Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 21-16889-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Baustelle an der Hauptstraße 28 c nördlich der Star-Tankstelle
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung außerhalb von Sitzungen
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Wiegel
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Bereit
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 323 Wenden-Thune-Harxbüttel
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zur Kenntnis
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Geplant
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Mitteilungen außerhalb von Sitzungen
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zur Kenntnis
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30.09.2021
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der CDU/FDP-Gruppe im Stadtbezirksrat vom 8. September 2021 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Zu 1.: Die mit dem Betrieb der Baustelle im Zusammenhang stehenden Verunreinigungen innerhalb der Baustelleneinrichtungsfläche werden nach dem Ende der Baumaßnahme vom Betreiber der Baustelle beseitigt werden.
Zu 2.: Für die Sicherheit von innerhalb der Baustelleneinrichtung gelegenen Flächen ist der Betreiber der Baustelle verantwortlich; dies gilt auch für vor dem Nachbargrundstück liegende Flächen der Baustelleneinrichtung.
Eine Reinigungspflicht besteht nur außerhalb der Baustelleneinrichtungsflächen. Dort sind jedoch keine Verunreinigungen festzustellen.
Zu 3.: Aus bauordnungsrechtlicher Sicht besteht keine rechtliche Handhabe, den Bauherrn zur Ausnutzung seiner Baugenehmigung zu zwingen. Die Baugenehmigung verliert erst nach drei Jahren ohne Fortsetzung der Arbeiten ihre Wirksamkeit. Bis dahin liegt es allein in der Verantwortung des Bauherrn, wann eine genehmigte Baumaßnahme umgesetzt wird. Seitens der Bauaufsichtsbehörde ist allerdings durch entsprechende Anordnungen gegenüber dem Bauherrn oder Grundstückseigentümer sicherzustellen, dass von der Baustelle keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Insofern steht die Bauaufsichtsbehörde in regelmäßigem Kontakt zum Bauherrn. So ist die Baugrube dauerhaft durch einen Bauzaun abzusichern. Ebenso wurde eine Grundwasserhaltung angeordnet, um Gefahren für die benachbarten Bauten oder die Verkehrsflächen auszuschließen.
