Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 21-16586

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

„Die als Anlage 2 beigefügte Sechzehnte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren in der Stadt Braunschweig (Abfallentsorgungsgebührensatzung) wird beschlossen.“

 

 

 

 

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

 

Die Verwaltung beabsichtigt den Haushaltsplanentwurf der Sonderrechnung Abfallwirtschaft als Anlage zum Haushalts­planentwurf am 15. Oktober 2021 an den Rat der Stadt zu versenden. In dem Vorbericht des Haushaltsplanentwurfs der Sonderrechnung Abfallwirtschaft wird zur Entwicklung der Abfallgebühren 2022 eine Senkung in Höhe von 4,5 %r die Rest- und Bioabfallbehälter dargestellt. Dies hat sich aus der hiermit vorgelegten Gebührenkalkulation ergeben.

 

Der Beschluss zu den Abfallgebühren 2022 soll bereits zum jetzigen Zeitpunkt erfolgen, um die Befassung des Rates in der konstituierenden Sitzung des neuen Rates zu vermeiden. Mit einer Beschlussfassung in der für den 21. Dezember 2021 vorgesehenen Ratssitzung re wiederum eine rechtzeitige Erstellung der Gebührenbescheide vor dem spätesten möglichen Versandtermin am 12. Januar 2022 nicht umsetzbar.

 


Im Einzelnen:

 

1 Vorgesehene Gebühren ab 1. Januar 2022

 

In der folgenden Tabelle sind die wesentlichen Gebührensätze kurz dargestellt. Die Gebührenkalkulation ist als Anlage 1 beigefügt, die voll­ständige Übersicht inkl. Vergleich zum Vorjahr findet sich in der Synopse zum Gebührentarif der Satzung in Anlage 3.

 

 

Gebühr

Bisherige
Gebühr

Veränderung

Erläuterung

(s. Anlage 1)

 

 

 

 

 

Restabfallbehälter

   5,75/100 l

    6,02/100 l

       -4,5 %

2.3.1

Bioabfallbehälter

   3,55/100 l

    3,71/100 l

       -4,5 %

2.3.2

Restabfallsäcke

   5,00 €/Stück

    5,00 €/Stück

        0,0 %

2.3.3

Grünabfallsäcke

   5,00 €/Stück

    5,00 €/Stück

        0,0 %

2.3.3

Sperrmüll inkl. Altgeräte
nach ElektroG (Abholung)

 20,00 €

  20,00

        0,0 %

2.3.4

Gebühr bei Änderung des Behältervolumens

 20,00 €

  20,00 €

        0,0 %

2.3.5

Pauschalgebühr für nicht ge­werbliche Einzelanlieferung von Kleinmengen bis 3 

a)       Restabfall

b)       Grünabfall

 

 

 

   15,00 €

   10,00 €

 

 

 

    15,00 €

    10,00 €

 

 

 

        0,0 %

        0,0 %

 

 

 

2.2.3

2.2.2.2.6

 

 

r einige häufig verwendete Behälter ergeben sich folgende Gebühren:

 

Restabfall

monatl. Gebühr

bisherige monatl. Gebühr

chentliche Leerung

 

 

550 Liter

137,08

143,49

770 Liter

191,91

200,88

1 100 Liter

274,16

286,97

 

 

 

zweiwöchentliche Leerung

 

 

40 Liter

4,98

5,22

60 Liter

7,48

7,83

80 Liter

9,97

10,44

120 Liter

14,95

15,65

240 Liter

29,91

31,31

 

 

 

vierwöchentliche Leerung

 

 

40 Liter

2,49

2,61

 

 

 

Bioabfall

monatl. Gebühr

bisherige monatl. Gebühr

 

 

 

     60 Liter

6,92

7,24

120 Liter

13,83

14,48

 

Die Pauschalgebühren für private und gewerbliche Kleinanlieferungen bis 3 m³ pro Anlieferung bleiben konstant (s. 2.2.3). r Direktanlieferungen von Restabfall am Abfallentsor­gungszentrum, die nach Gewicht abgerechnet werden (rd. 20 t; in der Regel gewerbliche Anlieferungen), verringert sich die Gebühr um 14,1 % auf 175,16/t (s. 2.2.1). Für Direkt­anlieferungen von Grünabfall, die nach Gewicht abgerechnet werden, bleibt die Gebühr konstant (s. 2.2.2.2). Die Gebühr für die Annahme von Straßenbauabfällen (insbe­sondere aus städtischen Baumaßnahmen) erhöht sich um 3,7 % auf 45,89 /t (s. 2.2.4).

 

2  Zusammenfassende Darstellung

 

Die Gebühren für die Restabfallbehälter sinken um 4,5%. Im Einzelnen sind folgende Punkte für die Gebührenentwicklung maßgeblich („(+)“ gebührensteigernd; „(-)“ gebühren­mindernd):

 

      (-) Geringere Aufwendungen für die thermische Restabfallbehandlung aufgrund des Ergebnisses der Neuausschreibung der Leistungen für die Zeit ab 1. Februar 2022 (rd. 1.051.600 €). Der Aufwand beinhaltet dabei schon den überwiegenden Teil der bisher von der ALBA Braunschweig GmbH (ALBA-BS) erbrachten Transportleistungen, die mit ausgeschrieben wurden.

      (-) Geringere Aufwendungen für die an ALBA-BS zu zahlenden Leistungsentgelte aufgrund des Wegfalls der Transportleistungen abgesehen von der Tragwagengestellung (rd. 869.000 €).

