die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der BVAG & Co. KG bedarf einer vorherigen Befassung der Gesellschafterversammlung der SBBG. Nach § 15 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrages der SBBG entscheidet die Gesellschafterversammlung über die Stimmabgabe in Gesellschafter- und Hauptversammlungen anderer Unternehmen, an denen die Gesellschaft mit mehr als 25 % beteiligt ist. Zur Stimmbindung der Vertreter in der Gesellschafterversammlung ist ein entsprechender Anweisungsbeschluss des Verwaltungsausschusses herbeizuführen.
