Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 21-16763-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Lärm an der Oker
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit
- Beteiligt:
- 67 Fachbereich Stadtgrün und Sport; 68 Fachbereich Umwelt
- Verantwortlich:
- Dr. Kornblum
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 310 Westliches Ringgebiet
|
zur Kenntnis
|
|
|
|
08.09.2021
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Anfrage der FDP im Stadtbezirksrat 310 vom 25. August 2021 (21-16763) wird wie folgt beantwortet.
Zu 1.
Die Lärm-Problematik im Bereich Löbbeckes Insel und des angrenzenden Inselwall-Parks ist der Verwaltung bekannt. Im Rahmen der Bearbeitung entsprechender Anwohnerbeschwerden gibt es Bürgerkontakte durch den Fachbereich Stadtgrün und Sport sowie das Ordnungsamt, auch im Rahmen der Kontrollen durch den Zentralen Ordnungsdienst vor Ort.
Zu 2.
Abendliche bzw. nächtliche Ruhestörungen durch lärmende Feiernde in der warmen Jahreszeit kommen in nahezu allen städtischen Parkanlagen, die an die Wohnbebauung grenzen, vor. Die direkte Wohnlage an der Oker verstärkt das Problem häufig durch die stärkere Schallausbreitung.
Derzeit wird auf Grundlage eines entsprechenden Ratsauftrags, eine Benutzungsordnung für städtische Park- und Grünanlagen erarbeitet, die auch Regelungen zur zeitlichen Beschränkung potentiell lärmintensiver Nutzung enthalten wird. Erfahrungsgemäß werden aber auch entsprechende Regelungen nicht jedwede Störung verhindern können.
Daher werden auch künftig im Rahmen der personellen Möglichkeiten vom Zentralen Ordnungsdienst der Stadt sowie von der Polizei Kontrollen durchgeführt und Verstöße geahndet und unterbunden.
Zu 3.
Lärm, der durch Privatpersonen in Parks und ähnlichen Einrichtungen hervorgerufen wird und störend oder belästigend wirkt (hier: u. a. private Feiern mit lauter Musik), fällt unter den sog. Nachbarschaftslärm. Zum Schutz vor Nachbarschaftslärm existieren jedoch keine speziellen bundeseinheitlichen gesetzlichen immissionsschutzrechtlichen Regelungen mit konkreten Werten, die über Messungen kontrolliert werden könnten. Insoweit greift lediglich der Ordnungswidrigkeitstatbestand „Unzulässiger Lärm“ gemäß § 117 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Gemäß § 117 Abs. 1 OWiG handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
Vor diesem Hintergrund hätte eine Langzeitmessung aus verschiedenen Gründen keine Aussagekraft. Insbesondere aufgrund der jeweils unterschiedlichen Art und Anzahl von Personen und deren jeweils unterschiedlichen Verhalten sowie dem regelmäßig unterschiedlichen Vorhandensein von Hintergrund- und Fremdgeräuschen, als auch sich ständig ändernden Wind- und klimatischen Verhältnissen, wäre über eine Messung lediglich eine kurzfristige und nicht aussagekräftige Lärmsituation erfasst, die aber nicht repräsentativ wäre. Ferner bestehen, wie dargestellt, auch keine immissionsschutzrechtlichen Werte für diese Situation, an denen etwaige Messergebnisse abgeglichen werden könnten. Eine Langzeitmessung ist daher im vorliegenden Fall nicht zielführend möglich bzw. führt zu keinem relevanten Erkenntnisgewinn