      (-) Geringere Aufwendungen für die Unterhaltung der Deponie insbesondere aufgrund des geringeren Aufwandes für die Sickerwasserreinigung durch den AVB (212.400 €)

      (-) Steigerung des Behältervolumens um 0,9% (entspricht rd. 195.000 €) aufgrund der an die Entsorgung angeschlossenen Neubaugebiete

      (+) here Aufwendungen für die Quersubventionierung der Bioabfallbehälter (676.000 €)

      (+) Einbeziehung einer geringeren Überdeckung aus Vorjahren (rd. 660.000 €)

      (+) Höhere Aufwendungen für die Zuführung zu der Rückstellung für Deponierekultivierung aufgrund der gestiegenen Baukosten (50.000 €)

 

Bei den Bioabfallbehältern ergibt sich eine Senkung um 4,5%. Dies resultiert aus folgenden Gegebenheiten:

 

      (-) Erhöhung der Quersubventionierung durch die Restabfallbehälter (676.000 €)

      (-) Erhöhung des Behältervolumens um 1,1% wegen einer verbesserten Erfassung des Bioabfalls und der an die Entsorgung angeschlossenen Neubaugebieten (entspricht rd. 57.000 )

      (+) here Aufwendungen für die an ALBA-BS zu zahlenden Leistungsentgelte für die Einsammlung und Verwertung des Bioabfalls aufgrund der vertraglich vereinbarten Indexanpassung der Leistungsentgelte (rd. 262.000 €)

      (+) Einbeziehung einer geringeren Überdeckung aus Vorjahren (rd. 228.000 €)

 

Die in der Gebührenkalkulation berücksichtigten Aufwendungen ergeben sich im

Wesentlichen aus den mit der Remondis GmbH & Co. KG Region Nord (REMONDIS)

bzw. der EEW Energy from Waste Helmstedt GmbH (EEW) abgeschlossenen Verträgen zur thermischen Restabfallbehandlung sowie aus dem mit ALBA-BS abgeschlossenen Leistungsvertrag II (Abfall) bzw. aus der dazugehörigen Ergänzungsvereinbarung vom 19. Mai 2004. Zudem werden in der Kalkulation die weiteren Ergänzungsvereinbarungen hinsichtlich der Transportkosten und deren Anpassung, der Erfassung von Elektroaltgeräten, der Sperrmüllsortierung sowie der Anpassung der Entgelte auf Basis der Angemessenheitsprüfung zum 1. Januar 2011, 1. Januar 2016 sowie zum 1. Januar 2018 und 1. Januar 2021 berücksichtigt. Aufgrund der Anfang 2018 auf Basis der vertraglichen Regelungen durchgeführten Angemessenheitsprüfung hat sich beim Leistungsvertrag II eine Reduzierung der Entgelte für das Jahr 2018 in Höhe von rd. 1,4 Mio. € und für das Jahr 2021 in Höhe von 2,5 Mio. € gegenüber der Planung 2018 ergeben. Dies hatte bereits r 2019 und 2021 jeweils zu Gebührensenkungen geführt. Mit der Neuausschreibung der Restabfallbehandlung konnte ein derart günstiges Ergebnis erreicht werden, dass eine erneute Gebührensenkung vorgeschlagen werden kann.

 


Des Weiteren werden in die Kalkulation die vertragsgemäß von der Stadt für die Entsorgung des Bio- und Grünabfalls zu entrichtenden Entgelte aus dem Entsorgungs­vertrag zwischen ALBA-BS und der ALBA Niedersachsen-Anhalt GmbH (ALBA-NA; ehem. Braunschweiger Kompost GmbH) einbezogen. Aufgrund der Anfang 2018 auf Basis der vertraglichen Regelungen durchgeführten Angemessenheitsprüfung hat sich bei diesem Vertrag eine Reduzierung der Entgelte für das Jahr 2021 in Höhe von rd. 0,8 Mio. € ergeben. Zudem werden daber hinaus die Aufwendungen für die Einsammlung, Sortierung und Verwertung des kommunalen Anteils an der Wertstofftonne in der Kalkulation der Restabfallbehälter gesondert mit berück­sichtigt.

 

Der Kalkulationszeitraum entspricht dem Kalenderjahr.

 

Gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sind entstandene Gebührenunter- bzw. -überdeckungen innerhalb von drei Jahren nach Feststellung der Ergebnisse auszugleichen. Bei der Kalkulation für das Jahr 2022 werden daher die noch nicht in die Kalkulation der Vorjahre einbezogenen Ergebnisse des Jahres 2018 berücksichtigt. Zudem werden die Ergebnisse des Jahres 2019 teilweise berücksichtigt. Die verbleibenden Ergebnisse des Jahres 2019 und die Ergebnisse des Jahres 2020 werden dann in der Kalkulation 2023 oder 2024 berücksichtigt (vgl. hierzu die Ausführungen zu den einzelnen Gebührentatbeständen, z. B. Ziffer 2.3.1.13 für die Restabfallbehälter).

 

Es wird eine aufgrund von § 12 Absatz 5 Satz 1 des Nds. Abfallgesetzes (NAbfG) zulässige Quer­subventionierung der Bioabfallbehälter durch die Restabfallbehälter vorgenommen, damit die Gebühren für diese beiden Leistungsbereiche in einem angemessenen Verhältnis zuein­ander stehen. Damit soll ein Anreiz zur sortenreinen Abfalltrennung geschaffen werden. Aufgrund der umfassenden Entlastung der Restabfallgebühren wird die Quersubventionierung so erhöht, dass es in beiden Bereichen zu einer gleichmäßigen Gebührenentwicklung kommt, um den Anreiz zur Abfalltrennung beizubehalten. Im Bereich der Grünabfallentsorgung wird ebenfalls eine Quer­subventionierung durch die Restabfallbehälter vorgenommen.

 

r die Einlagerung von belasteten Straßenbauabfällen schlägt die Verwaltung eine Anhebung der derzeitigen Gebühr vor.

 


 

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Anlagen

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