Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 21-16930
Grunddaten
- Betreff:
-
Akteneinsicht in die Vorgänge zur Aufarbeitung der Unregelmäßigkeiten bei der Sachbearbeitung bei der Erhebung der Vergnügungssteuer
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung außerhalb von Sitzungen
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Beteiligt:
- 0300 Rechtsreferat
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Bereit
|
|
Rat der Stadt Braunschweig
|
zur Kenntnis
|
|
|
●
Geplant
|
|
Mitteilungen außerhalb von Sitzungen
|
zur Kenntnis
|
|
|
|
30.09.2021
|
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die BIBS-Fraktion hat Akteneinsicht in die Vorgänge zur Aufarbeitung der Unregelmäßigkeiten bei der Sachbearbeitung bei der Erhebung der Vergnügungssteuer beantragt. Die Akteneinsicht soll von Ratsherrn Peter Rosenbaum wahrgenommen werden.
Nach § 58 Abs. 4 Sätze 3, 4 NKomVG ist u. a. auf Verlangen einer Fraktion einzelnen Ratsfrauen und Ratsherren Einsicht in die Akten zu gewähren, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die der Geheimhaltung unterliegen. Dieses Akteneinsichtsrecht darf allein zur Überwachung der Durchführung seiner Beschlüsse und des sonstigen Ablaufs der Verwaltungsangelegenheiten, nicht zur allgemeinen Beschaffung von Informationen eingesetzt werden.
Ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht, wenn es u. a. von einer Fraktion verlangt wird. Nach der Dienstanweisung für die Gewährung von Akteneinsicht durch Ratsfrauen und Ratsherren der Stadt Braunschweig bezieht sich das Akteneinsichtsrecht auf die Vorgänge des federführenden Fachbereichs oder Referats sowie ggf. der beteiligten Fachbereiche.
Das Akteneinsichtsrecht umfasst grundsätzlich auch vertraulich zu behandelnde Angelegenheiten wie z. B. Steuerangelegenheiten. Bei derartigen vertraulichen Unterlagen ist allerdings zum einen in besonderem Maße zu prüfen, ob die Kenntnis deren Inhalts zwingend erforderlich ist für die Kontrolle der Verwaltung. Zudem sind die gesetzlich vorgesehenen besonderen Einschränkungen zu beachten, wie z.B. das Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung.
Die BIBS-Fraktion erbittet die Akteneinsicht „in die Vorgänge des Ende 2015 aufgedeckten Korruptionsfalles“. Hierzu gibt es einen umfangreichen Vorgang zur Aufarbeitung des Vorfalls. Für die angestrebte Kontrolle der Verwaltung sind die steuerlichen Daten der von den Unregelmäßigkeiten bei der Vergnügungsbesteuerung betroffenen Steuerpflichtigen nicht erforderlich. Daher besteht kein Recht auf Akteneinsicht in die Vorgänge zur Besteuerung der einzelnen Steuerpflichtigen.
Der BIBS-Fraktion werden daher die allgemeinen Vorgänge zur Aufarbeitung des Korruptionsfalles anonymisiert zur Verfügung gestellt.
Aufgrund dieses Antrages wird mit Herrn Ratsherrn Rosenbaum zeitnah ein Termin für die Akteneinsicht in die Vorgänge zur Aufarbeitung der Unregelmäßigkeiten bei der Sachbearbeitung bei der Erhebung der Vergnügungssteuer vereinbart.
