Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 21-16766-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Bebauungsplan "An der Schölke"
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 61 Fachbereich Stadtplanung und Geoinformation
- Beteiligt:
- 0600 Baureferat; 0100 Steuerungsdienst; DEZERNAT III Stadtplanungs-, Verkehrs-, Tiefbau- und Baudezernat
- Verantwortlich:
- Springhorn
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 310 Westliches Ringgebiet
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zur Kenntnis
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08.09.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Am 10.12.2020 hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) den Bebauungsplan "An der Schölke-Neu", HO 54, aufgrund eines Verfahrensmangels in der Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für unwirksam erklärt.
Die vom Nds. Oberverwaltungsgericht dazu veröffentlichte Presse-Information ist unter diesem Link zu finden: https://oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/bauplanerische-festsetzungen-zu-allgemeinen-wohngebieten-an-der-scholke-in-braunschweig-sind-unwirksam-195542.html.
Der verfahrenstechnische Mangel kann und soll durch die Wiederaufnahme des Aufstellungsverfahrens zum Zeitpunkt des Verfahrensmangels, hier der öffentlichen Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, geheilt werden.
Dieses vorausgeschickt, nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Zu 1:
Zum Bebauungsplan "An der Schölke-Neu", HO 54, wurde bislang noch kein erneuter Satzungsbeschluss gefasst. Da ein Bebauungsplanverfahren immer den aktuellen Sachstand berücksichtigen muss, war nach Vorliegen der Urteilsbegründung die Prüfung und ggf. Aktualisierung der Bebauungsplanbegründung notwendig; zusätzlich ist auch eine erneute Kartierung zum Artenschutz erfolgt. Entsprechend soll die notwendige öffentliche Auslegung nach der Sommerpause erfolgen. Dazu legt die Verwaltung zur Sitzung am 08.09.2021 dem Stadtbezirksrat 310 die Beschlussvorlage 21-16642 vor.
Zu 2:
Eine geregelte Erschließung ist erst nach Rechtskraft des überarbeiteten Bebauungsplanes möglich. Nach Rechtskraft des Bebauungsplanes liegt es im Benehmen mit der Erschließungsträgerin, wann ein genauer Erschließungsbeginn erfolgt.
