Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 21-16794-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Zur Anfrage der BIBS-Fraktion vom 27.08.2021 [21-16794] wird wie folgt Stellung genommen:

 

Zu Frage 1:

Die Fragen beziehen sich auf eine Genehmigung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Braunschweig aus dem Jahr 2004. Inzwischen ist die Zuständigkeit zum Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz gewechselt. Die Verwaltung hat diese Frage daher an das zuständige Ministerium weitergeleitet und hierzu die folgende Rückmeldung erhalten:

 

„[…] Tätigkeiten mit Atemschutz werden im Anhang Teil 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) aufgeführt. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Absatz 1 bzw. § 5 Absatz 1 ArbMedVV. Weiterhin wird auf den Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“ (BGI/GUV-I 504-26) verwiesen.

 

Unter Orts- und Sachkunde ist zu verstehen, dass gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlen-schutzgesetz - StrlSchG) die bei der Tätigkeit sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen.

 

Die Antwort auf die weitere Frage ergibt sich bereits aus dem vollständigen Wortlaut der Nebenbestimmung 8.1 der Genehmigung Nr. 11/04 des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Braunschweig vom 05.07.2004 (Auslassung hervorgehoben): „Durch die Firma AEA Technology QSA GmbH ist sicherzustellen, dass bei Brandalarm ein orts- und sachkundiger sowie atemschutztauglicher Mitarbeiter zur Einweisung der Feuerwehr vor Ort ist (Bereitschaftsdienst).“

 

Außerhalb der Dienstzeiten leitet der Wachdienst Störungen oder Meldungen von der Brandmeldeanlage u. a. an den Bereitschaftsdienst weiter, dessen Mitarbeiter stets die Anforderungen der Nebenbestimmung 8.1 der Genehmigung Nr. 11/04 des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Braunschweig vom 05.07.2004 erfüllen.

 

Zu Frage 2:

Der in der Anfrage benannte Brandabschnitt C aus der Sicherheitsanalyse der Fa. Brenk ist der Einsatzvorbereitung der Feuerwehr Braunschweig nicht bekannt. Für die Gebäudeteile AB1.7 (Pharmalabor) und 8 (Versand) ist ein Anlagentechnischer Brandschutz in Form einer Sprinkleranlage vorhanden. Für diesen Bereich wird mit einer maximalen Freisetzung von

10% des Inventars gerechnet.

 

Das Eintreffen des ABC-Zuges innerhalb von 45 Minuten ist realistisch, kann aber nicht zu 100% sichergestellt werden. Die Einsatzkräfte des ABC-Zuges sind ehrenamtliche Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr Braunschweig, die durch private oder berufliche Umstände an einem Einsatz gehindert sein können.

 

Zu Einsätzen der Firmen Eckert & Ziegler und GE-Healthcare rückt grundsätzlich auch der Gefahrstoffzug der Berufsfeuerwehr Braunschweig aus. Alle Feuerwehrangehörige der Berufsfeuerwehr verfügen über eine Ausbildung für den Einsatz mit chemischen, biologischen, radioaktiven und nuklearen (CBRN)-Gefahrstoffen. Das zum Gefahrstoff-Einsatz benötigte Material wird mit dem Gefahrstoffzug mitgeführt. Alle erforderlichen Maßnahmen können durch diese Einsatzkräfte durchgeführt werden. Die Kräfte des ABC-Zuges (alle mit ABC-Ausbildung) und bei Bedarf weitere Einheiten der Freiwilligen Feuerwehr kommen ergänzend hinzu, um weitere Maßnahmen einzuleiten bzw. zu übernehmen.

 

Ungefähre Zeitannahmen bis zum Eintreffen des Gefahrstoffzuges:

 

Notrufeingang bis Ausrücken: max. 3 Minuten

Anfahrt:    ca. 9 Minuten

Lageerkundung/Planung:  ca. 3 Minuten

Beginn von Löschmaßnahmen: ca. 5 bis 10 Minuten nach Ende der Planung

 

Zu Frage 3:

Bei einem Brand in den Gebäudeteilen AB 1.7 und AB 8 würde zunächst unmittelbar nach einer Brandentstehung die automatische Sprinkleranlage ausgelöst. Mit dieser Brandschutzmaßnahme ist sichergestellt, dass ein Brand bekämpft wird, bzw. ein Brand auf einen engen Bereich begrenzt bleibt. Für die Einsatzkräfte der Feuerwehr besteht dann die Aufgabe, den Brand vollständig zu löschen, bzw. noch bestehende Glutnester abzulöschen.

 

Da es sich bei den Gebäuden der Firmen Eckert & Ziegler und GE-Healthcare um massiv gebaute Gebäude mit verstärkten Brandschutzmaßnahmen handelt und in den Gebäuden die Brandlasten reduziert sind, ist es sehr unwahrscheinlich, dass die Feuerwehr zu Löschmaßnahmen das Gebäude nicht betreten kann und nur von außen löscht. Auch Löcher in der Gebäudehülle durch Brandereignisse sind aufgrund der beschriebenen Gebäudestruktur als sehr unwahrscheinlich anzunehmen.



 

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