Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung - 21-16250-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Beschluss vom 17. Juni 2021 (Anregung gemäß § 94 Abs. 3 NKomVG):

 

Der Stadtbezirksrat Rüningen beantragt, die Ortstafel an der Rüningenstraße nach Westen zu versetzen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Ortstafeln sind gemäß den Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (StVO) ohne Rücksicht auf Gemeindegrenzen und Straßenbaulast in der Regel dort anzuordnen, wo ungeachtet einzelner unbebauter Grundstücke die geschlossene Bebauung auf einer der beiden Seiten der Straße für den ortseinwärts Fahrenden erkennbar beginnt. Eine geschlossene Bebauung liegt vor, wenn die anliegenden Grundstücke von der Straße erschlossen werden.

 

Auf der Rüningenstraße in Rüningen ist das Grundstück Rüningenstraße 80 von eben dieser Straße erschlossen, so dass gemäß der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung hier die geschlossene Ortschaft beginnt. In westlicher Richtung, in unmittelbarer Nähe zum Grundstück Rüningenstraße 80, mündet die Dieselstraße in die Rüningenstraße. Diese unmittelbar zusammenhängenden Verkehrssituationen von ein- und ausmündenden Verkehrsteilnehmenden rechtfertigen den jetzigen Standort der Ortstafel, westlich der Einmündung Dieselstraße.

 

Die Goethestraße hat keine unmittelbare Erschließung über die Rüningenstraße. Sie ist über die Thiedestraße erschlossen und von hier bereits innerhalb einer geschlossenen Ortschaft.

Die gesamte rdlich der Rüningenstraße gelegene Bebauung ist weder von ihr, noch durch Nebenstraßen in diesem Abschnitt erschlossen. Stattdessen liegt ein in sich geschlossenes Gebiet vor, welches von der Thiedestraße erreichbar ist und sich bereits innerhalb einer geschlossenen Ortschaft befindet. Es wird für die vorbeifahrenden Kraftfahrzeuge auch optisch nicht der Eindruck erweckt, dass es sich um eine innerörtliche Lage handelt.

 

Aus diesen Gründen ist eine Versetzung der Ortstafel an der Rüningenstraße nach Westen unzulässig.

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