Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 21-16971-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Der Entfernung von Wahlplakaten durch den Staat stehen hohe verfassungsrechtliche Hürden entgegen. Sie ist nach der Rechtsprechung nur zulässig, wenn durch die Plakate gegen allgemeine Strafgesetze (z.B. Volksverhetzung) verstoßen wird und kein Zweifel bestehen kann, dass im konkreten Fall eine ins Gewicht fallende Verletzung des vom Strafrecht geschützten Rechtsguts vorliegt.

 

Dieser Linie folgt die Verwaltung und prüft jeweils im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für ein Einschreiten vorliegen. So hat die Verwaltung z.B. im Jahr 2019 im Europawahlkampf Plakate der als verfassungswidrig eingestuften Partei NPD mit der Aufschrift „Migration tötet!“ entfernen lassen.

 

Das Plakat der rechtsextremen Partei „Der Dritte Weg“ mit der Aufschrift „ngt die Grünen“ ist in Braunschweig nicht festgestellt worden. Für den zurückliegenden Kommunal- und Bundestagswahlkampf hat die Partei „Der Dritte Weg“ in Braunschweig weder eine Sondernutzungserlaubnis zum Anbringen von Plakaten beantragt noch erhalten.

 

Die Verwaltung teilt die Auffassung des OVG Bautzen, dass die Zurschaustellung eines solchen Plakates den objektiven Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen kann. Wären die Plakate in Braunschweig angebracht worden, wäre zur Beseitigung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Entfernung der Plakate veranlasst worden.

 

Eine andere Sachlage besteht bei den Plakaten der Partei „Die Rechte“ mit der Aufschrift „Wir hängen nicht nur Plakate“ und der kleiner gedruckten Unterzeile „Wir kleben auch Aufkleber“, die an mehreren Stellen in der Stadt angebracht und nach der Kommunalwahl wieder entfernt wurden.

 

Bei dem Plakat handelt es sich zwar um eine bewusste Grenzüberschreitung, wie sie bei extremistischen Parteien Methode hat. Einen Straftatbestand erfüllt das Plakat aber für sich gesehen nicht. Daher haben die Staatsanwaltschaften diesbezügliche Strafverfahren eingestellt.

 

Eine Möglichkeit zum Einschreiten hat die Verwaltung bei diesen Plakaten insbesondere an besonders sensiblen Orten (z.B. Synagoge, Gedenkstätten) geprüft. Den Hinweisen auf Plakate an diesen Orten in Braunschweig ist die Verwaltung nachgegangen. Die Plakate waren jedoch nicht auffindbar bzw. von Dritten bereits entfernt oder zerstört worden, so dass keine weiteren Maßnahmen der Verwaltung erforderlich waren.

 

Die Verwaltung wird auch zukünftig die Entwicklung der Wahlplakatierung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sorgfältig beobachten und dem dementsprechend tätig werden. Eines Gremienbeschlusses zu diesem Zweck bedarf es nach Auffassung der Verwaltung nicht.  


Eines Gremienbeschlusses zu diesem Zweck bedarf es daher nach Auffassung der Verwaltung nicht.

 

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