Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 21-16645

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

„Für das im Betreff genannte und in Anlage 2 dargestellte Stadtgebiet wird gemäß §§ 14 ff. Baugesetzbuch (BauGB) die als Anlage beigefügte Veränderungssperre für zwei Jahre als Satzung beschlossen.“


 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Beschlusskompetenz

 

Die Zuständigkeit des Rates für den Satzungsbeschluss ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Nr. 5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG).

 

Begründung

 

Für das Stadtgebiet zwischen Bienroder Weg, Sandwüstenweg, Schreberweg und der Schunter gilt der Bebauungsplan ‚Bienroder Weg-Nordwest, QU 52, vom 5. September 1990. Dieser Bebauungsplan sichert die umfangreichen Grünbestände auf dem ehemaligen MAN-Gelände sowie die im Flächennutzungsplan dargestellten Grünflächen als Auenwald, die Wasserschutzzone III a, das Überschwemmungsgebiet der Schunter und das Land­schaftsschutzgebiet BS 2. Darüber hinaus sind die vorhandene Umspannstation, eine Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung ‚Post und verschiedene Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten der Stadt Braunschweig bzw. der Stadtwerke Braunschweig festgesetzt.

 

Nachdem die Braunschweiger Bauverordnung und der Baunutzungsplan nicht mehr angewendet werden, beurteilt sich die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung gemäß § 34 BauGB. Der Gebietscharakter entspricht dabei dem eines Gewerbegebietes (GE) im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Aufgrund dieser rechtlichen Vorgabennen in das Gebiet Nutzungen eindringen, die der städtebaulichen Ordnung und den Zielen der Stadtentwicklung widersprechen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere Einzelhandelsnutzungen zu nennen, die auch dem aktuellen Zentren­konzept Einzelhandel entgegenstehen. Nach den Leitlinien des Zentrenkonzeptes Einzel­handel der Stadt Braunschweig sollen Einzelhandelsbetriebe nur noch in den inner­städtischen Kerngebieten, in eigens für sie ausgewiesenen Sondergebieten oder in den örtlichen Versorgungszentren zulässig sein. Durch diese Funktionszuweisung können sowohl die Belange des Einzelhandels als auch der gewerblichen Wirtschaft berücksichtigt werden.

 

Bereits 1997 wurde ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan QU 59 mit vergleich­barer Zielsetzung gefasst. Aktueller Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes QU 59 (Aktualisierung des Aufstellungsbeschlusses) und den Erlass einer Veränderungssperre ist eine Bauvoranfrage zur Nutzungsänderung des Gebäudes eines mittlerweile aufgegebenen Nahversorgungsmarktes zu einem Markt, dessen Sortiment im Wesentlichen Non-Food-Artikel (wie Deko-, Büro- und Hobbyartikel, Haushaltswaren, Spielzeug, Kosmetika etc.) umfassen soll. Die beantragte Verkaufsfläche beträgt 774,6 . Es wäre ein erheblicher zentrenrelevanter Sortimentsanteil zu erwarten, sodass die angefragte Nutzungsänderung zentrenschädliche Auswirkungen haben könnte.

 

Ziel des Bebauungsplanes QU 59 ist es, in diesem Bereich eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu sichern und Fehlentwicklungen durch bislang mögliche Ansiedlung von Einzelhandel sowie Spielhallen und Wettbüros als Unterart der Vergnügungsstätten sowie Bordellen und bordellartiger Betriebe vorzubeugen. Gleichzeitig soll eine Nahversorgung der umliegenden Wohngebiete gesichert werden, da innerhalb dieser Wohngebiete aus­reichende Flächen erkennbar nicht zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund sollen innerhalb einer Teilfläche am Bienroder Weg Betriebe der Nahversorgung ausnahmsweise zugelassen, in den übrigen Bereichen jedoch ausgeschlossen werden. Das Zentrenkonzept Einzelhandel und das „Steuerungskonzept Vergnügungsstätten“ bilden dabei die wesent­lichen Abwägungsgrundlagen für die zukünftige Zulässigkeit dieser Nutzungen. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes QU 52 bleiben bestehen.

 

Die dargelegten Ziele sollen dadurch erreicht werden, dass das bisherige städtebauliche Recht durch entsprechende textliche Festsetzungen modifiziert wird. Das bedeutet, dass die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes ‚Bienroder Weg-Nordwest, QU 52, erhalten bleiben, soweit nicht durch den Bebauungsplan QU 59 Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen werden.

 

Zur Sicherung der Planung ist der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB vorgesehen. Voraussetzung hierfür ist der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan QU 59. r Vorhaben, die den Planungszielen nicht widersprechen, kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre erteilt werden.

 

Empfehlung

 

Die Verwaltung empfiehlt, die VeränderungssperreBienroder Weg-Nordwest II, QU 59, als Satzung zu beschließen.


 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise