Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung - 21-16968-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zu der in der Verwaltungsausschusssitzung am 28. September 2021 von Herrn Ratsherr Rosenbaum angesprochenen Thematik möglicher Interessenkonflikte von vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitgliedern wird wie folgt Stellung genommen:

 

Die formalen Voraussetzungen r eine Aufsichtsratstätigkeit ergeben sich aus § 100 AktG, insbesondere aus den Regelungen im Abs. 2, in dem die Ausnahmen für eine Aufsichtsratsmitgliedschaft dargelegt sind. Danach kann, neben der grundsätzlichen Voraussetzung, dass Mitglied eines Aufsichtsrates nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein kann, insbesondere nicht Mitglied des Aufsichtsrates sein, wer

 

  1. bereits in zehn Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, Aufsichtsratsmitglied ist,

 

  1. gesetzlicher Vertreter eines von der Gesellschaft abhängigen Unternehmens ist,

 

  1. gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört.

 

Diese Punkte hat das Unternehmen vor der Berufung durch die Hauptversammlung zu prüfen.

 

Sonstige (normale) Interessenkonflikte sind im Einzelfall zu beachten und zu regeln. Hierfür gibt es gemeinhin unternehmensinterne Regelungen, z. B. im Rahmen einer Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat. Üblich sind hierbei Festlegungen, dass ein Aufsichtsratsmitglied von der Beratung und Abstimmung in Angelegenheiten ausgeschlossen ist, die die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit oder die Einleitung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Gesellschaft zum Gegenstand haben oder wenn ein Interessenwiderstreit besteht.

 

Ein solcher, möglicher Interessenkonflikt steht allerdings der Berufung als Aufsichtsratsmitglied nicht im Wege.

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