Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung - 21-16842
Grunddaten
- Betreff:
-
Streetwork: Sprachbarrieren, Anlaufstelle am Wochenende und Ärzteprojekt
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- 50 Fachbereich Soziales und Gesundheit
- Verantwortlich:
- Dr. Arbogast
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales und Gesundheit
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zur Kenntnis
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24.09.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Auf die Anfrage der Fraktion P² vom 30.06.2021 (21-16515) hat die Verwaltung in Abstimmung mit der anfragenden Fraktion angekündigt, das Ärzteprojekt in der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit vorzustellen und zum Projekt Streetwork zu informieren.
Zur Frage 1:
Vom 5.9. bis 21.11.2021 wird in Zusammenarbeit mit Poldeh e.V. ein Deutschkurs für alkoholabhängige EU Ausländer*innen im Tagestreff Iglu stattfinden. Der Kurs findet an 13 Terminen jeweils sonntags für 2,5 Stunden statt. Zehn Personen können teilnehmen. Ziel ist, Grundkenntnisse der deutschen Sprache zu vermitteln. Der Kurs wird über städtische Mittel finanziert und wurde bereits im letzten Jahr mit Erfolg angeboten.
Seit August 2021 können die Streetworker*innen bei Bedarf geschulte Sprachmittler*innen hinzuziehen. Diese können nach vorheriger Absprache mit der Verwaltung sowohl bei festen Terminen als auch bei Rundgängen der Streetworker*innen dabei sein. Der Einsatz wird aus städtischen Mitteln finanziert.
Zur Frage 2:
Es entstehen laut Mitteilung der Diakonischen Gesellschaft Wohnen und Beraten (DWB) Personalkosten i. H. v. rund 52.000 € für eine Koordinierungsstelle Wochenenddienst (Sozialarbeit 12,5 Wochenstunden, 0,32 VK) und für Wochenenddienstmitarbeiter*innen (Hauswirtschaftskräfte, 24 Wochenstunden, 0,62 VK).
Dazu kommen Verpflegungskosten i. H. v. rund 15.000 € für Frühstücksangebot, Mittagsan-gebot über Küche des städtischen Klinikums und Transport sowie Sach- und Verwaltungskosten i. H. v. 3900 €. Damit entstehen Gesamtkosten von rund 71.000 €.
Pro Tag halten sich samstags und sonntags ca. 20-25 Menschen im Tagestreff Iglu auf. Das Angebot wird damit gut angenommen und ist eine große Hilfe für wohnungslose Menschen, um die Grundversorgung auch am Wochenende zu gewährleisten.
Zur Frage 3:
Anspruch auf Krankenversicherung und Zuständigkeit
Liegt ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vor, ist für die Durchführung einer Krankenversicherung die Krankenkasse zuständig, bei der die betroffene Person zuletzt krankenversichert war, § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Personen, die bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, sind ebenfalls gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V pflichtversichert. Sie können die Krankenkasse frei wählen. Deshalb ist zunächst die Kontaktaufnahme zur Krankenkasse erforderlich. Die Aufnahme in die Krankenversicherung ist einzuleiten und mögliche Probleme der Beitragszahlung müssen geklärt werden.
Ruhen der Versicherung wegen Beitragsrückständen
Ruht die Krankenversicherung wegen Beitragsrückständen, sind Behandlungen akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschutz und Untersuchungen zu Früherkennung von Krankheiten weiterhin abgesichert. Für familienversicherte Angehörige besteht weiterhin der volle Leistungsanspruch.
Krankenversicherung nicht erwerbstätiger Personen
Bei erwerbsfähigen Personen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II wird vom Jobcenter eine Pflichtversicherung bei der zuständigen Krankenkasse durchgeführt. Bei Erwerbsunfähigkeit oder Erreichen der Altersgrenze werden die Krankenversicherungsbeiträge im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII übernommen. Bei Bezug von Tagessätzen von Menschen ohne festen Wohnsitz wird in der Regel ebenfalls eine Krankenversicherung durchgeführt, insbesondere wenn ein Bedarf für eine ärztliche Versorgung geltend gemacht wird.
Kein Anspruch auf Krankenversicherung
Nicht erwerbstätige oder zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhaltende EU-Ausländer/innen ohne verfestigtem Aufenthaltsrecht haben keinen Anspruch auf Sozialleistungen (§ 7 SGB II, § 23 SGB XII). Sollten diese Personen nicht im Heimatland versichert sein, besteht für diese in der Regel kein Krankenversicherungsschutz. Bei Hilfebedürftigkeit kann diesem Personenkreis gemäß § 23 Absatz 3 SGB XII für einen Zeitraum von einem Monat eingeschränkte Hilfe gewährt werden, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken. In Härtefällen und bei Vorliegen besonderer Umstände sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist, z.B. wenn eine Ausreise innerhalb eines Monat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist. Die Hilfe umfasst u. a. Leistungen für die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen. Voraussetzung ist die Bereitschaft zur Rückkehr in das Heimatland.
Die Krankenkassen bestehen in der Regel auf eine einwohneramtliche Anmeldung. Für Obdachlose ohne festen Wohnsitz und ohne Sozialleistungsbezug ist es daher schwierig, einen Zugang zur Krankenversicherung zu beantragen, aber grundsätzlich möglich. Sofern bereits eine Krankenversicherung bei einer Krankenkasse bestand, ist sie zuständig.
Das Ärzteprojekt der Diakonischen Gesellschaft Wohnen und Beraten bietet eine unbürokratische Hilfe für Menschen an, die keinen Krankenversicherungsschutz haben, einen eventuellen Anspruch gerade nicht einfordern können oder wollen oder sich nicht trauen, eine Arztpraxis aufzusuchen.
Anlagen
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1
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(wie Dokument)
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77,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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67,4 kB
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