Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 21-16760-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Die abschließende Beschlusskompetenz r Brückenbenennungen liegt gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NKomVG beim Verwaltungsausschuss. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich bei der Benennung von Brücken um eine Angelegenheit, über die weder der Rat oder die Stadtbezirksräte zu beschließen haben noch der Hauptverwaltungsbeamte zuständig ist. Die Beschlusszuständigkeit wurde auch nicht gemäß § 6 Hauptsatzung auf einen Ausschuss übertragen. Der oder die betroffenen Stadtbezirksräte werden im Zuge des Gremienlaufs angehört.

 

Dies vorausgeschickt nimmt die Verwaltung zur Anfrage der SPD-Fraktion vom 25. August 2021 (DS 21-16760) wie folgt Stellung.

 

Zu 1.)

Es existieren bislang keine allgemeinen Kriterien r Brückenbenennungen. In der Vergangenheit wurden nur in sehr wenigen Ausnahmefällen, z. B. im Zusammenhang mit Städtepartnerschaften (Sousse, Bandung), Brücken benannt.

 

Zu 2.)

Die Mehrzahl der Brücken im Braunschweiger Stadtgebiet hat, auch wenn sie nie offiziell benannt worden sind, seit vielen Jahren fest im Sprachgebrauch und der täglichen Verwendung verankerte Namen. Auch in Karten, Plänen, Verzeichnissen, Datenbanken oder technischen Plänen z. B. zu Bauwerksprüfungen sind diese Namen r die verwaltungsinterne aber auch externe Kommunikation hinterlegt und werden seit Jahren, zum Teil Jahrzehnten, gepflegt. Die meisten Brücken tragen die Wegebeziehungen im Namen, sodass eine schnelle und eindeutige Zuordnung in die Örtlichkeit möglich ist (z. B. Sidonienbrücke).

 

Benennungen derartiger Brücken, die von weiten Teilen der Bevölkerung als willkürliche und nicht erforderliche Umbenennung empfunden würden, fänden wenig Akzeptanz und damit auch wenig Verwendung des neuen Namens. Weiterhin sind bestimmte Brücken ungeeignet oder nicht angemessen für eine Benennung. Dazu gehören Autobahnbrücken und andere nicht-kommunale Brücken wie auch in der Örtlichkeit nicht bzw. kaum als Brücken erkennbare ‚Überfahrungen (von Gräben, Straßen o. ä.).

 

Zu 3.)

In besonderen Ausnahmefällen sind auch künftig Benennungen einzelner Brücken denkbar. Von diesen Ausnahmen abgesehen schlägt die Verwaltung aus den unter 2.) genannten Gründen keine Brücken zur Benennung vor, wobei ergänzend angemerkt wird, dass Brücken über die Oker im Stadtbezirk 310 zusätzlich jeweils einen weiteren Stadtbezirk betreffen würden.
 

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