Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 21-16941

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

„Die in der Anlage unter den laufenden Ziffern 1 – 80 genannten Zuwendungen zu den Übungsleiterentgelten mit einer Gesamtsumme in Höhe von bis zu 82.171,87 € werden gewährt.“

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß Ziffer 3.62 der Sportförderrichtlinien der Stadt Braunschweig (Sportförderrichtlinien) kann die Stadt den Vereinen Zuschüsse bis zu einem Drittel der Entgelte für lizenzierte nebenamtliche Übungsleiter gewähren. Gemäß Beschluss des Rates vom 16. Februar 2021 erfolgt die Verteilung der städtischen Übungsleiterentschädigungen für das Jahr 2020 abweichend von den Sportförderrichtlinien durch die Verwaltung.

 

Berücksichtigt wurden alle Übungsleiter/innen und Trainer/innen, die im Besitz einer gültigen Lizenz des Deutschen Olympischen Sportbundes e.V. (DOSB) sind, im jeweiligen Zeitraum nebenamtlich tätig waren und vom Verein für ihre Tätigkeit entsprechend vergütet wurden.

 

Analog zum ersten Kalenderhalbjahr 2020 wurde für die Berechnung der den Vereinen zu gewährenden städtischen Zuschüsse zu den Übungsleiterentschädigungen auch für das zweite Kalenderhalbjahr 2020 folgender Verteilschlüssel angewandt:

 

Die im jeweiligen Kalenderhalbjahr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden ins Verhältnis zu den insgesamt von den Vereinen gezahlten Vergütungen für anzuerkennende Übungsleiter/innen und Trainer/innen gesetzt. Durch die Anwendung dieses Verteilschlüssels ist es möglich, den Aufwand für alle Übungsleiter/innen bzw. Trainer/innen, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, zu gleichen Teilen berücksichtigen zu können.

 

Für das zweite Kalenderhalbjahr 2020 wurden in der Summe 311.352,66 € gezahlte und anzuerkennende Übungsleiterentschädigungen ermittelt. Aus der im Haushalt veranschlagten Dynamisierung in Höhe von pauschalen 3,09 % ergeben sich zur Verfügung stehende Haushaltsmittel für das zweite Kalenderhalbjahr 2020 von insgesamt 82.171,80 €. Die Differenz in der tatsächlichen Berechnung ergibt sich durch geringfügige Rundungsdifferenzen. Die Anwendung des Verteilschlüssels ergibt einen prozentualen Zuschuss in Höhe von rund 26,39 % an den jeweils vom Verein gezahlten Übungsleiterentschädigungen im zweiten Kalenderhalbjahr 2020.

 

Die in Ziffer 3.62 der Sportförderrichtlinien festgelegte Höchstförderung von einem Drittel der Entgelte wird bei Anwendung dieses Verteilschlüssels eingehalten.

 

Die sich daraus ergebenden Zuschüsse für die Übungsleiterentschädigungen für das zweite Halbjahr 2020 sind aus der Anlage zu entnehmen.

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise