Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 21-16776-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Beschluss vom 7. September 2021 (Anregung gemäß § 94 Abs. 3 NKomVG):

 

Es wird beantragt im gesamten Verlauf der Engelsstraße bis zum Welfenplatz Tempo 30 anzuordnen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) bundeseinheitlich für alle Kraftfahrzeuge auf 50 km/h festgelegt. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h stellt eine Beschränkung des fließenden Verkehrs dar. Gemäß § 45 Abs. 9 StVO rfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt.

 

Im Bereich einer anzuordnenden Geschwindigkeitsbeschränkung muss aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen, die deutlich höher ist als an vergleichbaren Stellen, für die eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gilt.

 

Die Polizei hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass es auf der Engelsstraße keinen Unfallhintergrund gibt. Nach Auffassung der Polizei und der Verwaltung liegen auch keine Hinweise auf das Bestehen einer Gefahrenlage vor.

Die Engelsstraße verfügt über beidseitige Gehwege und hat in Höhe des Welfenplatzes eine Querungshilfe. Dies führt dazu, dass die beiden Fahrtrichtungen der Engelsstraße unabhängig voneinander überquert werden und jeweils nur auf den Verkehr aus einer Fahrtrichtung geachtet werden muss. Diese bauliche Lösung stellt eine sichere Querungsmöglichkeit dar.

 

Ferner darf in dem genannten Streckenabschnitt am rechten Fahrbahnrand nach Maßgabe der Straßenverkehrsordnung geparkt werden, was sich im Fall von Begegnungsverkehren geschwindigkeitsdämpfend auswirkt.


 

Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Engelsstraße auf 30 km/h ist demnach nicht zulässig.

 

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